Vollstreckungserinnerung
Verfasst: 28.07.2025, 20:20
Ich habe laut Gericht eine Vollstreckungserinnerung eingelegt und diese dann wieder zurückgenommen.
Was ich tatsächlich gemacht hatte:
Ich hatte im Nachhinein im Zusammenhang einer dienstaufsichtsbeschwerde einen Widerspruch gegen den Ablauf eines 2. Versteigerungstermins eingelegt. Als dann ein Beschluss über die Streitwertfestsetzung eines erinnerungsverfahrens gegen den Anordnungsbeschluss erging, dessen Streitwertfestsetzung später erst vom LG auf 1/10 korrigiert worden war, habe ich - vor dieser Korrektur des LG diesen Widerspruch aus Sorge vor nicht stämmbaren kosten zurückgezogen. Möglicherweise wurde er als Vollstreckungserinnerung gedeutet.
Vor dem 3. Versteigerungstermin habe ich diesen Widerspruch wieder aufgegriffen und diesmal ausdrücklich Erinnerung gegen den 2. Versteigerungstermin eingelegt.
Im Zuschlagsbeschluss nach dem 3.Termin heißt es nun - ohne Angabe eines Datums meiner angeblich zurückgezogenen Vollstreckungserinnerung - diese wäre daher auch kein zuschlagsversagungsgrund.
Ich hatte nach meinen ursprünglichen Widerspruch 1 Monat keine Antwort erhalten und dann nach den Kosten gefragt und wieder keine Antwort. Dann habe ich den Widerspruch zurückgezogen, allerdings ergänzt, dass ich dies aus Sorge vor hohen Kosten täte und diese Zurücknahme nicht gelten solle, wenn die Kosten nicht mehr als 3stellig wären.
Das LG hatte die Kosten der 1. Erinnerung auf einen 3stelligen Betrag gesenkt. Somit hätte es kein Hindernis mehr gegeben.
Ich finde das Ganze - auch das nicht erwähnte Datum der angeblich zurückgezogenen Vollstreckungserinnerung - seltsam. Falls man meinen damaligen Widerspruch wirklich als Vollstreckungserinnerung deuten können sollte: könnte man nach einer Zurücknahme (nicht) noch einmal Erinnerung einlegen?
Was ich tatsächlich gemacht hatte:
Ich hatte im Nachhinein im Zusammenhang einer dienstaufsichtsbeschwerde einen Widerspruch gegen den Ablauf eines 2. Versteigerungstermins eingelegt. Als dann ein Beschluss über die Streitwertfestsetzung eines erinnerungsverfahrens gegen den Anordnungsbeschluss erging, dessen Streitwertfestsetzung später erst vom LG auf 1/10 korrigiert worden war, habe ich - vor dieser Korrektur des LG diesen Widerspruch aus Sorge vor nicht stämmbaren kosten zurückgezogen. Möglicherweise wurde er als Vollstreckungserinnerung gedeutet.
Vor dem 3. Versteigerungstermin habe ich diesen Widerspruch wieder aufgegriffen und diesmal ausdrücklich Erinnerung gegen den 2. Versteigerungstermin eingelegt.
Im Zuschlagsbeschluss nach dem 3.Termin heißt es nun - ohne Angabe eines Datums meiner angeblich zurückgezogenen Vollstreckungserinnerung - diese wäre daher auch kein zuschlagsversagungsgrund.
Ich hatte nach meinen ursprünglichen Widerspruch 1 Monat keine Antwort erhalten und dann nach den Kosten gefragt und wieder keine Antwort. Dann habe ich den Widerspruch zurückgezogen, allerdings ergänzt, dass ich dies aus Sorge vor hohen Kosten täte und diese Zurücknahme nicht gelten solle, wenn die Kosten nicht mehr als 3stellig wären.
Das LG hatte die Kosten der 1. Erinnerung auf einen 3stelligen Betrag gesenkt. Somit hätte es kein Hindernis mehr gegeben.
Ich finde das Ganze - auch das nicht erwähnte Datum der angeblich zurückgezogenen Vollstreckungserinnerung - seltsam. Falls man meinen damaligen Widerspruch wirklich als Vollstreckungserinnerung deuten können sollte: könnte man nach einer Zurücknahme (nicht) noch einmal Erinnerung einlegen?