Sicherheitsleistung als Hindernislauf'?

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Moderator: Alfred_Hilbert

piquetou
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Sicherheitsleistung als Hindernislauf'?

Beitragvon piquetou » 15.06.2009, 14:39

Die Form der Sicherheitsleistung ist in § 69 ZVG bschließend gereglet:
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben
von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10
Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Alle Varianten haben imo ihre Tücken. Bei Variante (1) entstehen bei jeder Versteigerung erneut Kosten, da nur Schecks nicht älter als drei Tage angenommen werden.

Variante 2, die Teilnahme an Versteigerungen über einen längeren Zeitraum ermöglichen sollte, ist ebenfalls mit Kosten verbunden, da die Bürgschaft eigentlich einem Bankkredit entspricht, für den Gebühren /Zinsen zu entrichten sind.

Variante 3 kann zu Liquiditätsengpässen führen, wenn sich verschiedene Versteigerungen überschneiden, und sich die Gerichte mit der Rückerstattung zeit lassen.

Wie sind denn die Erfahrungen mit den einzelnen Modi?

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Rudolf_Roenisch
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Re: Sicherheitsleistung als Hindernislauf'?

Beitragvon Rudolf_Roenisch » 15.06.2009, 16:18

Hallo Piquetou,

Du hast die Unterschiede gut heraus gearbeitet. Allerdings ist es schwierig, die einzelnen Arten der Sicherheitsleistung zu vergleichen, weil sie unterschiedlichsten Interessen gerecht werden. Die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts ist für einen, der einmalig und gezielt ein Objekt ersteigern möchte, sicherlich zu aufwändig; für den Gewerblichen, der regelmäßig Objekte ersteigert, ist sie in der Regel wohl das Mittel der Wahl.
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch

Matthias Schneider
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Re: Sicherheitsleistung als Hindernislauf'?

Beitragvon Matthias Schneider » 03.07.2009, 08:56

Hallo!

Ich möchte mich anschliessen mit der Frage zu:

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Das scheint mir ja der einzig sinnvolle Weg für jemanden zu sein, der nur ganz gelegentlich bei einer ZV bieten möchte.

Mich interessiert die praktische Erfahrung , wielange muss man i.d.R. auf die Rückerstattung warten? Kann das jemand aus eigener Erfahrung berichten?

Danke und Gruß
Matthias

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Rudolf_Roenisch
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Re: Sicherheitsleistung als Hindernislauf'?

Beitragvon Rudolf_Roenisch » 03.07.2009, 19:50

Hallo Matthias,

in der Regel geht die Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen über die Bühne. Etwas länger kann es dauern, wenn Du der Meistbietende geblieben bist und, zum Beispiel weil sich die Gläubigerin Bedenkzeit erbittet oder weil die Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten zum Zuschlag ersetzt werden muss, ein getrennter Zuschlagsverkündungstermin anberaumt wird, da in der Regel erst nach Zuschlagserteilung beziehungsweise -versagung darüber entschieden wird, was mit der Sicherheitsleistung zu geschehen hat. Verzögerungen über mehr als ZUSÄTZLICHE 2 Wochen sind aber auch in diesen Fällen äußerst selten!
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch


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