Vollstreckungserinnerung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Poggy25
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Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Poggy25 » 28.07.2025, 20:20

Ich habe laut Gericht eine Vollstreckungserinnerung eingelegt und diese dann wieder zurückgenommen.
Was ich tatsächlich gemacht hatte:
Ich hatte im Nachhinein im Zusammenhang einer dienstaufsichtsbeschwerde einen Widerspruch gegen den Ablauf eines 2. Versteigerungstermins eingelegt. Als dann ein Beschluss über die Streitwertfestsetzung eines erinnerungsverfahrens gegen den Anordnungsbeschluss erging, dessen Streitwertfestsetzung später erst vom LG auf 1/10 korrigiert worden war, habe ich - vor dieser Korrektur des LG diesen Widerspruch aus Sorge vor nicht stämmbaren kosten zurückgezogen. Möglicherweise wurde er als Vollstreckungserinnerung gedeutet.
Vor dem 3. Versteigerungstermin habe ich diesen Widerspruch wieder aufgegriffen und diesmal ausdrücklich Erinnerung gegen den 2. Versteigerungstermin eingelegt.
Im Zuschlagsbeschluss nach dem 3.Termin heißt es nun - ohne Angabe eines Datums meiner angeblich zurückgezogenen Vollstreckungserinnerung - diese wäre daher auch kein zuschlagsversagungsgrund.
Ich hatte nach meinen ursprünglichen Widerspruch 1 Monat keine Antwort erhalten und dann nach den Kosten gefragt und wieder keine Antwort. Dann habe ich den Widerspruch zurückgezogen, allerdings ergänzt, dass ich dies aus Sorge vor hohen Kosten täte und diese Zurücknahme nicht gelten solle, wenn die Kosten nicht mehr als 3stellig wären.
Das LG hatte die Kosten der 1. Erinnerung auf einen 3stelligen Betrag gesenkt. Somit hätte es kein Hindernis mehr gegeben.
Ich finde das Ganze - auch das nicht erwähnte Datum der angeblich zurückgezogenen Vollstreckungserinnerung - seltsam. Falls man meinen damaligen Widerspruch wirklich als Vollstreckungserinnerung deuten können sollte: könnte man nach einer Zurücknahme (nicht) noch einmal Erinnerung einlegen?

Addi
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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Addi » 29.07.2025, 06:50

Rechtsbehelfe = Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und
Rechtsmittel = sofortige Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

Sind im Rechtspflegergesetz, der Zivilprozessordnung und dem Zwangsversteigerungsgesetz klar geregelt.

Die Verfahrensanordnung z.B. ohne Anhörung von Schuldner oder Antragsgegner in der (TV), können mit der Erinnerung angefochten werden.

Gerichtliche Beschlüsse zB der Verkehrswertbeschluss, eine Verfahrenseinstellung - oder Aufhebung, sowie der Zuschlagsbeschluss können mit der „sofortigen Beschwerde“ angefochten werden.
Erachtet das Gericht diese für begründet, können diese Beschwerden abgeholfen, also die angefochtene Entscheidung geändert werden. Erachtet das Vollstreckungsgericht diese nicht für begründet und hilft es der Beschwerde nicht ab, so ist der Vorgang dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorzulegen…

Was in ihrem Fall letztlich geschehen ist, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, so das keine verbindliche Auskunft erteilt werden kann….

Poggy25
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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Poggy25 » 30.07.2025, 09:27

Ich habe schon einmal einen als Erinnerung gegen den Anordnungsbeschluss gedeuteten Widerspruch eingelegt. Dies aber über 1 Jahr nach dem Beschluss und nicht nach 2 Wochen wie bei einer sofortigen Beschwerde. Es kam zur Bearbeitung.
Kann jede Erinnerung später eingelegt werden?
Und wäre ein Monate nach einem Versteigerungstermin, der ohne Zuschlag erfolgte, der Widerspruch gegen das Protokoll und die Rechtskräftigkeit eines nicht zuschlagsfähigen Gebots aufgrund des Ablaufs des Termins mit Gehörsverstoss auch möglich und als Erinnerung auszudeuten? Wenn auf diesen Widerspruch nicht reagiert wird und im nächsten Termin ein Zuschlag erfolgt, wäre diese Nicht-Beachtung meines Schreibens angreifbar?

