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Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

Verfasst: 03.12.2024, 16:22
von Addi
Gesendet: 01.12.2024, 22:42
Von: Heinz Klage

Sehr geehrtes Foren-Mitglied,
kann es sein, dass es nach Beschluss des AG über ein Wertgutachten und mit Eingang der Beschwerde über das Wertgutachten dieses AG einen Beschluss zur 2. Nachbesichtigung anordnen kann, um die Innenbesichtigung einer zur TV angemeldeten Immobilie durchzudrücken? Obwohl die Antragsgegner die Innenbesichtigung verwehren, was auch bei der 1. Besichtigung des Gutachters berücksichtigt wurde. Ich habe mich auf Stöber, 22. Auflage, Rn. 60 zu § 74a ZVG bezogen. Die von Stöber dort geäußerte Rechtsansicht, dass eine Innenbesichtigung nicht erzwungen werden kann, stützt sich auf eine Reihe von BGH-Urteilen. Diese Sache macht einen sehr willkürlichen Eindruck auf mich. In der Begründung für diese Nachbesichtigung wird angegeben, dass prozessual ein möglicherweise bestehender Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Zutrittsgewähr zur Begutachtung durchgesetzt würde, daher kann derzeit noch nicht über eine Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde entschieden werden. Daher wäre der Sachverständige mit der Nachbegutachtung und Terminsabsprache mit den Beteiligten zu beauftragen.
Wie kann man sich gegen einen sollen Beschluss wehren und wie kann meine Beschwerde über die Innenbesichtiung beachtet und berücksichtigt werden? Vielen Dank für die geschätzte Antwort.
H. Klage

Re: Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

Verfasst: 03.12.2024, 16:31
von Addi
Zunächst, gegen jeden gerichtlichen Beschluss, durch den ein am Verfahren Beteiligter betroffen (beschwert) ist, kann Beschwerde eingelegt werden.

Zu ihren Fragen:
Ohne Kenntnis sämtlich höchstrichterlicher Entscheidungen, kann eine Innenbesichtigung nicht erzwungen werden. Da jedoch vermutlich beide am Verfahren Beteiligte auch gemeinsam Eigentümer der zur Versteigerung stehenden Immobilie sind, steht das Recht des Einen nicht über dem des Anderen. Dies bedeutet, dass in einer TV eine Innenbesichtigung durchgesetzt werden kann, zB durch eine EinstweiligeVerfügung, um einen reellen Verkehrswert ermitteln zu können.
Ohne Innenbesichtigung kann und wird ein Gutachter immer einen Abschlag vom VW in einer Größenordnung von 5% oder mehr vornehmen.
Aus meiner Erfahrung heraus schadet die Verweigerung der Innenbesichtigung den Beteiligten mehr als sie diesen nützt, denn die Versteigerung als solche kann hierdurch natürlich nicht verhindert werden.