Hallo,
ich hätte mal wieder eine Frage an die Praktiker:
Ein Grundstück (steht im Eigentum einer Erbengemeinschaft) soll im Wege der Teilungsversteigerung versteigert werden. Miterbe A möchte das Grundstück selbst erwerben. Miterbe B will den Preis in der Versteigerung "hochtreiben", falls A bieten sollte. A sucht sich daher einen Vertreter X (öffentlich beglaubigte Bietervollmacht), der bei der Versteigerung für A mitbieten soll.
Fragen:
1) Muss Vertreter X zu Beginn des Versteigerungstermins die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Rechtspfleger anzeigen/nachweisen oder erst wenn er ein Gebot abgibt bzw. nach Beendigung des Termins?
2) Bekommt B irgendwie mit, dass X den A vertritt z.B. muss auch gegenüber B die Vertretung angezeigt werden oder macht der Rechtspfleger die Vertretung irgendwie bekannt?)
3) Für Praxistipps bin ich dankbar.
Schöne Grüße!
Vertretung bei TV/ZV
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Vertretung bei TV/ZV
Zunächst herzlich willkommen im Forum….
Zu ihren Fragen:
1) Muss Vertreter X zu Beginn des Versteigerungstermins die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Rechtspfleger anzeigen/nachweisen oder erst wenn er ein Gebot abgibt bzw. nach Beendigung des Termins?
Erst wenn ein Bieter ein gültiges Gebot abgibt hat dieser sich gegenüber dem Gericht (Rechtspfleger/in) durch ein Ausweisdokument zu legitimieren.
Hier kann er direkt mit einer notariell beglaubigten Bietungsvollmacht für den Vollmachtgeber bieten, dann wird es für alle bekannt gemacht. Oder er bietet erst einmal ganz normal für sich ohne auf die BV Bezug zu nehmen.
Sollte er dann Meistbietender bleiben ist es wichtig bei der Frage des Gerichts „ werden Erklärungen zum Zuschlag abgegeben?“ sich zu melden und anzugeben, dass er nicht im eigenen Namen geboten hat sondern mit der BV für den Vollmachtgeber. Dann kann der Zuschlag für den Vollmachtgeber erteilt werden.
2) Bekommt B irgendwie mit, dass X den A vertritt z.B. muss auch gegenüber B die Vertretung angezeigt werden oder macht der Rechtspfleger die Vertretung irgendwie bekannt?)
Siehe Antwort zu 1.
Unabhängig davon kann B immer selbst mitbieten, um das Gebot hoch zu treiben. Ein Risiko bleibt jedoch bestehen, wenn das letzte bare Meistgebot des B nicht mehr erhöht (überboten) wird…
Zu ihren Fragen:
1) Muss Vertreter X zu Beginn des Versteigerungstermins die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Rechtspfleger anzeigen/nachweisen oder erst wenn er ein Gebot abgibt bzw. nach Beendigung des Termins?
Erst wenn ein Bieter ein gültiges Gebot abgibt hat dieser sich gegenüber dem Gericht (Rechtspfleger/in) durch ein Ausweisdokument zu legitimieren.
Hier kann er direkt mit einer notariell beglaubigten Bietungsvollmacht für den Vollmachtgeber bieten, dann wird es für alle bekannt gemacht. Oder er bietet erst einmal ganz normal für sich ohne auf die BV Bezug zu nehmen.
Sollte er dann Meistbietender bleiben ist es wichtig bei der Frage des Gerichts „ werden Erklärungen zum Zuschlag abgegeben?“ sich zu melden und anzugeben, dass er nicht im eigenen Namen geboten hat sondern mit der BV für den Vollmachtgeber. Dann kann der Zuschlag für den Vollmachtgeber erteilt werden.
2) Bekommt B irgendwie mit, dass X den A vertritt z.B. muss auch gegenüber B die Vertretung angezeigt werden oder macht der Rechtspfleger die Vertretung irgendwie bekannt?)
