Wertgutachten 2. Nachbesichtigung
Verfasst: 03.12.2024, 16:22
Gesendet: 01.12.2024, 22:42
Von: Heinz Klage
Sehr geehrtes Foren-Mitglied,
kann es sein, dass es nach Beschluss des AG über ein Wertgutachten und mit Eingang der Beschwerde über das Wertgutachten dieses AG einen Beschluss zur 2. Nachbesichtigung anordnen kann, um die Innenbesichtigung einer zur TV angemeldeten Immobilie durchzudrücken? Obwohl die Antragsgegner die Innenbesichtigung verwehren, was auch bei der 1. Besichtigung des Gutachters berücksichtigt wurde. Ich habe mich auf Stöber, 22. Auflage, Rn. 60 zu § 74a ZVG bezogen. Die von Stöber dort geäußerte Rechtsansicht, dass eine Innenbesichtigung nicht erzwungen werden kann, stützt sich auf eine Reihe von BGH-Urteilen. Diese Sache macht einen sehr willkürlichen Eindruck auf mich. In der Begründung für diese Nachbesichtigung wird angegeben, dass prozessual ein möglicherweise bestehender Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Zutrittsgewähr zur Begutachtung durchgesetzt würde, daher kann derzeit noch nicht über eine Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde entschieden werden. Daher wäre der Sachverständige mit der Nachbegutachtung und Terminsabsprache mit den Beteiligten zu beauftragen.
Wie kann man sich gegen einen sollen Beschluss wehren und wie kann meine Beschwerde über die Innenbesichtiung beachtet und berücksichtigt werden? Vielen Dank für die geschätzte Antwort.
H. Klage
Von: Heinz Klage
Sehr geehrtes Foren-Mitglied,
kann es sein, dass es nach Beschluss des AG über ein Wertgutachten und mit Eingang der Beschwerde über das Wertgutachten dieses AG einen Beschluss zur 2. Nachbesichtigung anordnen kann, um die Innenbesichtigung einer zur TV angemeldeten Immobilie durchzudrücken? Obwohl die Antragsgegner die Innenbesichtigung verwehren, was auch bei der 1. Besichtigung des Gutachters berücksichtigt wurde. Ich habe mich auf Stöber, 22. Auflage, Rn. 60 zu § 74a ZVG bezogen. Die von Stöber dort geäußerte Rechtsansicht, dass eine Innenbesichtigung nicht erzwungen werden kann, stützt sich auf eine Reihe von BGH-Urteilen. Diese Sache macht einen sehr willkürlichen Eindruck auf mich. In der Begründung für diese Nachbesichtigung wird angegeben, dass prozessual ein möglicherweise bestehender Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Zutrittsgewähr zur Begutachtung durchgesetzt würde, daher kann derzeit noch nicht über eine Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde entschieden werden. Daher wäre der Sachverständige mit der Nachbegutachtung und Terminsabsprache mit den Beteiligten zu beauftragen.
Wie kann man sich gegen einen sollen Beschluss wehren und wie kann meine Beschwerde über die Innenbesichtiung beachtet und berücksichtigt werden? Vielen Dank für die geschätzte Antwort.
H. Klage