Versteigerungsantrag teilweise zurückgenommen
Verfasst: 30.05.2026, 16:57
Guten Tag,
als ZV-Neulinge (Bietinteressenten) stehen wir gerade vor einer Frage, auf die wir bislang keine rechte Antwort gefunden haben. Hintergrund ist eine Zwangsversteigerung (keine Teilungsversteigerung), deren erster Termin kurzfristig aufgehoben wurde. Inzwischen wissen wir, dass dies auf Antrag des betreibenden Gläubigers geschah; die Zwangsversteigerung wurde ursprünglich von Rang 6 aus betrieben.
Der Gläubiger hat jetzt den Antrag teilweise zurückgenommen, da der Vollstreckungstitel der von ihm vertretenen Gläubiger aufgehoben wurde. Für die Zwangsversteigerung selbst ist bereits ein neuer Termin festgelegt worden.
Nun zu unserer Frage: Bedeutet das jetzt, dass ein neuer Gläubiger "nachrutscht", der das Verfahren betreibt? Oder bleibt es offiziell bei der ursprünglichen Konstellation, nur dass der Gläubiger aus Rang 6 nicht mehr bedient werden muss, und "nur" noch die Forderungen aus Rang 1-5 (hier ist es nur ein einziger Gläubiger, der alle fünf Ränge beansprucht) bestehen bleiben?
Hintergrund unserer Frage ist ein Interesse an einem freihändigen Verkauf des Objektes - wir würden dann gern Kontakt mit dem Gläubiger des Ranges 1-5 aufnehmen, wollen aber natürlich keine Fehler dabei machen.
Vielleicht können Sie uns sagen, ob wir den Sachverhalt so richtig verstanden haben?
Vielen Dank!
als ZV-Neulinge (Bietinteressenten) stehen wir gerade vor einer Frage, auf die wir bislang keine rechte Antwort gefunden haben. Hintergrund ist eine Zwangsversteigerung (keine Teilungsversteigerung), deren erster Termin kurzfristig aufgehoben wurde. Inzwischen wissen wir, dass dies auf Antrag des betreibenden Gläubigers geschah; die Zwangsversteigerung wurde ursprünglich von Rang 6 aus betrieben.
Der Gläubiger hat jetzt den Antrag teilweise zurückgenommen, da der Vollstreckungstitel der von ihm vertretenen Gläubiger aufgehoben wurde. Für die Zwangsversteigerung selbst ist bereits ein neuer Termin festgelegt worden.
Nun zu unserer Frage: Bedeutet das jetzt, dass ein neuer Gläubiger "nachrutscht", der das Verfahren betreibt? Oder bleibt es offiziell bei der ursprünglichen Konstellation, nur dass der Gläubiger aus Rang 6 nicht mehr bedient werden muss, und "nur" noch die Forderungen aus Rang 1-5 (hier ist es nur ein einziger Gläubiger, der alle fünf Ränge beansprucht) bestehen bleiben?
Hintergrund unserer Frage ist ein Interesse an einem freihändigen Verkauf des Objektes - wir würden dann gern Kontakt mit dem Gläubiger des Ranges 1-5 aufnehmen, wollen aber natürlich keine Fehler dabei machen.
Vielleicht können Sie uns sagen, ob wir den Sachverhalt so richtig verstanden haben?
Vielen Dank!