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Bietersicherheit zurück trotz Zuschlag

Verfasst: 13.01.2025, 05:28
von vian
Hallo liebes Forum,

Ist es korrekt, dass die Bietersicherheit, zb in Form eines Verrechnungsschecks, trotz Zuschlag vom Höchstbietenden wieder mitgenommen werden kann ? Die Bezahlung des Höchstgebotes findet ja erst nach dem Verteilungstermin statt. Den Begriff "Anzahlung von 10 Prozent" scheint es nicht zu geben.

LG, Robert

Re: Bietersicherheit zurück trotz Zuschlag

Verfasst: 13.01.2025, 06:48
von Addi
Es verhält sich so.
Die Bietersicherheit dient den betreibenden Gläubigern als Sicherheit, dass auch das restliche Meistgebot gezahlt werden kann und es sich nicht um einen sogenannten“Spaßbieter handelt“. Häufig kommt es zB. bei Teilngsversteigerungen vor, dass die beteiligten Parteien, (Antragsteller und Antragsgegner) trotz gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Sicherheit stellen , weil diese es häufig nicht richtig verstehen.
In diesem Fall hat das Gericht in der Regel den vorgelegten Bieterscheck zurückzureichen.
Oder der Bieter hat bei der betreibenden Gläubigerin selbst sein Hauskonto und finanziert mit dieser das Meistgebot. Dann kann auch diese betreibende Gläubigerin auf Sicherheit verzichten…
Wie gesagt nicht das Gericht verlangt die Sicherheit, weil dies die Versteigerungen selbst nur abwickelt und ich a dem Meistgebot partizipiert.

Re: Bietersicherheit zurück trotz Zuschlag

Verfasst: 13.01.2025, 09:50
von vian
Hallo Addi,

danke! für Deine sehr ausführliche Antwort, deine Ausführungen habe ich verstanden und sind mir soweit bekannt. Die Bietsicherheit gegen Spaßbieter dient ja dem Versteigerungsverfahren in dem Termin, aber dient es auch als Anzahlung auf das Objekt ? Klar, das Gericht ist außen vor, sondern fragt nur den Gläubiger, ob er einen Antrag auf Sicherheitsleistung stellen möchte.

Mich hat nur die Reaktion des Rechtspflegers nach meiner Zuschlagserteilung stutzig gemacht "möchten Sie den Scheck als Anzahlung verwenden ..." bzw so sinngemäß, leider kann ich ihn nicht erreichen.

Deshalb meine Frage

LG Robert

Re: Bietersicherheit zurück trotz Zuschlag

Verfasst: 13.01.2025, 14:38
von Addi
Im Versteigerungstermin hat der/die Rechtspfleger/in im Grunde nur darauf hinzuweisen, das SL verlangt werden kann und wer antragsberechtigt ist. Zudem ist der Hinweis zu erteilen, dass diese (SL) unmittelbar sofort nach Verlesen des Gebotes -direkt-beantragt/verlangt werden muss. (§ 70 Abs.1 und 2 ZVG)
Das Gericht fragt nicht expliziert nach, ob denn ein Antrag aus SL gestellt wird!

Erfolgt dies so an ihrem Gericht, dann ist dies auf jeden Fall falsch.

Wird ein solcher Antrag nicht oder nur verspätet gestellt, ist der Bieter für dieses Gebot zunächst für die Leistung der Sicherheitsleistung frei. Sollte dieser anschließend erneut bieten, dann kann der antragstellende Gläubiger nunmehr erneut SL verlangen, wenn er dies rechtzeitig nach verlesen des Gebots äußert.

Wird der Bieterscheck nicht benötigt oder zurückgegeben ist auch für diesen Teil des Bargebotes die Verzinsung von 4% p.a. fällig gem. § 49 Abs.2 ZVG. Deshalb fragen einige Rechtspfleger/innen, ob der Scheck nicht doch bei Gericht verbleiben und als sogenannte "zinsfreie Anzahlung" behandelt werden soll.
Vom Gesetzgeber ist dies allerdings nicht vorgesehen.

Re: Bietersicherheit zurück trotz Zuschlag

Verfasst: 14.01.2025, 12:52
von vian
Vielen Dank! Addi

im Umkehrschluss bedeutet es, wenn ein Antrag auf SL des Betreibenden gestellt wird, ist der Bieterscheck in dem Falle vom Höchstbietenden für den Gläubiger/Betreibenden vom Rechtspfleger zwingend einzubehalten ?

Re: Bietersicherheit zurück trotz Zuschlag

Verfasst: 14.01.2025, 20:19
von Addi
Ja, so würde ich es bestätigen. Anderenfalls würde der Antrag auf SL und dessen Nachweis durch Übergabe des Bieterschecks keinen Sinn machen.