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Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot,..?
Verfasst: 30.08.2015, 16:19
von studthomas
Hallo zusammen,
wir interessieren uns für eine Zwangsversteigerung (im Dezember) und wollen vorab schon mal ein paar Sachen besser verstehen...
Verkehrswert des EFH: 414.000,- €
Beschlagnahme: Mai 2014
Grundbuch (Abt. 3):
Rang 1: A-Bank 280.000,-; Eintrag 01.12.2009, 15% Jahreszinsen, 5% einmalige Nebenleistung
Rang 2: B-Bank 60.000,-; Eintrag 01.02.2011; 16% Jahreszinsen
Rang 3: Sicherungshypothek Privatperson; 50.000,- €
Die B-Bank betreibt das Zwangsversteigerungsverfahren, also Rang 2...
Nun habe ich im Internet gelesen, dass das erstrangige Darlehen wohl bestehen bleibt, d.h. sofern ich den Zuschlag erhalte, muss ich zum Zuschlagsbetrag noch die 280.000,- an die A-Bank bezahlen.
Wie setzt sich in diesem Fall das "geringste Gebot" zusammen? Was versteht man in diesem Fall unter dem Begriff "Bargebot"?
Welche Relevanz hat überhaupt die 7/10-Grenze, denn das bestehenbleibende Recht sowie die laufenden Verfahrenskosten betragen bereits über 70%...
Gruß
Thomas
Re: Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot
Verfasst: 31.08.2015, 14:54
von Addi
Wie setzt sich in diesem Fall das "geringste Gebot" zusammen? Was versteht man in diesem Fall unter dem Begriff "Bargebot"?
es setzt sich rechnerisch wie folgt zusammen:
Bestrangig betreibende(r) Gläubiger(in):
III Nr.2 (B-Bank, Grundschuld)
Erste Beschlagnahme: 05.05.2014
Die laufenden wiederkehrenden Leistungen werden gemäß § 47 ZVG berechnet bis zum: 26.12.2015
Anmeldungen liegen vor von:
Geringstes Gebot (Gesamt)
Einzelbeträge Summen
A. Bestehen bleibende Rechte
III Nr.1 (A-Bank, Grundschuld) 280.000,00 € 280.000,00 €
B. Zu zahlender Teil
1. Justizkasse
§ 109 ZVG, restliche Kosten
1.1 Verfahrenskosten 4.000,00 € 4.000,00 €
2. A-Bank
III Nr.1, Grundschuld
2.1 einmalige Nebenleistung:
5% von 280.000,00 € 14.000,00 €
2.2 15% Zinsen aus 280.000,00 € vom 01.01.2011 bis 26.12.2015 (1796 Tage) 209.533,33 € 223.533,33 €
Zu zahlender Teil des geringsten Gebotes: 227.533,33 €
......
von daher ist im Grunde zu erwarten, dass die vorgehende A-Bank noch dem Verfahren beitreten wird, anderenfalls eine Versteigerung praktisch weniger durchführbar ist, da das Geringste Gebot insgesamt 507.533,33 EUR beträgt
Welche Relevanz hat überhaupt die 7/10-Grenze, denn das bestehenbleibende Recht sowie die laufenden Verfahrenskosten betragen bereits über 70%...
In diesem Fall keinerlei Relevanz, weil das Geringste Gebot höher als der Verkehrswert ist.
Re: Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot
Verfasst: 30.11.2015, 20:00
von studthomas
Hallo zusammen,
nächste Woche soll die Zwangsversteigerung durchgeführt werden und meine Frau hat heute mit dem Gericht telefoniert und ihr wurde mitgeteilt, dass
a) die bestehenden Grundschulden aus Rang 1, also die 280.00,- €, übernommen werden müssen
b) das geringste Gebot bei 56.119,44 € liegt
@Addi:
Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann sollte doch das geringste Gebot - aufgrund der hohen Zinsen - höher sein, oder? Kann es sein, dass die Bank aus Rang 1 auf irgendwelche Zinszahlungen "verzichtet" bzw. wie kann diese Summe von rd. 56 T€ erklären?
