Seite 1 von 1

Rechte und Pflichten

Verfasst: 08.08.2014, 09:20
von annabe
Hallo,

vorneweg: ich bin Studentin (kein Jura, Finanzen o.ä.) und interessiere mich für das Thema Zwangsversteigerungen. Einfach nur reines Interesse, finde das ein spannendes Thema, natürlich kann ich sowas überhaupt nicht finanzieren oder wirklich mitbieten. Dass ich mir Zwangsversteigerungen einfach mal ansehen kann und es über den Ablauf selbst auch Informationsmöglichkeiten gibt, ist mir bekannt, aber wo ich nicht wirklich weiterkomme und was mich eigentlich interessiert:

Was darf man eigentlich mit Grundstücken oder Häusern, die man ersteigert, tun? Darf man z.B. ein verfallenes Haus kaufen (also eine Bruchbude, die aber noch steht) und darin wohnen, ohne es zu renovieren? Oder ist es z.B. vorgeschrieben, dass man innerhalb xy Monaten das Dach reparieren muss? Bei Grundstücken habe ich auch widersprüchliche Antworten gefunden: Die einen behaupten, man kann im Bauwagen, den man alle paar Monate hin- und herschiebt, auf einem angeschlossenen aber unbebauten Grundstück wohnen, andere sagen ganz klar: da darf man nur Gemüse anpflanzen oder ein Haus bauen.

Gibt es irgendwo verbindliche Informationsmöglichkeiten quasi als "Richtschnur für ganz Deutschland"? Oder ist das immer nur gemeindeabhängig? Vielleicht kennt da jmd, für den Einstieg etwas nicht zu kompliziert geschriebenes (wie gesagt, bin kein Jura-Student, völlig fachfremd). Danke, annabe

Re: Rechte und Pflichten

Verfasst: 29.12.2014, 08:42
von faarisuman
Danke für die Aufklärung. Das sollte, und könnte aber doch ein Rechtspfleger wissen ?

Re: Rechte und Pflichten

Verfasst: 29.12.2014, 18:20
von Addi
.....es weiß jeder Rechtspfleger, weil dies die einzige Berufsgruppe ist, die im Zwangsversteigerungsrecht von Immobilien ausgebildet wird und zwar theoretisch wie praktisch.
Dennoch ist es wie in jeder Berugfsgruppe..auch hier gibt es "gute" und "weniger gute"

Re: Rechte und Pflichten

Verfasst: 31.12.2014, 12:50
von Addi
Der Rechtspfleger kennt sich mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aus. Das heißt bei weitem nicht, dass er sich auch mit der Wertfeststellung von Immobien auskennt. Dashalb wird ja auch regelmäßig ein Gutachten erstellt, obwohl dies nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 74 a Abs. V ZVG: ... nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen....).
Auch das ist völlig normal...
Das eine, Beherrschung des ZVG Verfahrens hat ja nichts mit der Verkehrswertermittlung zu tun...
Auch unterschiedliche Gutachter werden auch immer zu einem andern Wert kommen..trotz aller Vorgaben.
Und die Einschätzung wieso und warum ein Flurstück nur mit 1,-€ bewertet wird ergibt sich dann auch aus dem Gutachten selbst......