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Bank bestätigt: Grundschulden leer – trotzdem volle Last im geringsten Gebot? (TV, Zinsverzicht, § 59)

Verfasst: 27.08.2026, 16:50
von jimmy95
Hallo Forum,

ich habe mich hier lange eingelesen und hätte für unsere Konstellation noch einige konkrete Fragen an die Praktiker.

Die Eckdaten:
  • Erbengemeinschaft mit 5 Miterben, ich bin alleinige Antragstellerin (1/5), die übrigen vier wirken an nichts mit
  • Verkehrswert lt. Gutachten: rund 200.000 €
  • In Abt. III zwei alte DM-Grundschulden (nominal zusammen rund 100.000 €, eingetragene Zinsen 15 %), beide zugunsten derselben Bank
  • Die Bank hat schriftlich bestätigt, dass keine Darlehen mehr bestehen, für die diese Grundschulden als Sicherheit dienen. Eine Löschungsbewilligung an mich allein gibt sie nicht heraus, hat aber angeboten, im Versteigerungstermin der Löschung zuzustimmen, sofern alle Miterben ebenfalls zustimmen
  • Erster Termin steht in einigen Wochen an; wir vermarkten das Objekt aktiv (Besichtigungen, Portale), es gibt mehrere ernsthafte Interessenten
Meine Fragen:
  1. Zinsansatz im geringsten Gebot: Werden die rückständigen und laufenden Grundschuldzinsen (15 %) von Amts wegen in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots eingestellt, auch wenn die Gläubigerin nichts anmeldet? Oder nur auf Anmeldung? Und: Wenn die Bank vorab schriftlich auf die Zinsen verzichtet - in welcher Form muss dieser Verzicht dem Gericht vorliegen (einfach schriftlich, öffentlich beglaubigt?), und bis wann vor dem Termin, damit er beim geringsten Gebot berücksichtigt wird?
  2. Löschung über § 59 ZVG: Wir möchten die Grundschulden im Termin über abweichende Versteigerungsbedingungen zum Erlöschen bringen (Bank stimmt zu, Miterben hoffentlich zu Protokoll). Wie läuft das praktisch ab - Antrag vorab schriftlich oder im Termin? Welche Form brauchen die Zustimmungen der Beteiligten, die nicht erscheinen? Gibt es Erfahrungswerte, worauf man achten muss, damit die Rechtspflegerin das mitträgt und das geringste Gebot in beiden Varianten vorbereitet?
  3. Bankbestätigung gegenüber Bietern: Spricht etwas dagegen, die schriftliche Bestätigung der Bank ("keine gesicherten Darlehen mehr") interessierten Bietern vorzulegen, damit sie nur den Nennwert und keine Zinsen/Risikozuschläge einkalkulieren? Oder sehen die Profis hier Fallstricke?
  4. Eigengebot der Antragstellerin: Falls ich selbst mitbiete: Muss ich das volle Bargebot zahlen und erhalte mein Fünftel erst über die Verteilung zurück, oder gibt es einen zulässigen Weg der Anrechnung? Und richtig verstanden, dass ich als Antragstellerin nicht von der Sicherheitsleistung befreit bin, wenn ein anwesender Miterbe sie verlangt?
  5. Reihenfolge § 30 / § 85a: Wenn der Bietverlauf schwach ist, will ich die einstweilige Einstellung nach § 30 bewilligen, BEVOR das Gericht den Zuschlag wegen der 5/10-Grenze versagt, damit die Grenze für einen späteren Termin nicht verbraucht ist. Ist das die richtige Reihenfolge, und wie kündigt man das der Rechtspflegerin im Termin am geschicktesten an?
Mir geht es um die konkrete Verfahrenspraxis. Vielen Dank vorab für eure Erfahrungen!

Re: Bank bestätigt: Grundschulden leer – trotzdem volle Last im geringsten Gebot? (TV, Zinsverzicht, § 59)

Verfasst: 27.08.2026, 18:01
von Addi
Zu deinen Fragen:
1.Zinsansatz im geringsten Gebot: Werden die rückständigen und laufenden Grundschuldzinsen (15 %) von Amts wegen in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots eingestellt, auch wenn die Gläubigerin nichts anmeldet? Oder nur auf Anmeldung? Und: Wenn die Bank vorab schriftlich auf die Zinsen verzichtet - in welcher Form muss dieser Verzicht dem Gericht vorliegen (einfach schriftlich, öffentlich beglaubigt?), und bis wann vor dem Termin, damit er beim geringsten Gebot berücksichtigt wird?

