neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

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Moderator: Alfred_Hilbert

Addi
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neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Addi » 06.11.2025, 14:28

...
Hallo Community,

Los geht es wir warten auf neue, aktuelle Fragen zur Zwangs- und Teilungsversteigerung.

Traut Euch.

Inge
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Inge » 22.12.2025, 11:12

Hallo,

ich habe ein paar Fragen zu einem fiktiven Beispiel einer Teilungsversteigerung.
In diesem Beispiel gibt es 2 Miteigentümer (A und B jeweils zur Hälfte).
Es besteht eine nicht mehr valutierende Grundschuld in Höhe von 100.000€ im Grundbuch.
Eine Minderanmeldung der Bank wurde angefordert und abgegeben.
Auf dem Anteil (nur) von B lastet ein Nießbrauchrecht.
Der Verkehrswert beläuft sich auf 200.000€

Kann A noch "irgendeinen" Antrag abgeben um es zu vermeiden die gesamte Grundschuld bei der Bank nach erfolgreicher Ersteigerung durch A hinterlegen zu müssen?

Kann A bei dem/vor dem Bieterverfahren einen schriftlichen Antrag bei der Rechtspflege abgeben das von jedem Bieter automatisch die Sicherheitsleistung gefordert wird oder muss diese Aufforderung jeweils direkt nach einem Gebot von A mündlich erfolgen?

Angenommen der Zuschlag erfolgt für XYZ bei 107.000€ (geringstes Gebot 100.000€ zwecks Grundschulden + 6000€ Verfahrenskosten) + Bargebot von 1.000€.

Kann Antragsteller A hier noch einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung (zu welchem Zeitpunkt?)
bis zur Kaufpreiszahlung stellen?
Bei Hinterlegung der Sicherheitsleistung (20.000€/Anteilig 7000€) ist dies dann bereits erfolgt oder hat die Zahlung der Grundschuld an die Bank hiermit auch etwas zu tun?

Bei Rücknahme der Sicherheitsleistung würde A definitiv einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung stellen wollen. Ist es richtig dass diese Kosten dann vom Erwerber zusätzlich übernommen werden müssen, zusätzlich zum Meistgebot?

Beim angenommenen Beispiel, von welchem Erlös wird das Nißbrauchrecht beim Anteil von B ausbezahlt? Nur vom Übererlös des Bargebot also hier theoretisch 500€ oder hat der Nießbraucher ein Anrecht auf die Anteiligen Grundschuld von B?

Zu guter letzt, gibt es hier Erfahrungswerte ob nach einer Teilungsversteigerung das Berliner Modell zur Räumung über einen Gerichtsvollzieher angewendet werden kann? Hierzu gibt es im Netz wiedersprüchliche Angaben.

Besten Dank

Addi
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Addi » 22.12.2025, 18:50

Zunächst, wer ist Antragsteller des Verfahrens?

Inge
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Inge » 22.12.2025, 19:39

Antragsteller ist A

B ist nicht beigetreten

Addi
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Addi » 23.12.2025, 07:56

Nun, fiktiv scheint diese Konstellation wohl nicht zu sein.....

Zu den "umfangreichen" Fragen wird versucht ausreichende Antworten zu geben...

zu 1:

Kann A noch "irgendeinen" Antrag abgeben um es zu vermeiden die gesamte Grundschuld bei der Bank nach erfolgreicher Ersteigerung durch A hinterlegen zu müssen?

Nein, um die dingliche Verzinsung von 15% oder mehr zu vermeiden sollte A dann mit befreiender Wirkung den nominellen 'Grundschuldbetrag hinterlegen

2. Kann A bei dem/vor dem Bieterverfahren einen schriftlichen Antrag bei der Rechtspflege abgeben das von jedem Bieter automatisch die Sicherheitsleistung gefordert wird oder muss diese Aufforderung jeweils direkt nach einem Gebot von A mündlich erfolgen?

Nein, die SL ist immer direkt im Termin nach Abgabe eines Gebotes zu stellen.

3. Angenommen der Zuschlag erfolgt für XYZ bei 107.000€ (geringstes Gebot 100.000€ zwecks Grundschulden + 6000€ Verfahrenskosten) + Bargebot von 1.000€.
Kann Antragsteller A hier noch einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung (zu welchem Zeitpunkt?)
bis zur Kaufpreiszahlung stellen?

Ein Kaufpreis wird nicht geschuldet, da in einer Versteigerung kein Verkauf erfolgt. Da das zu zahlende Meistgebot lediglich 7.000,-€ beträgt und durch die SL in Höhe von 20.000,-€ mehr als gedeckt ist, macht ein antrag auf gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG überhaupt keinen Sinn.


