Verfahrensfehler?

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Moderator: Alfred_Hilbert

Suchender
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Verfahrensfehler?

Beitragvon Suchender » 11.11.2013, 15:36

Ich habe vor einigen Tagen an einer Zwangsversteigerung teilgenommen. Der Termin begann verspätet, da die Rechtspflegerin noch mit einer beteiligten Partei (Bank mit nachrangiger Forderung) telefonieren musste. Die RP hatte nämlich vergessen, diese ordnungsgemäß am Verfahren zu beteiligen.

Nach eigener Aussage wollte die RP den Termin eigentlich platzen lassen. Doch nachdem telefonisch erstmal keine Einwände kamen, entschied sie sich zu folgendem Kompromiss:

Der endgültige Zuschlag soll erst in 2 Wochen erteilt werden, um der Bank die Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen und im Zweifelsfall Einspruch einzulegen. Hauptgläubiger war einverstanden.
Versteigerung wurde durchgeführt. Zuschlag wurde erteilt. Leider nicht an mich.

Meine Fragen:

-Stellt dieser Sachverhalt einen Verfahrensfehler dar?

-Kann ich mit Aussicht auf Erfolg Widerspruch gegen den Versteigerungstermin einlegen und eine Wiederholung fordern? Schließlich hat dieser „Zuschlag unter Vorbehalt“ bei einigen potentiellen Bietern (so bei mir) zu einer Verunsicherung geführt, die sich natürlich auch in niedrigeren Geboten niedergeschlagen hat.

- Ist ein solcher Widerspruch mit Kosten verbunden?


Vielen Dank für Ihre Einschätzung

Suchender
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Re: Verfahrensfehler?

Beitragvon Suchender » 13.11.2013, 00:42

>Sie haben als nicht Beteiligter in den Verfahren keine Rechte, somit auch nicht das Recht Widerspruch einzulegen. >Selbst wenn Sie ein Gebot abgegeben haben, ist dieses durch das Übergebot erloschen. Gegen die Festsetzung eines >gesonderten Zuschlagstermin ist auch kein Rechtsmittel gegeben, weil diese Entscheidung kein gesondertes Verfahren >darstellt. Beschwerden gegen den Zuschlag sind nur in dem durch § 100 ZVG beschränkten Rahmen zulässig.

Gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verfahren muss doch auch ein Mitbietender Einspruch erheben können. Wer sollte es sonst tun?

Und genau um diesen Beschwerdeweg geht es ja. SO heißt es im ZV-Gesetz beispielsweise "Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden." Wurde aber auf 2 Wochen angesetzt.

Die Beteiligten müssen über den Termin informiert werden. Reicht 5 Minuten vorher per Telefon?

Führen nicht solche Mängel gerade zu der genannten Verunsicherung der Bieter? Hier bieten ja Menschen im Zweifelsfall Ihren Lebensverdienst. Da fallen solche Unsicherheiten gerade bei juristischen Laien schon ins Gewicht.

Suchender
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Re: Verfahrensfehler?

Beitragvon Suchender » 13.11.2013, 11:22

Vielen Dank für die Einsichten.


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