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Verfahrenskosten Gutachten

Verfasst: 27.01.2015, 15:59
von Hank
Hallo,
es geht um ein Zwangsversteigerungsverfahren (Eigentumswohnung). Das erste Verfahren wurde komplett aufgehoben, da in 2 Terminen nicht geboten wurde. Nun wird ein komplett neues Zwangsversteigerungsverfahren (mit neuem Aktenzeichen) eröffnet.
Im zweiten Verfahren wird kein neues Gutachten erstellt, da das alte Gutachten verwendet wird.
Meine Frage: Werden die Verfahrenskosten dadurch niedriger, da ja kein Gutachten bezahlt werden muss ? Und wie teuer ist das Gutachten ungefähr (Eigentumswohnung 35 qm Verkehrswert 10.000 Euro) ?
Es ist interessant für mich, da ich eine Grundschuld in Rang 4 "ziehen" kann. (Je geringer die Verfahrenskosten, desto höher mein Erlös.)
Vielen Dank im Voraus
Hank

Re: Verfahrenskosten Gutachten

Verfasst: 28.01.2015, 11:29
von Addi
@ Hank....

es ist für einen Bietinteressenten vollkommen unerheblich wie hoch sich die Verfahrenskosten belaufen, da diese nicht zusätzlich zu zahlen sind, sondern aus dem Versteigerungserlös vorab gem. § 109 ZVG entnommen werden.

Re: Verfahrenskosten Gutachten

Verfasst: 28.01.2015, 15:25
von Hank
@Addi,

was Sie sagen ist richtig, allerdings hilft es mir nicht. Wie ich im letzten Satz geschrieben habe, kann ich eine Grundschuld in Rang 4 ziehen.
Sollten die Verfahrenskosten hoch sein, komme ich sowieso nicht zum Zug. Sind die Verfahrenskosten niedrig würde ich einen Erlös erhalten. Dann würde ich sogar Werbung für die Wohnung/ZV-Termin machen.
Daher ist es für mich interessant vorher zu wissen, wie hoch die Verfahrenskosten sind.
Insbesondere ist es interessant zu wissen, ob die Gutachterkosten erneut angesetzt werden, obwohl das alte Gutachten verwendet wird.

Re: Verfahrenskosten Gutachten

Verfasst: 28.01.2015, 15:46
von Addi
..

nein, bereits abgrechnete Kostenaus einem Altverfahren tauchen in dem neuen Verfahren nicht nochmals auf, weil sie in dem neuen Verfahren nicht entstanden sind.
Darüberhinaus machen Sie sich bitte an 4. Rangstelle im Grundbuch keinerlei Hoffnung einen Erlösanteil zu bekommen.
Die Gläubiger können den dinglich abgesicherten Zinssatz beantspruchen der häufig bei 15% bis 18% p.a. liegt..
berechnet für ca, 2 1/2 Jahre bleibt für die nachrangigen Gläubiger kein Erlös..

Ausnahme, die Rechte III 1 bis III 3 valutieren nicht mehr und Sie melden den gesetzlichen Löschunghsanspruch an....