Die laufenden dinglichen Zinsen sind vom Zeitpunkt der letzten Fälligkeit vor der 1. Beschlagnahme von Amts wegen ins Geringste Bargebot mit einzurechnen, es sei denn, die Bank verzichtet hierauf durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Da es sich um eine TV handelt, werden rückständige Zinsen nicht angemeldet, da nicht mehr geschuldet.

2. Löschung über § 59 ZVG: Wir möchten die Grundschulden im Termin über abweichende Versteigerungsbedingungen zum Erlöschen bringen (Bank stimmt zu, Miterben hoffentlich zu Protokoll). Wie läuft das praktisch ab - Antrag vorab schriftlich oder im Termin? Welche Form brauchen die Zustimmungen der Beteiligten, die nicht erscheinen? Gibt es Erfahrungswerte, worauf man achten muss, damit die Rechtspflegerin das mitträgt und das geringste Gebot in beiden Varianten vorbereitet?

Ein Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen kann vor dem Versteigerungstermin auch schriftlich beantragt werden oder direkt im Termin. Anwesende beeinträchtigte Beteiligte, Miterben da Miteigentümer, Bank müssen dem zustimmen.
Liegt diese nicht von allen im Termin vor, erfolgt in der Regel ein sogenanntes Doppelausgebot unter den Bedingungen, dass diese bestehen bleiben und mit ausgeboten werden müssen oder halt erlöschen und nicht im GG stehen. Bieter können dann selbst entscheiden auf welche Gebotsart geboten wird. Bleiben nicht mehr valutierende Grundschulden bestehen, sind diese mit den vollen , dinglichen Zinsen ab Zuschlag an die alte Eigentümergemeischaft zu zahlen da verdeckte Eigentümergrundschuld.


3. Bankbestätigung gegenüber Bietern: Spricht etwas dagegen, die schriftliche Bestätigung der Bank ("keine gesicherten Darlehen mehr") interessierten Bietern vorzulegen, damit sie nur den Nennwert und keine Zinsen/Risikozuschläge einkalkulieren? Oder sehen die Profis hier Fallstricke?

Dies ist mE unerheblich, da diese nicht mehr valutierenden Grundschulden mit dem vollen Nennbetrag und den vollen, dinglichen Zinsen ab Zuschlag an die alte Eigentümergemeischaft zu zahlen ist, da es sich um eine verdeckte Eigentümergrundschuld handelt

4. Eigengebot der Antragstellerin: Falls ich selbst mitbiete: Muss ich das volle Bargebot zahlen und erhalte mein Fünftel erst über die Verteilung zurück, oder gibt es einen zulässigen Weg der Anrechnung? Und richtig verstanden, dass ich als Antragstellerin nicht von der Sicherheitsleistung befreit bin, wenn ein anwesender Miterbe sie verlangt?

Durch die verdeckten EGSen steht Ihnen eine Erlösanspruch zu, sollten diese bestehen bleiben. Dies gilt auch für die übrigen Miteigentümer, so dass bei Eigengeboten mE keine SL zu leisten ist. ( Aber bitte von der Rechtspflegerin vorab bestätigen lassen).
1/5 des Erlösanspruchs steht ihnen bzw. Den anderen Miteigentümern nur dann zu, wenn sich die gesamte Erbengemeinschaft auf diese Quote einigt. Geschieht dies nicht, also ein Miteigentümer verlangt mehr als 1/5, wird der Erlös hinterlegt, es sein denn alle anderen Stimmen der abweichenden Auszahlung zu.



5. Reihenfolge § 30 / § 85a: Wenn der Bietverlauf schwach ist, will ich die einstweilige Einstellung nach § 30 bewilligen, BEVOR das Gericht den Zuschlag wegen der 5/10-Grenze versagt, damit die Grenze für einen späteren Termin nicht verbraucht ist. Ist das die richtige Reihenfolge, und wie kündigt man das der Rechtspflegerin im Termin am geschicktesten an?

Diese Variante ist nur dann von Erfolg gekrönt, wenn sie alleinige Antragstellerin der TV sind und bleiben. Beantragt einer der übrigen Miterben den Beitritt zum Verfahren und wird dieser zugelassen, reicht die Einstellungserklärung von ihne alleine nicht mehr aus.
Bleiben sie alleiniger Antragsteller ist es wichtig rechtzeitig die einstweilige Verfahrenseinstellung zu beantragen. Am besten zum Ende der Bietzeit, wenn diese noch nicht abgelaufen ist. Es reicht diese Einstellungserklärung direkt im Termin abzugeben. so in etwa.. „Frau Rechtspflegerin, ich beantrage die einstweilige Verfahrenseinstellung“ Dies ist ausreichend.