Seite 1 von 1

Fragen zur TV (Gutachter, Privatgutachten)

Verfasst: 08.10.2024, 22:08
von miterbe1986
Liebe Community,

folgender Fall: A und B sind in einer Erbengemeinschaft, die wiederum eine vermietete Immobilie umfasst.

Dazu folgende Fragen zur Teilungsversteigerung:

1) Ich habe bei mehreren Formularmustern für die Einleitung der TV gelesen, dass auch der andere Miteigentümer und dessen Anschrift anzugeben sind.

Handelt es sich dabei um eine Pflichtangabe? Wenn man die genaue Anschrift nicht angibt (zB weil man diese nicht kennt), hat das dann Auswirkungen auf das Verfahren? Verzögert sich ggf. das Verfahren, weil zB das Gericht die Anschrift (für die Ankündigung des Versteigerungstermins) herausfinden muss? Oder sind damit sonstige Nachteile verbunden?

2. Es gibt ein Privatgutachten eines Miterben über die Immobilie, das etwa 6 Monate alt ist.

Da A die Immobilie selbst erwerben möchte, sollte der vom gerichtlich bestellten Gutachter ermittelte Verkehrswert gering ausfallen. Macht es daher aus strategischen Gesichtspunkten Sinn, erst einmal das gerichtliche Gutachten abzuwarten und - falls der Gebäudewert über dem in dem Privatgutachten liegt - im Rahmen der Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten das Privatgutachten vorzulegen? Ich weiß, der gerichtliche Gutachter ist nicht an das Privatgutachten gebunden - aber er müsste bei Einwendungen gegen sein Gutachten zumindest prüfen und begründen, warum die Ausführungen im Privatgutachten zum geringeren Gebäudewert nicht zutreffen.

Ist es realistisch, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Einschätzung nachträglich (nach unten korrigiert)?

(Außer Betracht bleiben soll die Möglichkeit, dass beide Miteigentümer das Privatgutachten akzeptieren und dies dem Gericht im Vorfeld mitteilt.)

3. Wer wird über den Besichtigungstermin des gerichtlichen Gutachters informiert? Der Antragsteller, der Mieter und/oder der andere Miteigentümer (der dem Verfahren nicht beigetreten ist)? Meldet sich der Gutachter direkt oder wird nur über das Gericht kommuniziert?

Vielen Dank für Eure Beiträge!

Re: Fragen zur TV (Gutachter, Privatgutachten)

Verfasst: 09.10.2024, 08:13
von Addi
zu 1.)

Der Antragsteller hat wie in jedem gerichtlichen Verfahren die zustellungsfähige Anschrift der Gegenpartei (hier: Antragsgegner) anzugeben. Ist diese nicht bekannt oder zu ermitteln, so ist dies gegenüber dem Gericht in "geeigneter Weise" nachzuweisen ( z.B. aktuelle EMA-Auskünfte). Dann ist mit der Antragstellung die "öffentliche Zustellung" des Anordnungsantrages nebst Anordnungsbeschluss gem. §§ 185 ff. ZPO zu beantragen.
Eine "Amtsermittlungspflicht" des Gerichts gibt es insoweit zunächst nicht. Ohne diesen Anforderungen wird eine Verfahrensanordnung nicht erfolgen.

zu 2.)
Soweit sie wünschen, dass "(Außer Betracht bleiben soll die Möglichkeit, dass beide Miteigentümer das Privatgutachten akzeptieren und dies dem Gericht im Vorfeld mitteilt.)", wird das Vollstreckungsgericht in der Regel ihrem Wunsch nicht folgen, indem jetzt nur ihr älteres Gutachten zum Maßstab gesetzt wird.
Natürlich bleibt es ihnen unbenommen, gegen die gerichtliche Wertfestsetzung durch ein Beschwerdeverfahren zu intervenieren. Dann bleibt abzuwarten, wie eine weitere Entscheidung erfolgt.

zu 3.)
"Wer wird über den Besichtigungstermin des gerichtlichen Gutachters informiert? Der Antragsteller, der Mieter und/oder der andere Miteigentümer (der dem Verfahren nicht beigetreten ist)? Meldet sich der Gutachter direkt oder wird nur über das Gericht kommuniziert?"

Bei einer Teilungsversteigerung hat der beauftragte Gutachter die Parteien über den Ortstermin zu informieren und einzuladen. dies sind die beteiligten Parteien (Antragsteller und Antragsgegner, das Gericht und auch die Mieter, soweit bekannt und Mietobjekte in die Bewertung mit einfließen)....

Re: Fragen zur TV (Gutachter, Privatgutachten)

Verfasst: 09.10.2024, 21:42
von miterbe1986
Danke, Addi. Mir stellt sich gerade die Frage, ob der Antragsteller überhaupt gegen die Wertfestsetzung mittels Beschwerde vorgehen kann mit dem Argument, dass die Immobilie weniger wert ist als festgesetzt.

VG

Re: Fragen zur TV (Gutachter, Privatgutachten)

Verfasst: 10.10.2024, 08:35
von Addi
Nun, wenn Sie dann der Ansicht, dass das erstellte gerichtliche Wertgutachten zu sehr von dem Ihren in Auftrag gegebene Gutachten abweicht und Sie dies ausreichend begründen und belegen können, könnte eine Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung des Gerichts Erfolg versprechen.
Allein jedoch der Grund, dass Sie eine geringere Wertfestsetzung wünschen, um selbst die Immobilie "günstig" zu ersteigern wird sicherlich nicht zum Erfolg führen.
Da sich das Verfahren ja noch im Anfangsstadium befindet, ist dies ohnehin erst reine Spekulation.
Es gilt daher zunächst erst einmal das laufende Verfahren abzuwarten.