Sie gehen hier leider von falschen Voraussetzungen aus.
Der Antrag auf Durchführung der Versteigerung nur eines 1/2 Miteigentumsanteils ist in der Regel aussichtslos, weil natürlich niemand Interesse hat nur einen hälftigen Anteil an einer Immobilie zu ersteigern.
(Ausnahmen hier bilden eigentlich nur die Teilungsversteigerungen bei Eigentümern zu je 1/2 Anteil, weil da häufig ein Teil die Möglichkeit hat den Vollerwerb zu bekommen.)
Die bestehenbleibende Grundschuld ist eine Gesamtgrundschuld, lastend auf beiden Anteilen in voller Höhe.
Das bedeutet, diese wird auch in voller Höhe mit ins Geringste Gebot aufgenommen und muß insoweit mit ausgeboten werden. Dadurch ist dieses Geringste Gebot häufig höher als der hälftige Verkehrswert, so dass aus meiner Erfahrung kaum jemand bieten wird.
Ihnen bleibt die Sicherungshypothek auf dem hälftigen Anteil, die bei einem freihändigen Verkauf mit abgelöst werden muss.
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Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zwangsversteigerung 50%-Miteigentumsanteil und Ablösung Gesamtgrundschuld
Dazu wäre es erforderlich zu wissen, wie die Eigentumsverhältnisse in Abt. I des GB aussehen. Aber ein Insolvenzverwalter kann auch nur auf das Vermögen des Schuldners zugreifen, nicht anders als sie auch.
Zu überlegen wäre ob eine Klage auf Zustimmung und Beantragung auf Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschulden möglich ist, soweit parallel dazu die Löschungsbewilligung der Gl.-Bank zur Verfügung steht.
Dies sollten sie mit einem kompetenten Anwalt prüfen und durchsetzen.
Zu überlegen wäre ob eine Klage auf Zustimmung und Beantragung auf Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschulden möglich ist, soweit parallel dazu die Löschungsbewilligung der Gl.-Bank zur Verfügung steht.
Dies sollten sie mit einem kompetenten Anwalt prüfen und durchsetzen.
Re: Zwangsversteigerung 50%-Miteigentumsanteil und Ablösung Gesamtgrundschuld
Also Insolvenzversteigerungen finden sehr sehr selten bis gar nicht statt. Ein InsO Verwalter sondiert zunächst die Vermögenswerte um zu prüfen, was verwertet werden kann, um die Masse zu füllen, denn danach bemisst sich dessen Vergütung. Auf langwierige TV- Verfahren mit unsicherem Ausgang und unsicheren Erlös für die InsO-Masse sind diese nicht spezialisiert.
Da eine Vollstreckung in und aus nicht absonderungsberechtigten Ansprüchen im InsO-Verfahren nicht möglich sind, scheidet die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber der Ex-Ehefrau vermutlich aus. Sonst hätten sie selbst nach der Pfändung die TV eigenständig beantragen können..
Da eine Vollstreckung in und aus nicht absonderungsberechtigten Ansprüchen im InsO-Verfahren nicht möglich sind, scheidet die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber der Ex-Ehefrau vermutlich aus. Sonst hätten sie selbst nach der Pfändung die TV eigenständig beantragen können..
Re: Zwangsversteigerung 50%-Miteigentumsanteil und Ablösung Gesamtgrundschuld
Soweit ein InsO-Verfahren bereits eröffnet wurde ist eine Vollstreckung in das Vermögen hinsichtlich der Immobilie ja nur noch möglich, wenn sie über ein absonderungsberechtigtes Recht verfügen. Dies kann nur ein Grundpfandrecht ( Zwangssicherungshypothek) sein, welche vor dem InsO -Vermerk eingetragen sein muss.
Ist dies nicht der Fall, ist eine Vollstreckung durch sie selbst nicht möglich.
Jedoch könnte der InsO-Verwalter als Partei Kraft Amtes eine Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschuld durchsetzten, wenn die Bank diesem die Löschungsbewilligung aushändigt und die Ex Ehefrau ebenfalls dies mit beantragt.
Sie sollten insoweit direkt mit dem InsO Verwalter Kontakt aufnehmen, um ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen…….
Ist dies nicht der Fall, ist eine Vollstreckung durch sie selbst nicht möglich.
Jedoch könnte der InsO-Verwalter als Partei Kraft Amtes eine Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschuld durchsetzten, wenn die Bank diesem die Löschungsbewilligung aushändigt und die Ex Ehefrau ebenfalls dies mit beantragt.
Sie sollten insoweit direkt mit dem InsO Verwalter Kontakt aufnehmen, um ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen…….
Re: Zwangsversteigerung 50%-Miteigentumsanteil und Ablösung Gesamtgrundschuld
Ja, so ist es oft. Alle Eigentümer müssen mit notariell beglaubigter Unterschrift einer Löschung der Grundschuld zustimmen.