Nachzahlung Jahresabrechnung nach ZV

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Moderator: Alfred_Hilbert

Studentdeslebens
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Nachzahlung Jahresabrechnung nach ZV

Beitragvon Studentdeslebens » 06.06.2025, 14:16

Liebe Leute, Ich habe im Januar 2025 eine Wohnung durch Zwangsversteigerung erworben. Der Vorbesitzer wohnte dort und zog nach Verhandlungen im März aus. Ich kontaktierte die Hausverwaltung und begann, das monatliche Hausgeld zu zahlen. Als neuer Eigentümer habe ich nun die Hausgeldabrechnung für 2024 erhalten und es wird eine Nachzahlung von 4200 Euro verlangt. Wie gehe ich hier vor?

Addi
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Re: Nachzahlung Jahresabrechnung nach ZV

Beitragvon Addi » 06.06.2025, 19:37

Gut , dass Sie nachfragen..
Erst ab Zuschlag gehen die Rechte und Pflichten auf den Ersteher über. Von daher haften Sie nicht für die rückständigen Hausgeldforderungen der WEG-Gemeinschaft aus 2024.
Dies ergibt sich aus

§ 56 ZVG

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

Die WEG - Gemeinschaft hätte die rückständigen Hausgeldansprüche zum Verfahren rechtzeitig anmelden können, dann wäre diese Forderung bis zu 5% vom festgesetzten Verkehrswert aus dem Versteigerungserlös bedient worden.
Das Versäumnis liegt somit beim WEG-Verwalter, da das Gericht immer zur Anmeldung mit der Terminsbestimmung auffordert.

Studentdeslebens
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Re: Nachzahlung Jahresabrechnung nach ZV

Beitragvon Studentdeslebens » 04.12.2025, 17:49

Ich muss dieses Thema erneut aufgreifen, da sich die Hausverwaltung in der Zwischenzeit geändert hat.

Die WEG - Gemeinschaft hätte die rückständigen Hausgeldansprüche zum Verfahren beim Amtsgericht angemeldet. Nach dem Zuschlag, diese Einträge sind gelöscht. Damit gehe ich davon aus, dass Altrückstände des Voreigentümers erledigt sind.

Jetzt bekomme ich folgende Email von die Neue HV:

Die Abrechnung im WEG ist immer objektbezogen, nicht personenbezogen. Die Jahresabrechnung hat der Verwalter stets gegenüber dem, der am Tag der Beschlussfassung (Tag der Eigentümerversammlung) über die Abrechnung, rechtskräftiger Eigentümer ist, vorzunehmen.

Da der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 21.01.2025 gemäß § 90 Abs. 1 ZVG erfolgte und Sie damit vor der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung am 25.06.2025 als neuer Eigentümer eingetragen wurden, sind Sie der Empfänger der Jahresabrechnung 2024 und ebenso aus dieser resultierenden Forderung gemäß dem § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.


Im BGH-Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11 geht es um zwei getrennte Zahlungsverpflichtungen:

Hausgeldvorschüsse = Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem Beschluss über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Jahr.
Abrechnungsspitze (Nachzahlung/Guthaben aus Abrechnung). Die Zahlungspflicht für die Abrechnungsspitze entsteht erst durch den Beschluss über die Jahresabrechnung.


Für Sie bedeutet das:

Sie haften nicht für die rückständigen Hausgeldvorschüsse des Voreigentümers
aber sehr wohl für die Abrechnungsspitze, da Sie zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits rechtskräftiger Eigentümer waren

In der Jahresabrechnung, erstellt durch HV XXX (vorherige HV), wurden die Hausgeldvorschüsse des Voreigentümers in voller Höhe (12 x 355,00 € = 4.260,00 €) als „bezahlt“ bei der Abrechnung berücksichtig.


Bei dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.121,09 € handelt es ich um reine Abrechnungsspitze, die von Ihnen zu leisten ist.


Der Nachzahlungsbetrag wird zum 05.12.2025 eingezogen.

Hier zum Nachlesen:


„Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung (in der Regel ordentliche Eigentümerversammlung des Folgejahres) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrechnung ist nämlich objekt- und nicht personenbezogen.“


https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... ogen%20hat.


https://www.haufe.de/id/beitrag/eigentu ... 36437.html


Wie soll ich in diesem Fall weitergehen?

Vielen Lieben Dank!

Addi
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Re: Nachzahlung Jahresabrechnung nach ZV

Beitragvon Addi » 05.12.2025, 17:08

……
Das ist leider keine Fall, für den Sie hier eine notwendige Rechtsberatung bekommen können.
Auch ist dies kein Fall für laufende Fragen im ZV-Forum…

Sie müssen insoweit einen guten Anwalt für WEG-Recht konsultieren, da die WEG Hausverwaltung nach den übersandten Schreiben wohl rechtlich gut beraten und informativ aufgestellt ist.


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