Versteigerungsbedingungen - bei nicht mehr valutierende Grundschulden
Verfasst: 18.02.2026, 09:26
Guten Morgen,
ich hätte Fragen bezüglich der Versteigerungsbedingungen bei nicht mehr valutierenden Grundschulden:
1) Würden diese zwingend das geringste Gebot und den Übererlös bestimmen, wenn sie nicht gelöscht im Grundbuch (in Abteilung III) stehen?
2) Wenn diese vor einer Vermächtnisübertragung (Eigentumsübertragung) vom anderen Miteigentümer 5 Tage vor einem 1. Versteigerungstermin gezielt gelöscht worden wären, könnte dann der andere Beteiligte, (sobald er also auch im Grundbuch steht), im Versteigerungstermin von den nun gesetzlichen Versteigerungsbedingungen diese ursprünglich noch abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht nur beantragen, sondern auch verlangen, die zu dessen Schutz im 3. Termin führen würden/geführt hätten? Sie hätten sich incl. der Zinsen und des Übererlöses schätzungsweise so auf die Versteigerung ausgewirkt, dass das Haus nicht unter 75-80 Prozent des Verkehrswerts zu erwerben wäre, also die Höhe zweier Grundschulden betrug insgesamt fast 1/3 des Verkehrswerts.
3) Ist die Löschung solcher Grundschulden
irreversibel? Oder kann man sie als hälftiger Eigentümer doch durch den Eintrag einer Eigentümergrundschuld ersetzen?
4) Könnte man ihre Wiederherstellung möglicherweise einklagen, wenn die Grundschulden ganz offensichtlich gezielt vom Antragsteller gelöscht wurden? Ich gehe angesichts der verwahrlosenden Verwaltung des Objekts, der Zurückhaltung sämtlicher Informationen und eines nicht zuschlagsfähigen Gebots eines der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch viele Versteigerungen - nach ihren eigenen Angaben- gut bekannten Bieters im 2. Termin davon aus, dass das Verfahren manipuliert ist. Der 3. Termin hätte ohne dieses Gebot nicht stattfinden können, weil das Verfahren sonst eingestellt worden wäre
ich hätte Fragen bezüglich der Versteigerungsbedingungen bei nicht mehr valutierenden Grundschulden:
1) Würden diese zwingend das geringste Gebot und den Übererlös bestimmen, wenn sie nicht gelöscht im Grundbuch (in Abteilung III) stehen?
2) Wenn diese vor einer Vermächtnisübertragung (Eigentumsübertragung) vom anderen Miteigentümer 5 Tage vor einem 1. Versteigerungstermin gezielt gelöscht worden wären, könnte dann der andere Beteiligte, (sobald er also auch im Grundbuch steht), im Versteigerungstermin von den nun gesetzlichen Versteigerungsbedingungen diese ursprünglich noch abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht nur beantragen, sondern auch verlangen, die zu dessen Schutz im 3. Termin führen würden/geführt hätten? Sie hätten sich incl. der Zinsen und des Übererlöses schätzungsweise so auf die Versteigerung ausgewirkt, dass das Haus nicht unter 75-80 Prozent des Verkehrswerts zu erwerben wäre, also die Höhe zweier Grundschulden betrug insgesamt fast 1/3 des Verkehrswerts.
3) Ist die Löschung solcher Grundschulden
irreversibel? Oder kann man sie als hälftiger Eigentümer doch durch den Eintrag einer Eigentümergrundschuld ersetzen?
4) Könnte man ihre Wiederherstellung möglicherweise einklagen, wenn die Grundschulden ganz offensichtlich gezielt vom Antragsteller gelöscht wurden? Ich gehe angesichts der verwahrlosenden Verwaltung des Objekts, der Zurückhaltung sämtlicher Informationen und eines nicht zuschlagsfähigen Gebots eines der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch viele Versteigerungen - nach ihren eigenen Angaben- gut bekannten Bieters im 2. Termin davon aus, dass das Verfahren manipuliert ist. Der 3. Termin hätte ohne dieses Gebot nicht stattfinden können, weil das Verfahren sonst eingestellt worden wäre