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Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 15:19
von Poggy25
Ist eine vollstreckungserinnerung dasselbe wie eine Erinnerung gegen die Anordnung?
Gibt es verschieden Arten von Erinnerungen?
Falls man eine vollstreckungserinnerung zurücknimmt (und sagt, aufgrund von Sorgen vor hohen Kosten nach einem Beschluss über eine Erinnerung gegen die Anordnung mit viel zu hoch und vielleicht grundsätzlich unzulässigen Streitwertfestsetzungen, die später vom Landgericht erst auf 1/10 nach Streitwertbeschwerde herabgesetzt wurden und in einem aufgebenden KostenfestsetzungsBeschluss insgesamt komplett in Frage gestellt werden),
Könnte man (dann) erneut eine vollstreckungserinnerung einlegen, oder wäre dieser rechtsbehelf dann endgültig verloren?
Ich vermute, dass es sich um 2 verschiedene Arten von Erinnerungen handelte, denn über die eine war bereits rechtskräftig im Amtsgericht entschieden worden, die andere war erst nie Thema oder wurde vergessen, und nachdem ich sie dann Monate später zurückzog, war diese wahrscheinlich im Zuschlagsbeschluss des Amtsgericht gemeint, als es ohne Angabe eines Datums die Rede davon war, ich hätte die vollstreckungserinnerung zurückgezogen
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 15:23
von Poggy25
Und könnte man in einer vollstreckungserinnerung z.B. die Versteigerungsbedingungen aus bestimmten Gründen angreifen
Bzw. Was kann man damit überhaupt angreifen?
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 16:55
von Addi
Ist eine Vollstreckungserinnerung dasselbe wie eine Erinnerung gegen die Anordnung?
Bei der Rechtspflegeerinnerung handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der sich gegen Entscheidungen des Rechtspflegers richtet, für welche kein Rechtsmittel gegeben ist. Dieser Rechtsbehelf kann innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung des Rechtspflegers eingelegt werden; dies ist sowohl schriftlich als auch als Niederschrift in der Geschäftsstelle möglich.
Gemeint sind die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zB. Die Anordnung der Zwangsversteigerung, wenn zB. Die Vorschriften der §§ 16 und 17 ZVG nicht beachtet wurden. (Anordnung obwohl der Schuldner nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, oder fehlerhafte Zwangsvollstreckungvoraussetzungen)
Die Rechtsplegeerinnerung, die ihre gesetzliche Grundlage aus dem § 11 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegegesetz) erhält, bezweckt die Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch den Rechtspfleger selbst. Wird sie eingelegt, bleibt die getroffene Entscheidung zunächst weiter wirksam. Der Rechtspfleger hat dann die Möglichkeit, die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben, oder aber er legt die Sache einem Richter vor, wenn er an seiner getroffenen Entscheidung festhalten möchte……
Der Rechtspfleger kann dieser abhelfen, wenn er diese für zulässig und begründet hält. Hilft er dieser nicht ab, legt er diese dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vor. Gegen die Entscheidung des Richters wiederum ist sodann die sofortige Beschwerde zulässig. Dieser kann der Abteilungsrichter abhelfen oder dem Landgericht zur Entscheidung vorlegen.
Hohe Kosten entstehen hierfür in der Regel nicht.
Anders bei sofortigen Beschwerden gegen die Verkehrswertfestsetzung oder dem Zuschlagsbeschluss. Hier kann das Landgericht den Verkehrswert selbst oder das Meistgebot als Grundlage für die Kostenentscheidung als Wert zu Grunde legen.
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 18:51
von Poggy25
Wenn man eine vollstreckungserinnerung zurückgezogen hat, ist dieser Rechtsbehelf dann wieder aufgreifbar?
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 21:10
von Addi
Ich denke doch, soweit über die angegriffene Entscheidung noch nicht abschließend entschieden worden ist….
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 23:00
von Poggy25
Wäre ggf. auch ein Wiederaufgreifen eines „Widerspruchs im Termin“ möglich, wenn dieser ebenfalls aus Sorge vor hohen Kosten zurückgezogen wird, und am Ende des Schreibens sogar eine nur bedingte Zurücknahme formuliert wird, dass man ihn bei nicht mehr als 3stelligen kosten nicht aufrechterhalten möchte?
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 23:22
von Poggy25
Entscheidungen des Rechtspflegers, für welche kein Rechtsmittel gegeben ist
Was könnte das z.B.sein?
Nicht angreifbar wäre sicherlich eine unanfechtbare Entscheidung über einen Terminverschiebungsantrag nach 227 zpo nicht, weil sie unanfechtbar ist.
Aber folgende vielleicht: 1) Die Entscheidung jemanden nicht am Verfahren zu beteiligen, obwohl er/sie vom Verfahren betroffen ist und einen Vermächtniserfüllungsvertragsentwurf vorlegt?
2) die Entscheidung die Veränderung von Versteigerungsbedingungen durch Löschung von Grundschulden nicht in der Versteigerungsakte oder im Terminprotokoll sichtbar / nachvollziehbar zu machen?
3) die Entscheidung einen Antrag auf verkehrswertanpassung nicht zu berücksichtigen?
…?
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 19.05.2026, 23:28
von Poggy25
Ich weiß nicht einmal, welcher Schriftsatz von mir als vollstreckungssrinnerung gemeint war, weil er zwar mal schriftlich erwähnt wurde, aber ohne Datum.
Wäre eine Vollstreckungserinnerung z.B. ein Schreiben, in dem man darauf hinweist, dass einem das Objekt in Teilen gehört ? Dann müsste aber irgendeine Entscheidung des Rechtspflegers damit konkret angegriffen worden sein?
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 20.05.2026, 00:46
von Poggy25
Wenn eine Vollstreckungserinnerung im Gericht in Vergessenheit Gerät und nicht im Protokoll auftaucht, obwohl man sie zu Beginn des Termins zu Protokoll gab, hätte ein Laie die pflicht an sie zu erinnern oder das Protokoll binnen 2 wochen als fehlerhaft zu bezeichnen?
Re: Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 20.05.2026, 09:28
von Addi
Ihnen geht es privat ausschließlich nur um den von ihnen aufgeführten „Vermächtniserfüllungsvertragsentwurf“.
Also ein Entwurf, ohne rechtlichen Bestand und Auswirkungen auf die laufende Teilungsversteigerung.
Vermutlich ist dieser Vermächtniserfüllungsvertragsentwurf bereits von einem Rechtsanwalt geprüft und bewertet worden.
Die Möglichkeit von ihnen mit diesem Vermächtniserfüllungsvertragsentwurf das TV Verfahren zu verhindern pp. Wird im Rahmen des formalisierten Versteigerungsverfahrens nicht möglich sein, weil in diesem TV Verfahren keine materiellrechtliche Prüfung erfolgen kann.
Nur in einem zivilrechtlich geführten Verfahren kann entschieden werden, ob ihr Vermächtniserfüllungsvertragsentwurf irgendeinen Einfluss auf das laufende TV Verfahren hat.
Hiermit müssen sie sich abschließend abfinden ohne wenn und aber.
Weitere Beiträge von ihnen zu diesem Thema werden konsequent gelöscht.