Bank bestätigt: Grundschulden leer – trotzdem volle Last im geringsten Gebot? (TV, Zinsverzicht, § 59)

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jimmy95
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Bank bestätigt: Grundschulden leer – trotzdem volle Last im geringsten Gebot? (TV, Zinsverzicht, § 59)

Beitragvon jimmy95 » 27.08.2026, 16:50

Hallo Forum,

ich habe mich hier lange eingelesen und hätte für unsere Konstellation noch einige konkrete Fragen an die Praktiker.

Die Eckdaten:
  • Erbengemeinschaft mit 5 Miterben, ich bin alleinige Antragstellerin (1/5), die übrigen vier wirken an nichts mit
  • Verkehrswert lt. Gutachten: rund 200.000 €
  • In Abt. III zwei alte DM-Grundschulden (nominal zusammen rund 100.000 €, eingetragene Zinsen 15 %), beide zugunsten derselben Bank
  • Die Bank hat schriftlich bestätigt, dass keine Darlehen mehr bestehen, für die diese Grundschulden als Sicherheit dienen. Eine Löschungsbewilligung an mich allein gibt sie nicht heraus, hat aber angeboten, im Versteigerungstermin der Löschung zuzustimmen, sofern alle Miterben ebenfalls zustimmen
  • Erster Termin steht in einigen Wochen an; wir vermarkten das Objekt aktiv (Besichtigungen, Portale), es gibt mehrere ernsthafte Interessenten
Meine Fragen:
  1. Zinsansatz im geringsten Gebot: Werden die rückständigen und laufenden Grundschuldzinsen (15 %) von Amts wegen in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots eingestellt, auch wenn die Gläubigerin nichts anmeldet? Oder nur auf Anmeldung? Und: Wenn die Bank vorab schriftlich auf die Zinsen verzichtet - in welcher Form muss dieser Verzicht dem Gericht vorliegen (einfach schriftlich, öffentlich beglaubigt?), und bis wann vor dem Termin, damit er beim geringsten Gebot berücksichtigt wird?
  2. Löschung über § 59 ZVG: Wir möchten die Grundschulden im Termin über abweichende Versteigerungsbedingungen zum Erlöschen bringen (Bank stimmt zu, Miterben hoffentlich zu Protokoll). Wie läuft das praktisch ab - Antrag vorab schriftlich oder im Termin? Welche Form brauchen die Zustimmungen der Beteiligten, die nicht erscheinen? Gibt es Erfahrungswerte, worauf man achten muss, damit die Rechtspflegerin das mitträgt und das geringste Gebot in beiden Varianten vorbereitet?
  3. Bankbestätigung gegenüber Bietern: Spricht etwas dagegen, die schriftliche Bestätigung der Bank ("keine gesicherten Darlehen mehr") interessierten Bietern vorzulegen, damit sie nur den Nennwert und keine Zinsen/Risikozuschläge einkalkulieren? Oder sehen die Profis hier Fallstricke?
  4. Eigengebot der Antragstellerin: Falls ich selbst mitbiete: Muss ich das volle Bargebot zahlen und erhalte mein Fünftel erst über die Verteilung zurück, oder gibt es einen zulässigen Weg der Anrechnung? Und richtig verstanden, dass ich als Antragstellerin nicht von der Sicherheitsleistung befreit bin, wenn ein anwesender Miterbe sie verlangt?
  5. Reihenfolge § 30 / § 85a: Wenn der Bietverlauf schwach ist, will ich die einstweilige Einstellung nach § 30 bewilligen, BEVOR das Gericht den Zuschlag wegen der 5/10-Grenze versagt, damit die Grenze für einen späteren Termin nicht verbraucht ist. Ist das die richtige Reihenfolge, und wie kündigt man das der Rechtspflegerin im Termin am geschicktesten an?
Mir geht es um die konkrete Verfahrenspraxis. Vielen Dank vorab für eure Erfahrungen!

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