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Zwangsverwalter

Verfasst: 28.06.2009, 02:41
von Thitikorn
Hallo,
uns wurde ein Zwangsverwalter bestellt, weil wir auch Gewerbe haben (Reifendienst).
Der Zwangsverwalter hat bereits bei einem Telefonat erklärt, dass er das Recht habe, ALLE Räumlichkeiten zu besichtigen -also gewerbliche wie private sowie von unserern Wohnungsmietern.
Müssen wir den Zwangsverwalter z. B. auch in unsere privaten Wohnungen lassen?
Danke schon jetzt für euere Tipps.
Thitikorn

Re: Zwangsverwalter

Verfasst: 29.06.2009, 13:47
von Rudolf_Roenisch
Um die Frage beantworten zu können, sollten Sie die genauen Umstände beschreiben:


1. Ist die Vollstreckungsschuldnerin/Eigentümerin eine juristische Person, gegebenenfalls welche Rechtsform (zum Beispiel GmbH)?
2. Haben Sie einen Mietvertrag mit der Vollstreckungsschuldnerin oder wie ist das Rechtsverhältnis ausgestattet?
3. Wie ist diese Frage bezüglich der anderen Mieter zu beantworten?

Re: Zwangsverwalter

Verfasst: 29.06.2009, 16:00
von Thitikorn
Hallo und vielen Dank schon mal. Hier noch genauer die Einzelheiten:

1. Die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Allein-Eigentümer hat das Gewerbe schon seit einiger Zeit bereits abgemeldet und zuvor war es eine Einzelfirma.

2. Der Allein-Eigentümer hat in seinem Wohn-Geschäftshaus einen längerjährigen Mietvertrag mit einer Mietpartei.

>Hat nun der Zwangsverwalter das Recht, die privaten Räumlichkeiten der Familie des Allein-Eigentümers und desweiteren die privaten Räume der fremden Mietpartei zu besichtigen (Schlafzimmer usw.). Gibt es da nicht mehr das Recht auf z.B. Privatsphäre?
Danke im voraus.

Re: Zwangsverwalter

Verfasst: 30.06.2009, 12:45
von Rudolf_Roenisch
Gemäß Â§ 3 ZwVwV ist der Zwangsverwalter sogar verpflichtet, das Objekt in Besitz zu nehmen. Im Rahmen eines Inbesitznahmetermins wird er unter anderem prüfen, welche Mietverträge bestehen und welche Räume dem Eigentümer belassen werden können beziehungsweise gemäß Â§ 149 ZVG belassen werden müssen. Hierzu kann sich der Zwangsverwalter mit der vollstreckbaren Bestallungsurkunde notfalls zwangsweise Zutritt mit einem Gerichtsvollzieher verschaffen und zwar auch zu Räumlichkeiten, die vermietet sind.

Sicherlich hat der Zwangsverwalter hierbei auf berechtigte Interessen der Bewohner Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel in dem er den Inbesitznahmetermin nicht zur Nachtzeit durchführt, dies hindert ihn aber grundsätzlich nicht daran, diese Räumlichkeiten zu betreten.

Eine Kooperation mit dem Zwangsverwalter ist für alle Beteiligten vor dem oben genannten Hintergrund sicherlich die bessere Lösung als die Konfrontation.

Re: Zwangsverwalter

Verfasst: 30.06.2009, 18:03
von Thitikorn
Na das ist doch mal eine klare Antwort für die wir uns ganz herzlich bedanken.
Gruss
Thitikorn