Addi
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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Addi » 31.07.2025, 17:44

Also, wenn in dem Termin kein zuschlagfähiges Gebot abgegeben worden ist, ist das Verfahren mE einstweilen eingestellt. Wenn hierdurch niemand beschwert ist, ist fraglich wo gegen sich die Beschwerde richten soll?
Undin welcher Beteiligtenposition sind sie selbst? Antragsgegnerin ?
Ansonsten abwarte auf den neuen Termin und schauen was geschieht.
Sollten sie nurAntragsgegnerin in dem Verfahren sein, ist es ratsam selbst einen Antrag auf Beitritt zu stellen….

Poggy25
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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Poggy25 » 31.07.2025, 19:32

Welche konkreten Vorteile würde mir ein Beitritt bringen?
Im 3. Termin wurde ein Gebot mit 5,8/10 des Verkehrswerts abgegeben, welches den Zuschlag erhielt. Daraufhin nach die Anwältin der Antragstellerin Kontakt mit dem Bieter/Ersteher als Vertreter einer Immobilienfirma auf und fragte ihn nach seinen Kontaktdaten. Ich gehe davon aus, dass zu der Firma vorher bereits der Kontakt hergestellt wurde und im Vorfeld eine Rueckkaufvereinbarung getroffen wurde. All dies u.a.mit dem von Anfang an geplanten Ziel Erbschaftssteuer zu reduzieren und mir einen Schaden einzubringen. Die nicht mehr valutierenden Grundschulden wurden vor späterer Vermächtniserfüllungsvertrag in meinem Falle ohne mein Wissen gelöscht, so dass sie nicht mehr ins geringste Gebot eingingen und den Mindesterlös auf 7/10 festsetzen konnten.
Es wurde im 3. Termin trotz des Wegfalls der gebotsgrenzen das erste Gebot mit knapp über 5/10 abgegeben, obwohl dies gar nicht nötig war. Und danach nur kleinschrittige, unbedeutende Gebotserhöhungen. Wie könnte man denn eine verfahrensmanipulation aufdecken?

Addi
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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Addi » 31.07.2025, 21:34

Soweit der Zuschlag erteilt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ist das aktive Versteigerungsverfahren beendet und kein Beitritt oder Einstellung mehr möglich. Dann erfolgt nur noch das Verteilungsverfahren, bei dem das bare Meistgebot nebst Zinsen durch das Gericht verteilt wird….

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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Poggy25 » 01.08.2025, 22:28

Welche Vorteile hätte denn ein Beitritt gehabt?

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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Poggy25 » 01.08.2025, 22:29

Noch gibt es keine Rechtskraft, weil ich y
Zuschlagsbeschwerde eingelegt habe

Addi
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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Addi » 02.08.2025, 09:14

Durch den Beitritt erhält man/Frau die gleichen Rechte wie der Antragsteller selbst und kann unter Umständen auch entsprechend bei nicht ausreichenden Geboten ins Verfahren eingreifen.
Nachteil: Ist die Immobilie nicht versteigerbar, teilt man/Frau auch das Kostenrisiko für Verfahrenskosten einschließ der meist sehr hohen Sachverständigenkosten.

Aber ist ein Zuschlag erteilt, ist das aktiver ZV oder TV beendet und ein Beitritt nicht mehr möglich.

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Re: Vollstreckungserinnerung

Beitragvon Poggy25 » 31.08.2025, 10:35

In welcher Weise haette ich denn in das Verfahren bei einem Höchstgebot von 5,8/10 des Verkehrswerts - nach meiner Einschätzung das eines Strohmanns, mit dem vorab eine Rueckkaufvereinbarung seitens der Antragstellerin getroffen wurde - eingreifen können?
Antrags berechtigt bin ich auch als Nicht-Beigetretene.


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