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Freihändiger Verkauf

Verfasst: 11.10.2015, 12:13
von sara
Hallo,

folgender Fall: Ein Makler erhält vom Eigentümer den Auftrag für einen freihändigen Verkauf einer ETW.

1. Sollte er/muss er einem möglichen Käufer mitteilen, dass sich das Objekt bereits in der Zwangsversteigerung befindet?
2. Braucht es unbedingt die Zustimmung des Gläubigers/aller Gläubiger für einen freihändigen Verkauf.
3. Wie erfährt man, ob die Immobilie lastenfrei zu erwerben ist, oder ob der Käufer zusätzlich zu seinem Kaufpreis noch weitere Grundschulden abzulösen hat?

Vielen Dank schon mal!

Schöne Grüße
Sara

Re: Freihändiger Verkauf

Verfasst: 11.10.2015, 19:51
von Addi
1. Sollte er/muss er einem möglichen Käufer mitteilen, dass sich das Objekt bereits in der Zwangsversteigerung befindet?

Natürlich und das weiss der Makler auch, denn ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers wird es einen freihändigen Verkauf vor einer ZV nicht geben.

2. Braucht es unbedingt die Zustimmung des Gläubigers/aller Gläubiger für einen freihändigen Verkauf.

Natürlich, weil ohne Antragsrücknahme der Gläubigerin der ZV - Vermerk im Grundbuch nicht gelöscht wird und die ZV ohne Löschung gegen den Käufer weiter geführt werden würde, was ja wohl nicht im Interesse des Käufers ist.

3. Wie erfährt man, ob die Immobilie lastenfrei zu erwerben ist, oder ob der Käufer zusätzlich zu seinem Kaufpreis noch weitere Grundschulden abzulösen hat?

Die betreibende Gläubigerin im Verfahren kann hierüber Auskunft geben. Ein freihändiger Verkauf findet i.d.R. dann vor einer ZV statt, wenn meist nur ein Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist und man nur dessen Bedingungen erfüllen muss. Sobald mehrere Gläubiger vorhanden sind, wie zB. Sicherungshypotheken, wird es schwieriger bis fast unmöglich, da diese Gläubiger ebenfalls von einem freihändigen Verkauf profitieren wollen und die Hand weit aufhalten.....

Re: Freihändiger Verkauf

Verfasst: 13.10.2015, 16:08
von sara
Vielen Dank für die Infos, das war schon mal sehr aufschlussreich!

Viele Grüße
Sara