Siehe Antwort zu 1.
Unabhängig davon kann B immer selbst mitbieten, um das Gebot hoch zu treiben. Ein Risiko bleibt jedoch bestehen, wenn das letzte bare Meistgebot des B nicht mehr erhöht (überboten) wird…
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- Beiträge: 5
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Re: Vertretung bei TV/ZV
Vielen Dank! @ Addi.
Anschlussfrage: A hat die Bietsicherheit auf das Gerichtskonto überwiesen. Wenn nun der Vertreter X das Angebot abgibt und Sicherheitsvorlage verlangt wird, dann muss der Vertreter doch auch gegenüber dem Rechtspfleger die Vollmacht offenlegen (oder geht aus der Form des Sicherheitsnachweises gar nicht hervor, wer die Sicherheit gezahlt hat)? Wird der Rechtspfleger die Vertretung öffentlich machen, wenn er sieht, dass der Vertreter nicht selbst die Sicherheit durch Überweisung erbracht hat?
Wäre in diesem Fall ggf. eine andere Art der Bietsicherheit sinnvoller, damit die Stellvertretung bis zu den "Erklärungen zum Zuschlag" nicht bekannt wird?
Grüße
Anschlussfrage: A hat die Bietsicherheit auf das Gerichtskonto überwiesen. Wenn nun der Vertreter X das Angebot abgibt und Sicherheitsvorlage verlangt wird, dann muss der Vertreter doch auch gegenüber dem Rechtspfleger die Vollmacht offenlegen (oder geht aus der Form des Sicherheitsnachweises gar nicht hervor, wer die Sicherheit gezahlt hat)? Wird der Rechtspfleger die Vertretung öffentlich machen, wenn er sieht, dass der Vertreter nicht selbst die Sicherheit durch Überweisung erbracht hat?
Wäre in diesem Fall ggf. eine andere Art der Bietsicherheit sinnvoller, damit die Stellvertretung bis zu den "Erklärungen zum Zuschlag" nicht bekannt wird?
Grüße
Re: Vertretung bei TV/ZV
X muß richtigerweise auf Antrag des B die SL gegenüber dem Gericht nachweisen.
Er geht vor das Podium des Gerichts und sagt dem Rechtspfleger, welche der vorliegenden Sicherheiten seine ist.
Ob der Rechtspfleger diese laut verließt oder laut nachfragt, ob die Überweisung des A zu dem Gebot des X gehört kann von hier aus nicht beantwortet werden.
Von daher sollte A das Gericht, den Rechtspfleger frühzeitig aufsuchen (anrufen), um diesem seine Vorgheensweise zu erklären und diesen bitten, die Vertretung der Gebote des X für A nicht öffentlich vor dem Zuschlag bekanntzugeben.
Ob dieser sich darauf einlässt kann auch on hieraus nicht beurteilt werden, aber so gehen beide ( A und X), siche, wie es im Termin ablaufen kann, als unvorbereitet nicht zu wissen, was das Gericht (Rechtspfleger) im Termin öffentlich bekannt gibt.
Er geht vor das Podium des Gerichts und sagt dem Rechtspfleger, welche der vorliegenden Sicherheiten seine ist.
Ob der Rechtspfleger diese laut verließt oder laut nachfragt, ob die Überweisung des A zu dem Gebot des X gehört kann von hier aus nicht beantwortet werden.
Von daher sollte A das Gericht, den Rechtspfleger frühzeitig aufsuchen (anrufen), um diesem seine Vorgheensweise zu erklären und diesen bitten, die Vertretung der Gebote des X für A nicht öffentlich vor dem Zuschlag bekanntzugeben.
Ob dieser sich darauf einlässt kann auch on hieraus nicht beurteilt werden, aber so gehen beide ( A und X), siche, wie es im Termin ablaufen kann, als unvorbereitet nicht zu wissen, was das Gericht (Rechtspfleger) im Termin öffentlich bekannt gibt.