4. Bei Hinterlegung der Sicherheitsleistung (20.000€/Anteilig 7000€) ist dies dann bereits erfolgt oder hat die Zahlung der Grundschuld an die Bank hiermit auch etwas zu tun?

Wann soll die Zahlung des Grundschuldbetrages an die Bank von wem wann erfolgt sein ? Aufgrund des Darlehensvertrages erfolgt eine Zahlung grundsätzlich immer nur auf das zu Grunde liegende Darlehen nie auf die eingetragene Grundschuld. von daher kann die Bank diese in voller Höhe geltend machen, Das Gericht muss diese bei Aufstellung des Geringsten Gebotes berücksichtigen.

5. Bei Rücknahme der Sicherheitsleistung würde A definitiv einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung stellen wollen. Ist es richtig dass diese Kosten dann vom Erwerber zusätzlich übernommen werden müssen, zusätzlich zum Meistgebot?

wie zu 3. ausgeführt. Gerichtliche Verwaltung macht keinerlei Sinn, für die entstehenden Kosten haftet zunächst nur der antragstellende Gläubiger oder der Antragsteller in einer TV

6. Beim angenommenen Beispiel, von welchem Erlös wird das Nießbrauchrecht beim Anteil von B ausbezahlt? Nur vom Übererlös des Bargebot also hier theoretisch 500€ oder hat der Nießbraucher ein Anrecht auf die Anteiligen Grundschuld von B?


Da B dem Verfahren nicht beigetreten ist, fällt das Nießbrauchrecht nicht ins Geringste Gebot und erlischt. B. kann natürlich den anspruch hieraus betragsmäßig zum Verfahren anmelden.

Inge
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Inge » 23.12.2025, 13:40

zu 1:

Nein, um die dingliche Verzinsung von 15% oder mehr zu vermeiden sollte A dann mit befreiender Wirkung den nominellen 'Grundschuldbetrag hinterlegen

A ging davon aus das durch die Minderanmeldung (Kredit abgezahlt) dingliche Zinsen keine Rolle mehr spielen. "Hinterlegen" sollte A nach erfolgreichem Zuschlag die Bank zügig (Grundschuldgläubiger im Grundbuch) anschreiben und mitteilen das A die Grundschuld ablösen möchte für eine Löschungsbewilligung?

Zu 3, 4 und 5

macht ein antrag auf gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG überhaupt keinen Sinn.
Wann soll die Zahlung des Grundschuldbetrages an die Bank von wem wann erfolgt sein ? 

Das war die Frage, xyz ist Meistbietender und erhält den Zuschlag. Durch die SL ist das Bargebot gesichert. Die Zahlung auf die bestehen bleibenden Rechte (hier die Grundschuld) nicht besichert. § 94 ZVG hilft hier nicht da nur bis zur Zahlung des Bargebot anzuwenden. (Richtig?)

Zu 6

Da B dem Verfahren nicht beigetreten ist, fällt das Nießbrauchrecht nicht ins Geringste Gebot und erlischt. 

Das Nießbrauchrecht ist nur am Anteil von B, ich gehe davon aus das es dadurch auch bei Beitritt nicht im geringsten Gebot aufgenommen wird. Ausbezahlt wird es nur von B, fraglich bleibt ob mit dem geringen Übererlös getilgt oder ob rechte an anteilige Grundschuld von B bestehen.

Berliner Modell möchte/kann niemand dazu etwas sagen?

Ich bedanke mich aufrichtig für alle Antworten.

Addi
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Addi » 23.12.2025, 18:00

Wer soll hier antworten? Natürlich der Moderator des Forums, der hier bekanntlich seit Jahren sämtliche Fragen beantwortet….

A ging davon aus das durch die Minderanmeldung (Kredit abgezahlt) dingliche Zinsen keine Rolle mehr spielen. "Hinterlegen" sollte A nach erfolgreichem Zuschlag die Bank zügig (Grundschuldgläubiger im Grundbuch) anschreiben und mitteilen das A die Grundschuld ablösen möchte für eine Löschungsbewilligung?

Die Minderanmeldung bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung von Zinsen für das ZV Verfahren und dem bevorstehenden Termin.
Da mit der Zuschlagserteilung das Eigentum mit allen Rechten und Pflichten auf den Ersteher übergeht und mit der Gläubigerbank keine Darlehensvertrag geschlossen wurde, gilt der Inhalt der eingetragenen Grundschuld, demnach auch die hohen dinglichen Zinsen. Sollte der Ersteher nicht unmittelbar, oder bereits im Vorfeld mit der Gläubigerbank eine Finanzierung vereinbart haben sind diese ab Zuschlag zu zahlen. Eine Befreiung erfolgt nur bei vollständiger amtlicher Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme….

