Beitrittgebühr

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Moderator: Alfred_Hilbert

franzp
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Beitrittgebühr

Beitragvon franzp » 14.09.2015, 20:00

Hallo,

die vorausgelegten Kosten für Gericht, Gutachter wird - so wie ich es verstanden habe - vom versteigerungserlös abgezogen und erst dann wird was übrig bleibt unter den Miterben verteilt.

Wie sieht es mit der Gebühr die ein Beitretender gezahlt hat. Muss er gesondert beantargen, dass auch diese
Gebühr unter allen Miterben aufgeteilt wird. Ich habe es so verstanden, dass man das ggf. im Termin "anmelden"
muss. Vielleicht kann ja jemand erklären wie hier genau vorzugehen ist.

Vielen Dank vorab.

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Beitrittgebühr

Beitragvon Addi » 15.09.2015, 09:02

In Zwangsversteigerungs-oder Zwangsverwaltungsverfahren ist Schuldner der Kosten ( Gebührten und Auslagen) der Antragsteller (betreibende Gläubiger) gem. § 26 Abs.1 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz). Wenn mehrere Gläubiger/Antragsteller das Verfahren betreiben, haften sie als Gesamtschuldner gem. § 31 Abs.1 GKG neben dem Vollstreckungsschuldner n. § 29 Nr.4 GKG
Die Gebühr über die Entscheidung für den Antrag auf Anordnung der ZV oder den Beitritt zum Verfahren wird gem. Nr.2210 Kostenverzeichnis zum GKG erhoben und beträgt als Festgebühr 100,-EUR.

Diese können zum Zwangsversteigerungstermin a n g e m e d e t werden gem. § 10 Abs.2 ZVG und § 180 Abs.1 i.V.m. § 10 Abs.2 ZVG und werden sodann im Range des Anspruchs des betreibenden Gläubigers oder des Antragstellers bei einer Verteilung berücksichtigt.


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