Teilungsplan

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Moderator: Alfred_Hilbert

Poggy25
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Teilungsplan

Beitragvon Poggy25 » 30.03.2026, 14:38

Der Teilungsplan ist durch bestehenbleibende Rechte unübersichtlich für mich als Laie. Hinzu kommt, dass die Hinterlegungsstelle von einer der beiden Hinterlegungen nichts zu wissen scheint/schien und nur das Hinterlegungsaktenzeichen zum Übererlös/Überschuss mitteilte, der in seiner Höhe etwas weniger als die bestehenbleibenden Rechte umfasst.

Die Grundschulden in einer Höhe von weniger als der Hälfte des Verkehrswerts valutierten nicht mehr. Wenn ich es richtig sehe, hätte die Bank im Falle noch vollständig valutierender Grundschulden sowohl über das Gebot (hier nebst Zinsen) als auch durch den Übererlös die Höhe der Grundschulden vom Ersteher ausgezahlt bekommen. Ist das richtig? Der Schuldner bzw. wir als Miteigentümerin einer TV, die wir der Bank noch etwas geschuldet hätten, hätten gar nichts ausgezahlt bekommen, wenn die TV bereits 2 Jahre lief, und die Zinsen der Bank zugeteilt worden wären?

In unserem Fall ist es jedoch so, dass die Grundschulden bereits vor dem Erbfall nicht mehr valutierten. Als ich jetzt bei Gericht nachfragte, was mit der Summe des Gebots ist, die der Ersteher zu zahlen hatte, meinte es, die Bank als „die Berechtigte“ hätte „trotz Aufforderung keine Kontoverbindung angegeben“. Daher wäre der Betrag hinterlegt worden. Jetzt war die Rede von einem anderen / weiteren Aktenzeichen.

Der Aussage, die Bank wäre die Berechtigte, hat die Bank selbst am Telefon widersprochen.
Wenn die Bank in keiner Weise die Berechtigte ist und daher auch der Betrag vollständig bei Gericht hinterlegt wurde, zeigt sich darin, dass 184 zvg auf mich anwendbar gewesen wäre. Richtig?

Poggy25
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Re: Teilungsplan

Beitragvon Poggy25 » 30.03.2026, 15:01

Bei der Hinterlegungsstelle heißt es nun, ich wäre ja nicht Berechtigte. Daher hätte sich das erledigt.
Tatsächlich bin ich aber Berechtigte, die Bank sagt selbst, dass diese keine Rechte mehr an den Grundschulden hätte.

Poggy25
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Re: Teilungsplan

Beitragvon Poggy25 » 30.03.2026, 17:24

Das Finanzamt mit der Vollstreckung der Erbschaftsteuer und bereits säumisgebühr …das hätte sich vermutlich doch rechtzeitig lösen lassen, wenn die Bank das Geld überwiesen bekommen hätte und an mich direkt meinen hälftigen Anteil hätte zahlen können.
Seltsam ist, dass der Ersteher nicht direkt der Bank die Summe zahlte.
Ich werde nicht schlau aus dem Ganzen: warum wurde überhaupt ein Übererlös/Überschuss für beide Miteigentümerinnen hinterlegt und nicht alles der Bank überwiesen? Was stünde mir denn im Falle noch valutierender Grundschulden überhaupt zu?

Poggy25
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Re: Teilungsplan

Beitragvon Poggy25 » 30.03.2026, 17:36

Das Gericht meinte im Versteigerungstermin: der Ersteher müsste die Summe des Gebots bei Gericht hinterlegen, und was den übererlös betrifft, so müsste mit der Bank und dem Eigentümern eine Lösung gefunden werden. Damit hätte das Gericht nichts zu tun. Jetzt aber wurde das Ganze quasi anders herum umgesetzt. Und noch immer gibt es keine Klärung.
Und mir scheint, dass das aus bestimmten taktischen Gründen der Antragstellervertreterin so seltsam läuft.

Addi
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Re: Teilungsplan

Beitragvon Addi » 31.03.2026, 09:00

Zum Verständnis:
Gläubiger, die eine seit Jahren nicht mehr valutierende Grundschuld im Grundbuch eingetragen haben, haben das Recht meist schon ausgebucht und eine Löschungsbewilligung an die ehemaligen Eigentümer erteilt.

Da eine Grundschuld „forderungsunabhängig“ ist, anders , als bei Hypotheken, kann das Gericht diese nicht einfach unberücksichtigt lassen und diese bleibt in einer TV bestehen, wenn diese alle Miteigentumsanteile der ehemaligen Eigentümer belastet.
Ein Versäumnis der ehemaligen Eigentümer liegt da vor, wo diese die nicht mehr valutierende Grundschuld nicht im Grundbuch Haben löschen lassen.
Das Versteigerungsgericht muss daher diese nicht mehr valutierende Grundschuld als bestehenbleibendes Recht im GG aufnehmen und zumeist noch ca. für 2 1/2 Jahre dingliche Zinsen berechnen und an die Bank auszahlen.
Rührt diese sich nicht mehr, wie vorliegend, hat das Gericht die Zinsen für die Bank zu hinterlegen.
Für die ehemaligen Eigentümer besteht daher ein Anspruch gegen die Bank auf Geltendmachung der hinterlegten Zinsen aufgrund „ ungerechtfertigter Bereicherung“.
Da sie als Vermächtnisehmerin nicht unmittelbar, als ehemalige Eigentümerin beteiligt waren kann aus hiesiger Sicht der Anspruch nur gegen die Erbengemeinschaft geltendgemacht werden, wozu angeraten wird sich eines spezialisierten Anwaltes zu bedienen.
Ihr Fall ist so komplex, als dass dieser hier im Forum aus der Ferne allumfassend beantwortet werden kann.


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