Ich hatte vor einem 2. Versteigerungstermin zu einem Objekt einen Antrag auf Verkehrswertanpassung gestellt, der nicht zu Ende bearbeitet wurde. Nicht einmal die Stellungnahme der Rechtsanwältin der Antragstellerin wurde mir zugestellt. Im 2. Termin machte ich darauf aufmerksam. Der Rechtspfleger wusste nicht einmal, wovon ich sprach.
Vor dem 3. Termin wurde das, was ich bemängelte, immer noch nicht nachgeholt.
Wie ist das zu bewerten?
Könnte der Rechtspfleger sich rausreden, falls ich zwischendurch akteneinsicht für das Protokoll genommen habe und mir da die Stellungnahme auch aufgefallen war? Könnte er sagen, damit haben Sie ja Kenntnis genommen?
Nach meinem Verständnis hätte keiner der Termine stattfinden dürfen, ohne vorherige Bearbeitung und Zusendung der Stellungnahme der Rechtsanwältin.
Antrag auf verkehrswertanpassung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Antrag auf verkehrswertanpassung
Grundsätzlich sind Eingaben einer Partei in einem TV-Verfahren (i.d.R. Antragsteller und Antragsgegner) auch der anderen Partei zuzuleiten. Dies gilt vor allem dann, wenn es um ausschlaggebende Schreiben (Anträge, Einwendungen, sof. Beschwerden) zum Verfahrensablauf, der Verkehrswertfestsetzung geht.
Vor einer VW- Festsetzung sind alle Beteiligten zu hören und Einwendungen der anderen Beteiligten zu berücksichtigen, gegebenenfalls durch eine nochmalige Besichtigung und Stellungnahme des Gutachters. Wurde dies unterlassen besteht die Möglichkeit der VW- Beschwerde.
Wurde dies jedoch versäumt, und der VW wurde rechtskräftig, können nachträgliche Einwendungen zu Recht nicht mehr berücksichtigt werden.
Vor einer VW- Festsetzung sind alle Beteiligten zu hören und Einwendungen der anderen Beteiligten zu berücksichtigen, gegebenenfalls durch eine nochmalige Besichtigung und Stellungnahme des Gutachters. Wurde dies unterlassen besteht die Möglichkeit der VW- Beschwerde.
Wurde dies jedoch versäumt, und der VW wurde rechtskräftig, können nachträgliche Einwendungen zu Recht nicht mehr berücksichtigt werden.