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Kommune bestrangig betreibend....

Verfasst: 05.01.2015, 14:10
von Addi
Hier der Beitrag von zeeshan vom 03.01.15 der hier her verschoben wurde....


Hallo, ich habe mal eine Frage an die Experten.
Angenommen ein Haus wird von der Stadt wegen nicht gezahlter Grundsteuern zwangsversteigert. Weitere Gläubiger treten diesem Verfahren bei.
Welchen Rang wird der Stadt in diesem Fall eingeräumt, bzw ist die Stadt sofort erstrangig betreibend obwohl sie nicht im Grundbuch steht?
Ist es in diesem Fall richtig dass alle Belastungen aus Abteilung 2 im Grundbuch automatisch wegen Nachrangigkeit gelöscht würden? (z.B. Bergschadenvollverzicht)
Ist es richtig das nachrangige Gläubiger keinen Einspruch erheben können falls die Stadt dem Zuschlag zwischen 50% und 70% im ersten Termin zustimmt?

Re: Kommune bestrangig betreibend....

Verfasst: 05.01.2015, 14:15
von Addi
Hier die richtige Antwort von Lesterb42 vom 03.01.15

Die Stadt ist in diesen Fällen bestrangig betreibende Gläubigerin (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Im Normalfall wird sie aber mit Ihrer eher geringen Forderung von nachrangigen Gläubigern abgelöst, die dann ihre Position übernehmen (§ 268 BGB).

Sollte eine Ablösung nicht erfolgen, können berechtigte nachrangige Gläubiger im ersten Termin den 7/10 Antrag stellen und damit den Zuschlag verhindern (§ 74 a ZVG). Dazu müssen diese nicht bestrangig betreiben, sondern nur Gefahr laufen durch einen Zuschlag unter 7/10 einen Teil ihrer Forderungen zu verlieren.