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Besitznahme nach Zuschlagserteilung

Verfasst: 09.10.2026, 08:22
von Fredde1503
Hallo zusammen!

ich beschäftige mich zum 1. Mal mit dem Thema Zwangsversteigerung, mit der Bitte um Rücksicht.
Ich bin auf ein Objekt gestoßen, welches ich gerne ersteigern würde, falls der Preis stimmt, ist ein eher abgängiges Objekt und muss wirklich komplett saniert werden, eine Innenbesichtigung war nicht möglich.
Ich gehe daher vom "worst case" aus, das macht mir auch gar nicht so viel Angst, ich bin junger Architekt und spezialisiert für bauen im Bestand.
Das Objekt ist ein Erbhaus, also ein Ehepaar baut es, erst stirbt der Ehemann, dann Ehefrau, nun ist der gemeinsame Sohn Eigentümer, aber dieser wohnt weit weg und kümmert sich nicht um das Objekt.
Der Grund der Zwangsversteigerung ist eigentlich lächerlich, nämlich eine nicht beglichene Grundschuld aus 1961 in Höhe von insgesamt 5.000,-€.
Daraus kann man schließen, dass der Eigentümer rien gar nichts mehr damit zu tun haben will, auch keine Versuche den Eigentümer zu kontaktieren bleibt erfolglos.

Daraus kann man auch wieder schließen, dass es eine Besitz- und Schlüsselübergabe durch den Eigentümer nicht geben wird.
Wie wäre denn nun das beste vorgehen?
Das Haus ist offensichtlich seit dem Tod der Mutter des Eigentümers unbewohnt.
Lasten und Beschränkungen oder weitere Rechte gibt es nicht lt. Grundbuch.

Wenn ich richtig informiert bin, kann ich mir nur selber Zugang zum Haus beschaffen, wenn das Haus "leer steht" und niemand Besitz daran ausübt?
Wie stelle ich das an?

Natürlich gibt es die Möglichkeit über den Gerichtsvollzieher, aber das dauert wieder ewig und in der Zeit bin ich ja schon Eigentümer und kann das Gebäude nicht sichern, z.B. steht das Garagentor ein stück weit offen usw.

Wie würdet ihr denn damit umgehen, habt ihr Erfahrung damit?

Liebe Grüße

Frederik

Re: Besitznahme nach Zuschlagserteilung

Verfasst: 09.10.2026, 08:57
von Addi
Sollten sie den Zuschlag aufgrund ihres Meistgebotes bekommen, sind sie ja unmittelbar neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie siehe § 90 ZVG ( im vorherigen Fall).
Sie sollten sich vom Gericht nach Zuschlag die Kontaktdaten des Sohnes als Erben und Eigentümer geben lassen.
Diesen können sie sodann schriftlich unter Fristsetzung per Einschreibebrief auffordern, die Immobilie binnen einer Frist von xy Tagen oder Wochen zu räumen, anderenfalls sie diese selbst eigenständig in Besitz nehmen.
Bei der Inbesitznahme durch sie sollten sie Zeugen oder per Videoclip dies dokumentieren.
Sollte verwertbares Inventar vorhanden sein können sie ebenfalls den alten Eigentümer auffordern diese zu entfernen oder bei wertvollen Dingen diese einlagern oder halt direkt entsorgen, soweit keinerlei Reaktion des alten Eigentümers erfolgt.