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Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 25.08.2015, 13:35
von Stern
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe eine Frage zu einem laufendem Teilungsversteigerungs-Verfahren.
Die Situation ist folgende:
1 Haus, 2 Erben mit je 50% Anteil
Erbe B wohnt im Haus, Erbe A nicht.
Erbe B überlegt das Haus selbst zu ersteigern. Auch Erbe A hegt diesen Gedanken.
Der Erbe A hat die Teilungsverst. beantragt welche voraussichtlich im Dezember staffinden wird.
Bin ich richtig informiert, dass Erbe A den (eventuellen) Zuschlag an Erbe B versagen kann,
da nur Erbe A Antragssteller ist?
Sollte der Erbe B nun auch dem Verfahren beitreten? Ist dadurch die Verhinderung des Zuschlags durch Erbe A gebannt?
Wäre toll wenn mir da jemand von euch weiterhelfen kann.
Grüße
*Stern*
Re: Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 25.08.2015, 18:37
von Addi
.....
Ja, so ist es richtig. Sollte nur A der Antragsteller des Verfahrens sein und bleiben, kann er durch einen Einstellungsantrag bis vor der Erteilung des Zuschlags verhindern, dass B oder ein aussenstehender Dritter den Zuschlag erhalten.
Von daher ist es immer ratsam dass auch die Antragsgegner dem Verfahren beitreten um gleichfalls "Antragsteller" zu sein.....
Durch den Verfahrensbeitritt von B, kann A nunmehr nicht mehr die Erteilung des Zuschlag, egal an wen, verhindern.......
Re: Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 25.08.2015, 19:21
von Stern
Vielen Dank für die Antwort!
Ich hatte nämlich bereits einen Anwalt gefragt und bekam die Antwort,
dass nur Gläubiger dem Verfahren beitreten können.
Das war dann wohl falsch...
Re: Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 26.08.2015, 09:58
von Addi
...
nun ja, ein Teilungsversteigerungsverfahren gem. §§ 180 ff. ZVG laufen schon etwas anderes als die üblichen Zwangsversteigerungsverfahren gem. §§ 1 ff. ZVG.
Hier heißen die verfahrensführenden Beteiligten, Antragsteller und Antragsgegner....
in einem normalen Zwangsversteigerungsverfahren sind es Gläubiger und Schuldner....
Re: Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 26.08.2015, 22:42
von Stern
Hallo Addi,
danke für die Fachbegriffe.
Mit den juristisch korrekten Bezeichnungen kenn ich mich halt nicht aus,
da habe ich dem Anwalt vertraut, da er ja wwusste, dass es um eine Teilungsverstg. geht.
Gibt es für den Beitritt eine Frist?
Nun noch eine andere Frage:
Habe hier schon paar mal gelesen, dass Ersteigerungen einer Immobilie in der die Eigentümer noch drinwohnen
mit Vorsicht zu genießen sind.
Spielt eine Schwerbehinderung eine weitere Rolle? Ältere Menschen habe ja oft schon einige Gebrechen.
Muss ich dann damit rechnen, dass ich die Ex-Eigentümer nach erfolgreichem Zuschlag noch länger in meiner neu erworbenen Immobilie dulden muss??
Mietschutz ist zwar bei Eigennutzung nicht gegeben,
aber eine schwerkranke Rentnerin kann ich ja schlecht einfach vor die Straße setzen. ..
Gibt es hierzu eine Einschätzung? Erfahrungsberichte?
Wäre super!
Re: Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 27.08.2015, 14:10
von Addi
Gibt es für den Beitritt eine Frist?
....ja, die gibt es. Über § 180 Abs.1 ZVG ist die Vorschrift des § 44 ZVG anwendbar. Danach muss der Beitrittsbeschluss, der bei der Feststellung des geringsten Gebotes (gG) zugrunde gelegt werden soll, mindestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin dem Schuldner/Antragsgegner zugestellt sein.[/i]Nun noch eine andere
Frage:
Habe hier schon paar mal gelesen, dass Ersteigerungen einer Immobilie in der die Eigentümer noch drinwohnen
mit Vorsicht zu genießen sind.
...nunja, landauf, landab wird sicherlich viel erzählt, wie und was sich wo ereignet hat, und es ist mit Sicherheit auch nicht von der Hand zu weisen, dass es Reibungspunkte geben kann.
Eine Versteigerung ist nun keine freiwillige Aufgabe/Verkauf der Immobilie. Und da wo staatlicher Zwang Anwendung findet, kann es zum Widerstand kommen. Oft ssind die alten Schuldner/Eigentümer ja schon Monate-oder sogar Jahrelang in Zahlungsverzug geraten. Sie haben nichts mehr zu verlieren, bis auf das vertraute Dach über dem Kopf. Wenn es nunmehr "Ernst" geworden ist, der Zuschlag erteilt wurde und der Ersteher die Übergabe der Immobilie fordert, kann es vorkommen, dass die alten Schuldner/Eigentümer dies nicht freiwillig über sich ergehen lassen. Notfalls ist im Wege der Zwangsräumung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eine Inbesitznahme zu veranlassen. Das kostest natürlich weiteres Geld ( ca. 5.000,-€), Zeit und Nerven....Wie gesagt es kann geschehen muss es aber nicht.
Spielt eine Schwerbehinderung eine weitere Rolle? Ältere Menschen habe ja oft schon einige Gebrechen.
Muss ich dann damit rechnen, dass ich die Ex-Eigentümer nach erfolgreichem Zuschlag noch länger in meiner neu erworbenen Immobilie dulden muss??
....
Wenn die Bewohner/alten Eigentümer nicht freiwillig ausziehen, können diese einer Zwangsräumung mit einem Räumungsschutzantrag gem.
§ 765a ZPO entgegentreten. Gründe sind vorzutragen, wobei Gebrechlichkeit, Lebensalter , eine Schwerbehinderung usw. natürlich eine große Rolle spielen können und zu beachten sind.
Re: Teilungsversteigerung - "Beitritt zum Verfahren"
Verfasst: 27.08.2015, 15:20
von Stern
Vielen Dank für die ausführliche Antwort und die dazugehörigen Paragraphen!