Ich frage mich, ob ich von Anfang an statt erst nach über 1 Jahr am Verfahren hätte beteiligt werden müssen. Denn bereits im Antrag der Antragstellerin wurde ich namentlich genannt und mein Vermächtnis erwähnt.
Aus meiner Sicht war dadurch klar, dass ich Rechte an dem Grundstück und den Grundschulden / Rechte in Abteilung III laut Testament hatte, auch wenn das Vermächtnis noch nicht auf mich übertragen wurde und ich noch nicht im Grundbuch stand.
Zumindest hätte das Gericht sich über die Antragstellerin in Kontakt mit mir setzen können und mich darauf hinweisen können, dass ich nach 9 (2) zvg nach einer Anmeldung beteiligt wegen könnte.
Ich wurde über 1 Jahr lang vom Verfahren ausgeschlossen, in dem der Verkehrswert ohne meine Rechte festgesetzt worden war und in dem nicht mehr valutierende Grundschulden gelöscht wurden, die das geringste Gebot zu meinem Schutz auch im 3. Termin noch auf 8/10 des Verkehrswerts bestimmt hätten. Ich bekam keinerlei Informationen
Spätestens nach einem Antrag auf einstweilige Einstellung am Tag des 1. Versteigerungstermins hätte ich aus meiner Sicht beteiligt wegen müssen. Im Anhang des Antrags befand sich sogar der Entwurf eines Vermächtniserfüllungsvertrages.
Der Beschluss über meinen Antrag wurde nur mir zugestellt, wurde nur vom Rechtspfleger erlassen, nicht zusätzlich noch von einem Richter. Darin hieß es, ich wäre keine Beteiligte im Sinne von 9 zvg und daher wäre mein Antrag unzulässig
Der Beschluss über den 1. Versteigerungstermin wurde mir dagegen ebenso wenig wie die Ladung zum Termin zugestellt
Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
Ja, so ist es richtig gelaufen.
§ 9 ZVG bestimmt:
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
Ziffer 1. trifft nicht zu und Ziffer 2. dann nicht, wenn dem Gericht nichts von einem testamentarischen Vermächtnis bekannt ist oder von einem der Beteiligten dem Gericht mitgeteilt wurde.
Wenn die dem Antragsteller oder den Antragsgegnern bekannt war bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob sie diese in Regress nehmen können.
§ 9 ZVG bestimmt:
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
Ziffer 1. trifft nicht zu und Ziffer 2. dann nicht, wenn dem Gericht nichts von einem testamentarischen Vermächtnis bekannt ist oder von einem der Beteiligten dem Gericht mitgeteilt wurde.
Wenn die dem Antragsteller oder den Antragsgegnern bekannt war bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob sie diese in Regress nehmen können.
Re: Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
Danke für die schnelle Antwort.
Es ist so:
In dem Antrag auf Versteigerung wurde seitens der Antragstellerin, also einer Beteiligten, mein Name genannt und mein Vermächtnis erwähnt und der Antrag so begründet, ich würde mich weigern das Vermächtnis anzunehmen. Diese Behauptung wurde nicht vom Gericht überprüft. Unabhängig davon war ich dem Gericht seitdem bekannt.
Also hätte ich als Beteiligte nach 9 (1) oder (2) eigentlich von Anfang an beteiligt werden müssen, richtig? 13 Monate wurde ich vom Verfahren ausgeschlossen. Ich bekam nicht einmal irgend welche Informationen zum Verfahren, weder zur Zwangsräumung noch zum verkehrswertgutachten noch zum 1. Versteigerungstermin noch zur heimlichen Löschung nicht mehr valutierender Grundschulden 5 Tage vor dem 1. Versteigerungstermin, die mich vor einem niedrigen Erlös geschützt hätten.
Hinzu kommt noch ein Antrag auf einstweilige Einstellung, den ich am Tag des 1. Versteigerungstermins einreichte und dabei einen Entwurf eines Vermächtniserfüllungsvertrags im Anhang beifügte. Der Antrag wurde nur vom leitenden Rechtspfleger bearbeitet, nicht noch zusätzlich von einem Richter. Der Antrag wurde zurückgewiesen mit der Behauptung nach 9 zvg wäre er unzulässig, weil ich keine Beteiligte wäre.
Mündlich wurde behauptet nur die Antragstellerin könnte über diesen entscheiden und schriftlich ging angeblich ein Beschluss an mich und nur an mich, in dem eine Rechtsmittelbelehrung eine sofortige Beschwerde als Möglichkeit nannte. Dies stand im Widerspruch zu der mündlichen Aussage davor und auch zum Inhalt des Beschlusses.
Der Beschluss über den 1. Versteigerungstermin wurde mir hingegen nicht zugestellt, obwohl ich im Termin anwesend war und sogar vom Leiter des Verfahrens angesprochen wurde.
