Wenn 2 verschiedene nicht mehr valutierende Grundschulden, einmal in DM noch im Grundbuch stehend und im anderen Fall desselben Objekts, unter der mit DM Angabe, werden dann beide zusammen im geringsten Gebot und beide mit 16 Prozent Zinsen berücksichtigt?
Und stimmt es, dass man die Zinsen für eine Anordnung der Versteigerung am 20.12.2022 ab dem 1.1.2021 (ab dem Vorjahr und sogar ab Januar) bezeichnet, dass man also fast 2 Jahre davor mit der Berechnung beginnt? Und stimmt es auch, dass bei einem Versteigerungstermin an einem 1. April, in dem das Höchstgebot den Zuschlag bekam, wenn auch 3 1/2 Monate später aufgrund von Anträgen, die Zinsen bis 14 (oder 15 ?) Tage danach, also bis zum 15.4.berechnet werden?
2 Grundschulden - DM und €
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: 2 Grundschulden - DM und €
A.
Wenn 2 verschiedene nicht mehr valutierende Grundschulden, einmal in DM noch im Grundbuch stehend und im anderen Fall desselben Objekts, unter der mit DM Angabe, werden dann beide zusammen im geringsten Gebot und beide mit 16 Prozent Zinsen berücksichtigt?
In einer TV - bei der sich ja die Eigentümer nicht einig sind, wie diese unter welchen Bedingungen verwertet werden soll, bleiben eingetragene Grundpfandrechte grundsätzlich dann bestehen und fallen mit ins Geringste Gebot, wenn diese den Ateil des Antragstellers belasten, mitbelasten und einem belasteten Recht vorgehen oder gleichstehen.
Dies ergibt sich aus § 182 ZVG
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
Der insoweit im Grundbuch eingetragene dingliche Zins von zB. 16 % p.a. Ist vom Gericht zu berücksichtigen und fällt in den barzuzahlenden Teil des Geringsten Gebotes, es sei denn, die Gläubigerbank verzichtet auf diese Zinsen, meist dann, wenn das Darlehen nicht notleidend ist oder nicht mehr valutiert.
Äußert sich die Gläubigerbank jedoch nicht, sind diese Zinsen von Amts wegen rechnerisch zu ermitteln und zu berücksichtigen…
B.
Und stimmt es, dass man die Zinsen für eine Anordnung der Versteigerung am 20.12.2022 ab dem 1.1.2021 (ab dem Vorjahr und sogar ab Januar) bezeichnet, dass man also fast 2 Jahre davor mit der Berechnung beginnt? Und stimmt es auch, dass bei einem Versteigerungstermin an einem 1. April, in dem das Höchstgebot den Zuschlag bekam, wenn auch 3 1/2 Monate später aufgrund von Anträgen, die Zinsen bis 14 (oder 15 ?) Tage danach, also bis zum 15.4.berechnet werden?
Maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die vom Gericht zu berücksichtigen sind.
Dinglich sind die Zinsen oft jährlich nachträglich am 31.12. des selben Jahres zur Zahlung fällig, oder am ersten Werktag des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr.
Die Zinsberechnung erfolgt aufgrund der letzten Fälligkeit vor der 1.Beschlagnahme in der ZV oder TV zuzüglich bis zu 2 jährige Rückstände an Zinsen, soweit diese von den Gläubigern so angemeldet werden.
Hinsichtlich der Fristberechnungen der Zinsen spielen verschiedene Zeitpunkte eine Rolle, die jeweils vom Vollstreckungsgericht ermittelt und berücksichtigt werden
Wenn 2 verschiedene nicht mehr valutierende Grundschulden, einmal in DM noch im Grundbuch stehend und im anderen Fall desselben Objekts, unter der mit DM Angabe, werden dann beide zusammen im geringsten Gebot und beide mit 16 Prozent Zinsen berücksichtigt?
In einer TV - bei der sich ja die Eigentümer nicht einig sind, wie diese unter welchen Bedingungen verwertet werden soll, bleiben eingetragene Grundpfandrechte grundsätzlich dann bestehen und fallen mit ins Geringste Gebot, wenn diese den Ateil des Antragstellers belasten, mitbelasten und einem belasteten Recht vorgehen oder gleichstehen.
Dies ergibt sich aus § 182 ZVG
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
Der insoweit im Grundbuch eingetragene dingliche Zins von zB. 16 % p.a. Ist vom Gericht zu berücksichtigen und fällt in den barzuzahlenden Teil des Geringsten Gebotes, es sei denn, die Gläubigerbank verzichtet auf diese Zinsen, meist dann, wenn das Darlehen nicht notleidend ist oder nicht mehr valutiert.
Äußert sich die Gläubigerbank jedoch nicht, sind diese Zinsen von Amts wegen rechnerisch zu ermitteln und zu berücksichtigen…
B.
Und stimmt es, dass man die Zinsen für eine Anordnung der Versteigerung am 20.12.2022 ab dem 1.1.2021 (ab dem Vorjahr und sogar ab Januar) bezeichnet, dass man also fast 2 Jahre davor mit der Berechnung beginnt? Und stimmt es auch, dass bei einem Versteigerungstermin an einem 1. April, in dem das Höchstgebot den Zuschlag bekam, wenn auch 3 1/2 Monate später aufgrund von Anträgen, die Zinsen bis 14 (oder 15 ?) Tage danach, also bis zum 15.4.berechnet werden?
Maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die vom Gericht zu berücksichtigen sind.
Dinglich sind die Zinsen oft jährlich nachträglich am 31.12. des selben Jahres zur Zahlung fällig, oder am ersten Werktag des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr.
Die Zinsberechnung erfolgt aufgrund der letzten Fälligkeit vor der 1.Beschlagnahme in der ZV oder TV zuzüglich bis zu 2 jährige Rückstände an Zinsen, soweit diese von den Gläubigern so angemeldet werden.
Hinsichtlich der Fristberechnungen der Zinsen spielen verschiedene Zeitpunkte eine Rolle, die jeweils vom Vollstreckungsgericht ermittelt und berücksichtigt werden