Da demnächst eine Lebensversicherung fällig wird, überlege ich, eine Mietimmobilie zu erwerben. Ich habe mich nun über ZV informiert und glaube, dass dies ein guter Weg ist, wenn man sich gut vorbereitet hat.
In diesem Zusammenhang habe ich Fragen zu bestehenden Mietverhältnissen:
Kann man vor der Versteigerung sicher erfahren, zu welchen Konditionen eine Wohnung vermietet ist bzw. ob Mietrückstände bestehen? (Denn das hat ja nicht unerheblichen Einfluss auf das Gebot, das man abgeben will).
Ich habe z.B. in Exposees folgendes gelesen:
"Die monatl. Bruttowarmmiete beträgt nach Auskunft des Zwangsverwalters xxx. Trotz Bemühen des Sachverständigen konnte die monatliche Nettokaltmiete nicht ermittelt werden. In den bestehenden Mietvertag konnte nicht eingesehen werden."
Oder:
"Die Miete wird seit ... gekürzt"
Wie sieht es mit der vom Mieter geleisteten Kaution aus? Kann man davon ausgehen, dass diese vom Schuldnereigentum getrennt wurde und noch da ist? Oder muss man die Mieterkaution (zuzügl. Zinsen) gedanklich in die Erwerbskosten einrechnen?
Brigdeelke
Einsicht in bestehende Mietverträge
Moderator: Alfred_Hilbert
- Rudolf_Roenisch
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Re: Einsicht in bestehende Mietverträge
Wenn ein Zwangsverwalter eingesetzt wurde, sollte er einen genauen Überblick über die Mietverhältnisse haben. Warum das im Einzelfall nicht so sein soll, ist mir nicht verständlich, kann er doch entsprechende Auskünfte verlangen.
Als Interessent jedoch hat man keinerlei Anspruch auf derlei Auskünfte und in der Regel auch nicht auf deren Richtigkeit, wenn man welche bekommt. Gemäß Â§ 57 ZVG i.V.m. § 566a BGB sollte die Mietkaution gedanklich immer einkalkuliert werden, denn:
Hatte der bisherige Eigentümer vom Mieter eine Mietkaution (Mietsicherheit) erhalten, haftet der Ersteher diesem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann auf Rückzahlung der Kaution, wenn er sie vom bisherigen Eigentümer nicht erlangen konnte.
Dem Wortlaut nach gilt § 566a BGB nur für vermieteten Wohnraum. Ob wegen § 578 BGB eine entsprechende Anwendung bei der Versteigerung von Geschäfts- oder Gewerberäume zu erfolgen hat, ist ungeklärt.
In jedem Fall sollte aber das Gericht bei der Mieterbelehrung nach einer Kaution fragen oder den Sachverständigen bitten, beim Gespräch mit dem Mieter Erkundigungen einzuziehen. Auf das Risiko sollten die Bietinteressierten hingewiesen werden.
Als Interessent jedoch hat man keinerlei Anspruch auf derlei Auskünfte und in der Regel auch nicht auf deren Richtigkeit, wenn man welche bekommt. Gemäß Â§ 57 ZVG i.V.m. § 566a BGB sollte die Mietkaution gedanklich immer einkalkuliert werden, denn:
Hatte der bisherige Eigentümer vom Mieter eine Mietkaution (Mietsicherheit) erhalten, haftet der Ersteher diesem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann auf Rückzahlung der Kaution, wenn er sie vom bisherigen Eigentümer nicht erlangen konnte.
Dem Wortlaut nach gilt § 566a BGB nur für vermieteten Wohnraum. Ob wegen § 578 BGB eine entsprechende Anwendung bei der Versteigerung von Geschäfts- oder Gewerberäume zu erfolgen hat, ist ungeklärt.
In jedem Fall sollte aber das Gericht bei der Mieterbelehrung nach einer Kaution fragen oder den Sachverständigen bitten, beim Gespräch mit dem Mieter Erkundigungen einzuziehen. Auf das Risiko sollten die Bietinteressierten hingewiesen werden.
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch