Hallo,
ich hoffe es ist erlaubt, auch Fragen zu stellen, die eher vom Eigentümer kommen, aber auch interessant sind für Bietinteressenten. Es sind aber auch 'Bieterfragen' dabei:
Situation: Ich bin Eigentümer 50/50, für eine Wohnung die in 2 Woche versteigert wird. Der Miteigentümer hatte diese beantragt, obwohl ich zum freien Verkauf bereit war (lange Geschichte).
1. Sicherheitsleistung während der Versteigerung: Ich weiß, dass ich als Eigentümer für das erste Gebot eines Interessenten die Sicherheitsleistung verlangen kann. Jetzt war ich zur Vorbereitung bei einigen Versteigerungen, habe das aber nie mitbekommen (vielleicht saß ich zu weit hinten). Was genau muss ich denn 'reinrufen' nach dem ersten Gebot eines Interessenten?
2. Erzielbares höchstes Gebot: I.d.R. wurde bei den Versteigerungen, die ich mir angeschaut habe (allerdings schon vor einem Jahr), für mindestens 80% des Verkehrswertes (in einer deutschen Großstadt) ersteigert, was für mich als Eigentümer ok wäre. Aus Sicherheitsgründen würde ich evtl. mitbieten, habe aber eigentlich keine Lust auf den Aufwand. Ich will nur vermeiden, dass die attraktive Wohnung (relativ neu, tolle Lage, steht leer, etc.) als Schnäppchen weg geht. Wie sind denn aktuellen höchsten Gebote im Durchschnitt so (in % des Verkehrswertes)?
3. Räumung: (oder eher Entrümplung, wohnt ja niemand drin): Die Wohnung steht noch mit Möbeln etc. voll. Ich würde mich da gerne mit dem neuen Eigentümer einigen. Oder kann er sofort am nächsten Tag nach der Versteigerung eine leere Wohnung verlangen?
4. Übergabe der Schlüssel: Ich gehe davon aus, dass ich ihm sozusagen schnellstmöglich die Schlüssel nach Versteigerung übergeben muss, richtig?
Abschließend: Meine einzige wirkliche Sorge ist, dass der neue Eigentümer nicht zahlt und es ewig dauert bis man in dem Fall die Wohnung wieder 'zurück bekommt' und er solange dort ja machen kann was er will. Wie oft kommt sowas eigentlich vor?
Vielen Dank schon mal im voraus!
Teilungsversteigerung: Sicherheitsleistung - Höchstes Gebot - Räumung/Übergabe
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung: Sicherheitsleistung - Höchstes Gebot - Räumung/Übergabe
ich hoffe es ist erlaubt, auch Fragen zu stellen, die eher vom Eigentümer kommen, aber auch interessant sind für Bietinteressenten.
Aber natürlich dürfen sie gerne auch als Eigentümer hier im Forum Fragen stellen.
1. Sicherheitsleistung während der Versteigerung: Ich weiß, dass ich als Eigentümer für das erste Gebot eines Interessenten die Sicherheitsleistung verlangen kann. Jetzt war ich zur Vorbereitung bei einigen Versteigerungen, habe das aber nie mitbekommen (vielleicht saß ich zu weit hinten). Was genau muss ich denn 'reinrufen' nach dem ersten Gebot eines Interessenten?
Sobald ein zulässiges Gebot abgegeben worden ist, hat das Gericht dieses laut für alle Anwesenden zu verlesen.
Unmittelbar direkt im Anschluss sollten sie dann laut und deutlich den Antrag auf SL stellen…..Also sinngemäß „ Ich beantrage SL“. Das ist ausreichend und dieser Bieter muss die SL gegenüber dem Gericht nachweisen…
So können sie auch bei allen weiteren Geboten verfahren, auch bei denen ihres Ex-Partners und antragstellenden Miteigentümer..
2. Erzielbares höchstes Gebot: I.d.R. wurde bei den Versteigerungen, die ich mir angeschaut habe (allerdings schon vor einem Jahr), für mindestens 80% des Verkehrswertes (in einer deutschen Großstadt) ersteigert, was für mich als Eigentümer ok wäre. Aus Sicherheitsgründen würde ich evtl. mitbieten, habe aber eigentlich keine Lust auf den Aufwand. Ich will nur vermeiden, dass die attraktive Wohnung (relativ neu, tolle Lage, steht leer, etc.) als Schnäppchen weg geht. Wie sind denn aktuellen höchsten Gebote im Durchschnitt so (in % des Verkehrswertes)?
Kapitalanleger sowie Schnäppchenjäger tauchen gerne zu Versteigerungsterminen auf, um auszuloten, ob sich die Abgabe von Geboten lohnt. Ob und inwieweit die Gebote 80% vom VW erreichen oder sogar über dem VW liegen hängt vielfach vom Zustand und der Lage der zu versteigernden Immobilie ab. Von daher können keine verbindlich geltende Aussagen hierzu gemacht werden.
3. Räumung: (oder eher Entrümplung, wohnt ja niemand drin): Die Wohnung steht noch mit Möbeln etc. voll. Ich würde mich da gerne mit dem neuen Eigentümer einigen. Oder kann er sofort am nächsten Tag nach der Versteigerung eine leere Wohnung verlangen?
„Nein, das kann er nicht. Dies verhält sich nicht anders, als beidem Erwerb von Immobilien im Wege eines notariellen Kaufvertrages. Mit dem Ersteher ist zu vereinbaren, wie und wann eine Übergabe der ersteigerten Immobilie unter welchen Voraussetzungen erfolgen soll.
4. Übergabe der Schlüssel: Ich gehe davon aus, dass ich ihm sozusagen schnellstmöglich die Schlüssel nach Versteigerung übergeben muss, richtig?
Siehe Antwort zu 3.
Abschließend: Meine einzige wirkliche Sorge ist, dass der neue Eigentümer nicht zahlt und es ewig dauert bis man in dem Fall die Wohnung wieder 'zurück bekommt' und er solange dort ja machen kann was er will. Wie oft kommt sowas eigentlich vor?
Wichtig wäre es gewesen dem Verfahren als weitere Antragstellerin dem Verfahren beizutreten, denn dann hat man Einflussnahme auf den Verfahrensablauf, kann gegebenenfalls die Verfahrenseinstellung auch noch vor dem Zuschlag bewilligen und diesen verhindern, so dass ein neuer Termin bestimmt werden muss.
Zahlt ein Ersteher nicht das abgegebene Meistgebot, behält dieser trotzdem das Eigentum an der ersteigerten Immobilie, sobald ein Zuschlag erteilt worden ist.
Aber dadurch bekommen die bisherigen Eigentümer das Eigentum nicht automatisch zurück sondern müssten die Wiederversteigerung gegen den Ersteher beantragen.
Aber natürlich dürfen sie gerne auch als Eigentümer hier im Forum Fragen stellen.
1. Sicherheitsleistung während der Versteigerung: Ich weiß, dass ich als Eigentümer für das erste Gebot eines Interessenten die Sicherheitsleistung verlangen kann. Jetzt war ich zur Vorbereitung bei einigen Versteigerungen, habe das aber nie mitbekommen (vielleicht saß ich zu weit hinten). Was genau muss ich denn 'reinrufen' nach dem ersten Gebot eines Interessenten?
Sobald ein zulässiges Gebot abgegeben worden ist, hat das Gericht dieses laut für alle Anwesenden zu verlesen.
Unmittelbar direkt im Anschluss sollten sie dann laut und deutlich den Antrag auf SL stellen…..Also sinngemäß „ Ich beantrage SL“. Das ist ausreichend und dieser Bieter muss die SL gegenüber dem Gericht nachweisen…
So können sie auch bei allen weiteren Geboten verfahren, auch bei denen ihres Ex-Partners und antragstellenden Miteigentümer..
2. Erzielbares höchstes Gebot: I.d.R. wurde bei den Versteigerungen, die ich mir angeschaut habe (allerdings schon vor einem Jahr), für mindestens 80% des Verkehrswertes (in einer deutschen Großstadt) ersteigert, was für mich als Eigentümer ok wäre. Aus Sicherheitsgründen würde ich evtl. mitbieten, habe aber eigentlich keine Lust auf den Aufwand. Ich will nur vermeiden, dass die attraktive Wohnung (relativ neu, tolle Lage, steht leer, etc.) als Schnäppchen weg geht. Wie sind denn aktuellen höchsten Gebote im Durchschnitt so (in % des Verkehrswertes)?
Kapitalanleger sowie Schnäppchenjäger tauchen gerne zu Versteigerungsterminen auf, um auszuloten, ob sich die Abgabe von Geboten lohnt. Ob und inwieweit die Gebote 80% vom VW erreichen oder sogar über dem VW liegen hängt vielfach vom Zustand und der Lage der zu versteigernden Immobilie ab. Von daher können keine verbindlich geltende Aussagen hierzu gemacht werden.
3. Räumung: (oder eher Entrümplung, wohnt ja niemand drin): Die Wohnung steht noch mit Möbeln etc. voll. Ich würde mich da gerne mit dem neuen Eigentümer einigen. Oder kann er sofort am nächsten Tag nach der Versteigerung eine leere Wohnung verlangen?
„Nein, das kann er nicht. Dies verhält sich nicht anders, als beidem Erwerb von Immobilien im Wege eines notariellen Kaufvertrages. Mit dem Ersteher ist zu vereinbaren, wie und wann eine Übergabe der ersteigerten Immobilie unter welchen Voraussetzungen erfolgen soll.
4. Übergabe der Schlüssel: Ich gehe davon aus, dass ich ihm sozusagen schnellstmöglich die Schlüssel nach Versteigerung übergeben muss, richtig?
Siehe Antwort zu 3.
Abschließend: Meine einzige wirkliche Sorge ist, dass der neue Eigentümer nicht zahlt und es ewig dauert bis man in dem Fall die Wohnung wieder 'zurück bekommt' und er solange dort ja machen kann was er will. Wie oft kommt sowas eigentlich vor?
Wichtig wäre es gewesen dem Verfahren als weitere Antragstellerin dem Verfahren beizutreten, denn dann hat man Einflussnahme auf den Verfahrensablauf, kann gegebenenfalls die Verfahrenseinstellung auch noch vor dem Zuschlag bewilligen und diesen verhindern, so dass ein neuer Termin bestimmt werden muss.
Zahlt ein Ersteher nicht das abgegebene Meistgebot, behält dieser trotzdem das Eigentum an der ersteigerten Immobilie, sobald ein Zuschlag erteilt worden ist.
Aber dadurch bekommen die bisherigen Eigentümer das Eigentum nicht automatisch zurück sondern müssten die Wiederversteigerung gegen den Ersteher beantragen.
Re: Teilungsversteigerung: Sicherheitsleistung - Höchstes Gebot - Räumung/Übergabe
Erstmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Das passt alles. Danke!!!
Wegen:
"Wichtig wäre es gewesen dem Verfahren als weitere Antragstellerin dem Verfahren beizutreten, denn dann hat man Einflussnahme auf den Verfahrensablauf, kann gegebenenfalls die Verfahrenseinstellung auch noch vor dem Zuschlag bewilligen und diesen verhindern, so dass ein neuer Termin bestimmt werden muss.
Zahlt ein Ersteher nicht das abgegebene Meistgebot, behält dieser trotzdem das Eigentum an der ersteigerten Immobilie, sobald ein Zuschlag erteilt worden ist.
Aber dadurch bekommen die bisherigen Eigentümer das Eigentum nicht automatisch zurück sondern müssten die Wiederversteigerung gegen den Ersteher beantragen."
Blöd, das habe ich natürlich versäumt. 1,5 Wochen vorher geht das wahrscheinlich nicht mehr, oder?
EDIT: hab es nachgelesen: 4 Wochen vorher.
Wäre halt ein Albtraum, wenn der Ersteher nicht zahlt (oder nicht zahlen kann) aber dennoch erstmal mit der Wohnung machen kann was er will
Ich hoffe mal, dass dies nicht passiert, denn es hat ja für den Ersteher ziemlich ernste Konsequenzen... auch wenn ich mich selbst drum kümmern muss.
Wegen:
"Wichtig wäre es gewesen dem Verfahren als weitere Antragstellerin dem Verfahren beizutreten, denn dann hat man Einflussnahme auf den Verfahrensablauf, kann gegebenenfalls die Verfahrenseinstellung auch noch vor dem Zuschlag bewilligen und diesen verhindern, so dass ein neuer Termin bestimmt werden muss.
Zahlt ein Ersteher nicht das abgegebene Meistgebot, behält dieser trotzdem das Eigentum an der ersteigerten Immobilie, sobald ein Zuschlag erteilt worden ist.
Aber dadurch bekommen die bisherigen Eigentümer das Eigentum nicht automatisch zurück sondern müssten die Wiederversteigerung gegen den Ersteher beantragen."
