Seite 1 von 1

Teilungsversteigerung

Verfasst: 24.09.2015, 15:10
von MTwain
Guten Tag,

ich habe vor ein Objekt aus der Zwangsversteigerung/Teilungsversteigerung heraus zu erwerben. Im Folgenden sind vier Punkte aufgeführt. Könnte ihr mir bitte sagen, ob es so wie ich es verstanden habe korrekt ist, oder mich ggf. auf Denkfehler hinweisen. Vielen Dank vorab.


Sind denn folgende Aussagen korrekt:
1. Zu Beginn der Versteigerung (Startgebot) besteht das Bargebot aus laufenden/rückständigen Zinsen, Kosten für das Gutachten, Gerichtskosten. Der bar zu bezahlende Teil des geringsten Gebots sei zu Beginn bspw. 50T€.

2. Dieses Startgebot/Bargebot ergibt sich aus dem berechneten geringsten Gebot (Beispiel 150T€) abzüglich der in Abt. III eingetragenen Grundschulden (Beispiel 100T€).

3. Ich geben nun ein Bargebot von 100 T€ ab. D.h. ich muss am Ende insgesamt 200 T€ bezahlen. Abgesehen von Grunderwerbssteuer und Notargebühren entstehen mir keine weiteren Kosten.

4. Die Grunderwerbsteuer/Notarkosten werden in diesem Fall auf 200 T€ erworben.

Zwei Fragen hätte ich noch
- Ist es möglich ca. 1 Woche vor der Versteigerung das geringste Gebot zu erfahren oder wird das erst bei der Versteigerung bekannt gegeben?

- kann man vor auch schon vor der Versteigerung (ca. 1 Woche) Einsicht in Abt. III des Grundbuchs erhalten?


Beste Grüße.

Re: Teilungsversteigerung

Verfasst: 24.09.2015, 15:33
von Addi
1. Zu Beginn der Versteigerung (Startgebot) besteht das Bargebot aus laufenden/rückständigen Zinsen, Kosten für das Gutachten, Gerichtskosten. Der bar zu bezahlende Teil des geringsten Gebots sei zu Beginn bspw. 50T€.

Das sogenannte Geringste Gebot gem. den Vorschriften der §§ 44 ff. ZVG setzt sich aus den beiden Teilen
I. bestehenbleibender Teil und
II. barzuzahlender Teil zusammen.
Beide rechnerische Summen ergeben sodann das "Geringste Gebot".

2. Dieses Startgebot/Bargebot ergibt sich aus dem berechneten geringsten Gebot (Beispiel 150T€) abzüglich der in Abt. III eingetragenen Grundschulden (Beispiel 100T€).

.... der barzuzahlende Teil des Geringsten Gebotes ist zu bieten und mit Zinsen § 49 Abs.2 ZVG bei Zuschlagserteilung bis zum Verteilungstermin zu zahlen § 49 Abs.3 ZVG.
Der "bestehenbleibende Teil" des Geringsten Gebotes wir rechnerisch hinzuaddiert und ist nicht ausdrücklich mit zu bieten


3. Ich geben nun ein Bargebot von 100 T€ ab. D.h. ich muss am Ende insgesamt 200 T€ bezahlen. Abgesehen von Grunderwerbssteuer und Notargebühren entstehen mir keine weiteren Kosten.


.... nicht ganz richtig.. es entsteht eine Gebühr für die Erteilung des Zuschlags die vom Gericht erhoben wird. Für diesen Eigentumserwerb durch Zuschlag fallen somit keine Notarkosten an. Diese fallen an für die eventuelle Beurkundung von Grundschulden zur Finanzierung. Kosten fallen für die grundbuchmäßige Umschreibung/Neubelastung an.

4. Die Grunderwerbsteuer/Notarkosten werden in diesem Fall auf 200 T€ erworben.

.... diese Frage ist unverständlich formuliert und kann so nicht beantwortet werden.

5. - Ist es möglich ca. 1 Woche vor der Versteigerung das geringste Gebot zu erfahren oder wird das erst bei der Versteigerung bekannt gegeben?

Das Geringste Gebot wird im Termin bekanntgegeben und erklärt. einen Anspruch auf vorherige Mitteilung hat man nicht.

6. kann man vor auch schon vor der Versteigerung (ca. 1 Woche) Einsicht in Abt. III des Grundbuchs erhalten?

....auch das wird erst im Termin bekanntgegeben. Sollte das Gericht hierzu vorab keine Auskunft geben können oder wollen, kann diesbezüglich bei der betreibenden Gläubigerin nachgefragt werden. Diese wird in der Regel auf Anfrage mitgeteilt.

Re: Teilungsversteigerung

Verfasst: 24.09.2015, 15:42
von MTwain
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Bzgl. Punkt 4.
Sie haben Recht. Ich werde es anders formulieren.

Ist es richtig wenn ich sage dass die Grunderwerbssteuer auf die Summe aus barzuzahlende Teil und "bestehenbleibende Teil" erhoben wird?

Re: Teilungsversteigerung

Verfasst: 25.09.2015, 09:36
von Addi
zunächst gilt die Vorschrift des


§ 54 GKG (Gerichtskostengesetz)
Zwangsversteigerung
.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.


.....

hier insbesondere der Abs. 2
Da der Zuschlagsbeschluss von Amts wegen dem zuständigen Finanzamt (Grunderwerbssteuerstelle) übersandt wird, ist davon auszugehen, dass für die Erhebung der Grunderwerbssteuer der selbe Wert zu Grunde gelegt wird.