Es ist so:
In dem Antrag auf Versteigerung wurde seitens der Antragstellerin, also einer Beteiligten, mein Name genannt und mein Vermächtnis erwähnt und der Antrag so begründet, ich würde mich weigern das Vermächtnis anzunehmen. Diese Behauptung wurde nicht vom Gericht überprüft. Unabhängig davon war ich dem Gericht seitdem bekannt.
Also hätte ich als Beteiligte nach 9 (1) oder (2) eigentlich von Anfang an beteiligt werden müssen, richtig? 13 Monate wurde ich vom Verfahren ausgeschlossen. Ich bekam nicht einmal irgend welche Informationen zum Verfahren, weder zur Zwangsräumung noch zum verkehrswertgutachten noch zum 1. Versteigerungstermin noch zur heimlichen Löschung nicht mehr valutierender Grundschulden 5 Tage vor dem 1. Versteigerungstermin, die mich vor einem niedrigen Erlös geschützt hätten.
Hinzu kommt noch ein Antrag auf einstweilige Einstellung, den ich am Tag des 1. Versteigerungstermins einreichte und dabei einen Entwurf eines Vermächtniserfüllungsvertrags im Anhang beifügte. Der Antrag wurde nur vom leitenden Rechtspfleger bearbeitet, nicht noch zusätzlich von einem Richter. Der Antrag wurde zurückgewiesen mit der Behauptung nach 9 zvg wäre er unzulässig, weil ich keine Beteiligte wäre.
Mündlich wurde behauptet nur die Antragstellerin könnte über diesen entscheiden und schriftlich ging angeblich ein Beschluss an mich und nur an mich, in dem eine Rechtsmittelbelehrung eine sofortige Beschwerde als Möglichkeit nannte. Dies stand im Widerspruch zu der mündlichen Aussage davor und auch zum Inhalt des Beschlusses.
Der Beschluss über den 1. Versteigerungstermin wurde mir hingegen nicht zugestellt, obwohl ich im Termin anwesend war und sogar vom Leiter des Verfahrens angesprochen wurde.
Re: Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
....
auch das ist leider ein Trugschluss.
§ 9 Ziffer 2. ZVG spricht davon, dass....
"diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen."
Insoweit gilt keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts, um sämtliche in Frage kommende Beteiligten von Amtswegen zu ermitteln...
auch das ist leider ein Trugschluss.
§ 9 Ziffer 2. ZVG spricht davon, dass....
"diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen."
Insoweit gilt keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts, um sämtliche in Frage kommende Beteiligten von Amtswegen zu ermitteln...
Re: Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
Ich wurde aber doch als Vermächtnisnehmerin namentlich bereits durch den Antrag auf Anordnung genannt und noch einmal durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung am Tag des 1. Versteigerungstermins mit einem Entwurf des Vermächtniserfüllungsvertrags.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 85610.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 85610.html
Re: Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
Mein Recht am Grundstück und den Grundschulen ergab sich aus dem Vermächtnis
Re: Beteiligte 9 zvg (1) und (2)
Ja, mag sein, aber anders als in dem entschiedenen Fall aus 2010 stand ihnen kein Recht aus einem eingetragenen Recht zu.
Von daher ist grundsätzlich eine Anmeldung erforderlich, um in die Stellung eines Beteiligten nach § 9 Ziffer 2 ZVG zu kommen.
Fraglich ist der Zeitpunkt, wann sie letztlich Kenntnis von dem laufenden Teilungsversteigerungsverfahren bekommen haben und ob es ihnen nicht selbst möglich war ihre Rechte zum Verfahren anzumelden….
Dies kann hier im Forum aus der Ferne nicht abschließend und ausreichend beantwortet werden….
Ob darüberhinaus noch andere Möglichkeiten der Verfahrens-Anhörungsrüge möglich sind, kann aus hiesiger Sicht nur durch Prüfung eines auf Versteigerung spezialisierten Rechtsanwaltes erfolgen, der vorab die Akte einsehen wird.
Von daher ist grundsätzlich eine Anmeldung erforderlich, um in die Stellung eines Beteiligten nach § 9 Ziffer 2 ZVG zu kommen.
Fraglich ist der Zeitpunkt, wann sie letztlich Kenntnis von dem laufenden Teilungsversteigerungsverfahren bekommen haben und ob es ihnen nicht selbst möglich war ihre Rechte zum Verfahren anzumelden….
Dies kann hier im Forum aus der Ferne nicht abschließend und ausreichend beantwortet werden….
Ob darüberhinaus noch andere Möglichkeiten der Verfahrens-Anhörungsrüge möglich sind, kann aus hiesiger Sicht nur durch Prüfung eines auf Versteigerung spezialisierten Rechtsanwaltes erfolgen, der vorab die Akte einsehen wird.