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Frist für Berechnung geringstes Gebot

Verfasst: 18.02.2026, 19:31
von Poggy25
Wird das geringste Gebot vor einem Versteigerungstermin nach Ablauf der Frist für die Berechnung in der Akte notiert?

Re: Frist für Berechnung geringstes Gebot

Verfasst: 19.02.2026, 08:43
von Addi
Das Geringste Gebot ist spätestens im Versteigerungstermin vor Aufruf der Bietungsstunde bekanntzugeben. Vorbereitet wird es in der Regel vor dem Versteigerungstermin.Da aber im Versteigerungstermin bis zum Aufruf der Bietungsstunde noch Anträge und Anmeldungen erfolgen können, ist das GG auch dann immer noch anzugleichen bzw. zu berichtigen.

Re: Frist für Berechnung geringstes Gebot

Verfasst: 19.02.2026, 13:39
von Poggy25
Das Gericht muss zum Zeitpunkt der Frist für die Berechnung des geringsten Gebots nichts über den Stand vor dem Versteigerungstermin in der Akte darlegen, dass man diesen bzw. dies Veränderung des geringsten Gebots durch heimliche Grundschuldloeschung vorher oder nachher nachvollziehen kann? Es gibt hierüber keine Vorschrift? Auch auf Nachfrage muss es nichts transparent machen?

Re: Frist für Berechnung geringstes Gebot

Verfasst: 19.02.2026, 13:46
von Poggy25
Wenn das Gericht bezüglich des Standes des geringsten Gebots zum Zeitpunkt der Frist für dessen Berechnung nicht zur Transparenz verpflichtet ist und auch nicht zur Darlegung einer für das geringste Gebot entscheidungserheblichen Veränderung durch einen Löschungsvorgang, ergibt sich kein Sinn in dieser Frist 4 Wochen vor einem Versteigerungstermin.
Ist es normal, dass die Unterlagen eines solchen Loeschungsvorgangs aus der Grundbuchabteilung nicht in die Akte der Versteigerungsabteilung aufgenommen werden?

Re: Frist für Berechnung geringstes Gebot

Verfasst: 19.02.2026, 16:31
von Addi
Natürlich werden im Versteigerungstermin die Bedingungen für den Verfahrensablauf bekannt gegeben, als auch der aktuelle Grundbuchstand im Hinblick auf die bestehenbleibenden Rechte.
Dabei ist es unerheblich wann die Rechte gelöscht wurden, weil diese halt nicht mehr Bestandteil der GG sind.
Für Bietinteressenten ist nur von Belang welche Rechte bestehen bleiben und zu übernehmen sind.