Zustimmung durch die Hausverwaltung bei ZV

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Moderator: Alfred_Hilbert

compactteam
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Zustimmung durch die Hausverwaltung bei ZV

Beitragvon compactteam » 05.06.2014, 12:49

Mir ist bei mehreren Terminen aufgefallen, dass für den Zuschlag, gerade bei etwas älteren Objekten, die Zustimmung durch den Hausverwalter erfolgen muss. Kein Rechtspfleger konnte mir erklären, ob die Hausverwaltung die Zustimmung auch verweigern kann. Und wenn eine Zustimmung verweigert wird, mit welcher Begründung. Kennt sich da jemand aus, oder hat jemand hierzu Erfahrungswerte.
Besten Dank

Addi
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Re: Zustimmung durch die Hausverwaltung bei ZV

Beitragvon Addi » 10.02.2017, 10:44

Der Grund ist hier zu sehen:

§ 12 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Veräußerungsbeschränkung

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Diese Befugnis kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Der Bewilligung gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Wenn dies im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs eingetragen ist, ist dies auch in der Versteigerung zu beachten. Es soll dem Schutz dienen, nicht einen neuen Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft aufzunehmen, der aus persönlichen oder rechtlichen Gründen abzulehnen wäre.........
Eine Zustimmung kann gegebenenfalls gerichtlich im Zivilprozess durch den Gläubiger eingeklagt werden.


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