Viele Grüße
Thomas
Re: Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot
Verfasst: 30.11.2015, 20:12
von studthomas
Kurze Ergänzung:
Habe gerade in diesem Forum noch einen Beitrag gelesen, in welchem steht, dass die horrenden Zinsen nur in der Zeit zwischen Zuschlag und Ablösung der Grundschuld zu bezahlen sei - ist dies korrekt?
forum/zwangsversteigerung-alle-themen-f2/eingetragene-grundschuld-kosten-raeumung-t248.html
Re: Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot
Verfasst: 01.12.2015, 09:06
von Addi
.....
ja, so kann man es sagen...
Mit Zuschlagserteilung gehen Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über gem. § 56 ZVG. Bleibt ein Grundpfandrecht bestehen und wird somit rechnerisch übernommen kann die Gläubiger Bank zunächst den dort eingetragenen "dinglichen Zins" beanspruchen. Der Ersteher hat sich somit zeitnah mit dieser Gläubigerin in Verbindung zu setzen, um eine Ablösung zu vereinbaren oder in das Vertragsverhältnis auch schuldrechtlich, also mit "persönlicher Haftung" einzutreten.
Da dies i.d.R. rechtzeitig vor einem ZV-Termin bekannt ist, sind dies Überlegungen, die ein potentieller Bieter vorab zu berücksichtigen und bei notwendigen Finanzierungsgesprächen mit erörtern/klären sollte.
Re: Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot
Verfasst: 04.01.2016, 19:53
von studthomas
Guten Tag,
ich hoffe, dass ihr mir wieder etwas weiterhelfen könnt...
Die Zwangsversteigerung hat am 08.12.2015 stattgefunden und "wir" haben in diesem Termin den Höchstgebot (ca. 85% des Verkehrswertes) abgegeben.
Da der Schuldner jedoch noch diverse Anträge (angeblich hätte er Geld aufgetrieben und zugleich wurde eine Räumungsschutzklage eingereicht, da seine Frau Depressionen hat...) gestellt hat, wurde bekannt gegeben, dass der Zuschlag erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
Am 08.12.2015 wurde der Verrechnungsscheck "abgegeben" und die 41.000,- € kurze Zeit später vom Konto abgebucht.
Am 15.12.2015 wurde jedoch mitgeteilt, dass der Zuschlag nicht erteilt werden kann, da die betreibende Bank den Antrag zurückgenommen hat.
Da der Zuschlag nicht erteilt wurde, forderte die Rechtspflegerin die Bankdaten an, damit das Geld bzw. die geleistete Sicherheit zurück überweisen werden kann. Dies wurde auch unverzüglich getan und da ich bis letzten Donnerstag das Geld noch nicht hatte, habe ich die Rechtspflegerin (bzw. dessen Vertretung) kontaktiert.
Hier wurde mitgeteilt, dass das Geld frühestens nach einer etwaigen Einspruchsfrist (läuft wohl morgen am 05.01.2016 ab) überwiesen werden kann und zudem wurde mitgeteilt, dass der Zuschlag eventuell doch noch erteilt werden könnte.
Generelle Frage:
Ist dieses Verfahren mit den entsprechenden Zeiten üblich bzw. kann ich mir noch Hoffnungen auf einen (nachträglichen) Zuschlag machen?
Besten Gruß
Thomas
Re: Zwangsversteigerung: Bestehende Rechte, geringstes Gebot
Verfasst: 05.01.2016, 07:49
von Addi
...
wenn die betreibende Gläubigerin den "Versteigerungsantrag" zurückgenommen oder eingestellt hat, müsste Ihr Meistgebot zurückgewiesen werden und mit dessen Rechtskraft das Verfahren als einstweilen eingestellt oder bei Antrags Rücknahme als aufgehoben gilt.
Dazu müsste Ihnen als Meistbietenden jedoch der gerichtliche "Versagungsbeschluss", gem. §§ 33,31 ZVG förmlich mit der Post zugestellt worden sein, da Sie beschwerdeberechtigt sind. Gegen eine Antragsrücknahme ist schwerlich mit einer Beschwerde anzugehen, so dass die Aussichten einer nachträglichen Zuschlagserteilung eher gering sind.
Da die Rechtskraft frühestens heute erst eintritt, wird auch die von Ihnen erbrachte Sicherheitsleistung erst anschließend wieder ausgekehrt, dies ist so richtig.
Direkte und fallbezogene Auskunft erteilt Ihnen jedoch gerne fernmündlich oder telefonisch die zuständige Rechtspflegerin bei dem Vollstreckungsgericht....