Gebot nicht (voll) bezahlen
Verfasst: 11.05.2025, 22:42
Ich stehe vor einer TV (terminiert) und frage mich als 50%-iger Alteigentümer, ob ich angesichts dieses Urteil im Falle des Zuschlages an mich das Meistgebot überhaupt voll bezahlen ("das Meistgebot berichtigen") muß:
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... os=0&anz=1
"Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des
Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht."
Sachverhalt:
In dem Fall hat der Ersteher nach dem Zuschlag lediglich Sicherheitsleistung bezahlt. Es wurde daher eine Sicherungshypothek eingetragen. Die Hälfte der Sicherheitsleistung wurde nach Abzug der Kosten an die Ex-Eigentümerin ausgezahlt. Es blieb eine Forderung von etwa 120.000 offen. Der Ersteher zahlte etwa 60.000 Euro auf ein Treuhandkonto seines RA. Er bot der Antragsgegnerin diesen Betrag gegen Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek an, was sie ablehnte.
Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, die halbe Sicherheitsleistung für den Antragsteller freizugeben, einer Teilung der Forderung (am Übererlös) der beiden Beteiligten in zwei gleich hohe Forderungen zuzustimmen und die Löschung der Sicherungshypothek gegen Zahlung der Hälfte dieser Forderung - also etwa 60.000 - an die Antragsgegnerin zu bewilligen.
Ergo:
Ich muß also doch nicht das ganze Meistgebot bezahlen, sondern nur den Teil, der nicht auf mich entfällt.
Wie ist dazu vorzugehen? Bis zum Verteilungstermin wäre nur ein Betrag einzuzahlen, der die Verfahrenskosten und dazu den 50%-Anteil am Übererlös, der der anderen Eigentümerin zusteht.
Bei angenommenen 300.000 Erlös und 10.000 Verfahrenskosten wäre die Hälfte von 290.000 Euro, also 145.000 zu leisten. Dazu benötige ich einen RA für das Treuhandkonto.
Viele Grüße und Danke für dein Statement
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... os=0&anz=1
"Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des
Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht."
Sachverhalt:
In dem Fall hat der Ersteher nach dem Zuschlag lediglich Sicherheitsleistung bezahlt. Es wurde daher eine Sicherungshypothek eingetragen. Die Hälfte der Sicherheitsleistung wurde nach Abzug der Kosten an die Ex-Eigentümerin ausgezahlt. Es blieb eine Forderung von etwa 120.000 offen. Der Ersteher zahlte etwa 60.000 Euro auf ein Treuhandkonto seines RA. Er bot der Antragsgegnerin diesen Betrag gegen Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek an, was sie ablehnte.
Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, die halbe Sicherheitsleistung für den Antragsteller freizugeben, einer Teilung der Forderung (am Übererlös) der beiden Beteiligten in zwei gleich hohe Forderungen zuzustimmen und die Löschung der Sicherungshypothek gegen Zahlung der Hälfte dieser Forderung - also etwa 60.000 - an die Antragsgegnerin zu bewilligen.
Ergo:
Ich muß also doch nicht das ganze Meistgebot bezahlen, sondern nur den Teil, der nicht auf mich entfällt.
Wie ist dazu vorzugehen? Bis zum Verteilungstermin wäre nur ein Betrag einzuzahlen, der die Verfahrenskosten und dazu den 50%-Anteil am Übererlös, der der anderen Eigentümerin zusteht.
Bei angenommenen 300.000 Erlös und 10.000 Verfahrenskosten wäre die Hälfte von 290.000 Euro, also 145.000 zu leisten. Dazu benötige ich einen RA für das Treuhandkonto.
Viele Grüße und Danke für dein Statement