Hallo Schmako,
um sicher zu vermeiden, dass das Verfahren nicht nach § 77 II 1 ZVG endgültig aufgehoben wird, solltest Du zumindest ein Gebot in Höhe des geringsten Gebots im Sinne des § 44 I ZVG abgeben. Diesem wird zwar gemäß Â§ 85 a I ZVG der Zuschlag versagt werden, Du vermeidest aber die oben genannte Folge und erreichst überdies, dass die Wertgrenzen des § 85 a I ZVG im nächsten Zwangsversteigerungstermin nicht mehr gelten.
In aller Regel wird aber auch der beitreibende Gläubiger, sofern er vor Ort oder vertreten ist, einen Antrag nach § 30 I ZVG stellen um zu vermeiden, dass das Verfahren nach § 77 II 1 ZVG endgültig aufgehoben wird, wenn vor Ende der Bietstunde keine wirksamen Gebote abgegeben wurden. Die Grenzen allerdings kann er in der Regel nicht "kaputt machen", da Eigengebote der Gläubiger, die alleine die Aushöhlung dieses Schuldnerschutzes bezwecken, gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht mehr zuzulassen sind.
Auch hat der Gläubiger die Möglichkeit, Deinem Gebot, das zwischen 5/10 und 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes liegt, gemäß Â§ 74 a I ZVG den Zuschlag versagen zu lassen und in jedem weiteren Zwangsversteigerungstermin aus seiner Sicht zu niedrigen Geboten jeglicher Höhe dadurch, dass er einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß Â§ 30 I ZVG stellt. Es macht also Sinn, sich mit dem Gläubiger darüber zu verständigen, was er für das Objekt haben will. Der dritte Antrag nach § 30 I ZVG kommt gemäß Â§ 30 II ZVG der Bewilligung der Einstellung des gesamten Verfahrens gleich.
Ich hoffe, diese ausführliche Antwort hilft nicht nur Dir und hat immer wiederkehrende Fragen gleich mit beantwortet