Sicherheitsleistung als Hindernislauf'?
Verfasst: 15.06.2009, 14:39
Die Form der Sicherheitsleistung ist in § 69 ZVG bschließend gereglet:
Variante 2, die Teilnahme an Versteigerungen über einen längeren Zeitraum ermöglichen sollte, ist ebenfalls mit Kosten verbunden, da die Bürgschaft eigentlich einem Bankkredit entspricht, für den Gebühren /Zinsen zu entrichten sind.
Variante 3 kann zu Liquiditätsengpässen führen, wenn sich verschiedene Versteigerungen überschneiden, und sich die Gerichte mit der Rückerstattung zeit lassen.
Wie sind denn die Erfahrungen mit den einzelnen Modi?
Alle Varianten haben imo ihre Tücken. Bei Variante (1) entstehen bei jeder Versteigerung erneut Kosten, da nur Schecks nicht älter als drei Tage angenommen werden.(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben
von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10
Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Variante 2, die Teilnahme an Versteigerungen über einen längeren Zeitraum ermöglichen sollte, ist ebenfalls mit Kosten verbunden, da die Bürgschaft eigentlich einem Bankkredit entspricht, für den Gebühren /Zinsen zu entrichten sind.
Variante 3 kann zu Liquiditätsengpässen führen, wenn sich verschiedene Versteigerungen überschneiden, und sich die Gerichte mit der Rückerstattung zeit lassen.
Wie sind denn die Erfahrungen mit den einzelnen Modi?