Zu 3, 4 und 5

macht ein Antrag auf gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG überhaupt keinen Sinn.
Wann soll die Zahlung des Grundschuldbetrages an die Bank von wem wann erfolgt sein ?
Das war die Frage, xyz ist Meistbietender und erhält den Zuschlag. Durch die SL ist das Bargebot gesichert. Die Zahlung auf die bestehen bleibenden Rechte (hier die Grundschuld) nicht besichert. § 94 ZVG hilft hier nicht da nur bis zur Zahlung des Bargebot anzuwenden. (Richtig?)


Die bestehen gebliebene Grundschuld ist gesichert durch die Übernahme der ersteigerten Immobilie. Ein „mehr“ als Sicherung ist nicht möglich.

Zu 6

Da B dem Verfahren nicht beigetreten ist, fällt das Nießbrauchrecht nicht ins Geringste Gebot und erlischt.


Das ist nicht richtig.
Durch den Beitritt würde das Nießbrauchrecht auf dem Anteil des B auch mit ins Geringste Gebot fallen, und ist vom Ersteher ebenfalls mit zu übernehmen.

Berliner Modell möchte/kann niemand dazu etwas sagen?

Das Berliner Modell (oder Berliner Räumung) ist eine kostengünstige Methode der Zwangsräumung, bei der der Gerichtsvollzieher lediglich die Schlösser austauscht und den Vermieter in den Besitz der Wohnung einweist; der Mieter hat dann einen Monat Zeit, seine Sachen abzuholen, wobei der Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann, um seine Forderungen zu sichern. Es spart hohe Kosten für Spedition und Lagerung, da der Hausrat nicht abtransportiert wird, sondern zunächst in der Wohnung verbleibt.

Inge
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Inge » 27.12.2025, 14:07

Zu 6

Da B dem Verfahren nicht beigetreten ist, fällt das Nießbrauchrecht nicht ins Geringste Gebot und erlischt.

Das ist nicht richtig.
Durch den Beitritt würde das Nießbrauchrecht auf dem Anteil des B auch mit ins Geringste Gebot fallen, und ist vom Ersteher ebenfalls mit zu übernehmen.

Dann kann ja jeder dessen Hausanteil in die Teilungsversteigerung kommt seinen Anteil verkaufen und sich ein Nießbrauchrecht eintragen lassen. Wobei ich jetzt auch nicht verstehe was mit "ins geringste Gebot fallen" gemeint ist.
Nach Laien Einschätzung wird das NBR auf nur einem Anteil weder übernommen noch im geringsten Gebot (mit welcher Bewertung) aufgenommen da die andere Hälfte "garnicht" belastet ist. Abgelöst/ausbezahlt nur vom Erlös von B.

Berliner Modell

Der Ersteher ist kein Vermieter, Mietverträge gibt es nicht. Es entstehen zwar bereits Kosten durch die Beauftragung des Gerichtsvollzieher aber ob dadurch ein Vermieterpfandrecht entsteht bleibt fraglich.
Ist aber auch nicht mehr Teil der Versteigerung.(danke trotzdem)

Addi
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Re: neue und aktuelle Fragen zur ZV und TV

Beitragvon Addi » 28.12.2025, 09:15

Dann kann ja jeder dessen Hausanteil in die Teilungsversteigerung kommt seinen Anteil verkaufen und sich ein Nießbrauchrecht eintragen lassen. Wobei ich jetzt auch nicht verstehe was mit "ins geringste Gebot fallen" gemeint ist.
Nach Laien Einschätzung wird das NBR auf nur einem Anteil weder übernommen noch im geringsten Gebot (mit welcher Bewertung) aufgenommen da die andere Hälfte "garnicht" belastet ist. Abgelöst/ausbezahlt nur vom Erlös von B.

Zunächst, wer wird eine 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück kaufen, außer vielleicht der andere Miteigentümer. Und was das Nießbrauchrecht umfasst ergibt sich nicht aus der Eintragung in Abteilung II des Grundbuches sondern vielmehr aus der Bewilligung in der notariellen Urkunde. Ins geringste Gebot fallen bedeutet, es bleibt bestehen (wenn der Berechtigte als Miteigentümer dem Verfahren beitritt und somit selbst zum Mit-Antragsteller wird) und ist vom Ersteher der Immobilie mit zu übernehmen. Dies macht für Außenstehende eigentlich keinen Sinn auf diese Immobilie zu bieten.


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