Blöd, das habe ich natürlich versäumt. 1,5 Wochen vorher geht das wahrscheinlich nicht mehr, oder?
EDIT: hab es nachgelesen: 4 Wochen vorher.
Wäre halt ein Albtraum, wenn der Ersteher nicht zahlt (oder nicht zahlen kann) aber dennoch erstmal mit der Wohnung machen kann was er will
Ich hoffe mal, dass dies nicht passiert, denn es hat ja für den Ersteher ziemlich ernste Konsequenzen... auch wenn ich mich selbst drum kümmern muss.
Re: Teilungsversteigerung: Sicherheitsleistung - Höchstes Gebot - Räumung/Übergabe
Ich wollte mich mal zurückmelden da mir hier so gut geholfen wurde und jegliche Information anderen sicher auch hilft:
Bezüglich des Ablaufs beim Versteigerungstermin wegen Sicherheitsleistung: Die Rechtspflegerin hat explizit die Eigentümer gefragt nach dem jeweils 1. Gebot ob Sicherheitsleistung verlangt wird. Das musste man daher nicht extra 'reinrufen'.
Das finale Gebot war niedriger als erwartet aber völlig ok.
Kurze Frage noch zur Auszahlung an die Eigentümer/Gläubiger: Der Verteilungstermin war Anfang August und es kam 2-3 Wochen danach auch das Schreiben mit den genauen Summen etc., d.h. was ausgezahlt wird.
Ich hatte mal bei der Rechtspflegerin gefragt wie lange es dauert bis das Gericht überweist: Sie meinte es dauert länger, da sie viele Verfahren/Arbeit etc. haben (Großstadt), aber wollte keinen groben Zeitraum nennen.
Nun ist es ja schon Anfang September. Ist das nicht ungewöhnlich lang? Telefonisch erreiche ich da nie jemanden.
Bezüglich des Ablaufs beim Versteigerungstermin wegen Sicherheitsleistung: Die Rechtspflegerin hat explizit die Eigentümer gefragt nach dem jeweils 1. Gebot ob Sicherheitsleistung verlangt wird. Das musste man daher nicht extra 'reinrufen'.
Das finale Gebot war niedriger als erwartet aber völlig ok.
Kurze Frage noch zur Auszahlung an die Eigentümer/Gläubiger: Der Verteilungstermin war Anfang August und es kam 2-3 Wochen danach auch das Schreiben mit den genauen Summen etc., d.h. was ausgezahlt wird.
Ich hatte mal bei der Rechtspflegerin gefragt wie lange es dauert bis das Gericht überweist: Sie meinte es dauert länger, da sie viele Verfahren/Arbeit etc. haben (Großstadt), aber wollte keinen groben Zeitraum nennen.
Nun ist es ja schon Anfang September. Ist das nicht ungewöhnlich lang? Telefonisch erreiche ich da nie jemanden.
Re: Teilungsversteigerung: Sicherheitsleistung - Höchstes Gebot - Räumung/Übergabe
Zunächst, die SL ist von den Antragsberechtigten eigenständig nach verlesen des zuletzt abgebenden Gebots zu beantragen. Hierzu extra nachzufragen ist nicht richtig.
Sobald der Verteilungstermin stattgefunden hat, ist unverzüglich die zuständige Justizkasse zu ersuchen die Erlöse auszukehren/ zu überweisen.
Viele Verfahren oder Arbeitsdruck stellen keinerlei Grund da, dies zu verzögern….
Auch sollte zeitnah den Beteiligten am Verfahren und den Geldempfängern die Protokollabschrift und eine Abschrift des Teilungsplanes vom Vollstreckungsgericht übersandt werden.
Alles andere ist nicht verfahrenskonform und zu rügen.
Sobald der Verteilungstermin stattgefunden hat, ist unverzüglich die zuständige Justizkasse zu ersuchen die Erlöse auszukehren/ zu überweisen.
Viele Verfahren oder Arbeitsdruck stellen keinerlei Grund da, dies zu verzögern….
Auch sollte zeitnah den Beteiligten am Verfahren und den Geldempfängern die Protokollabschrift und eine Abschrift des Teilungsplanes vom Vollstreckungsgericht übersandt werden.
Alles andere ist nicht verfahrenskonform und zu rügen.