Fragen zur TV (Gutachter, Privatgutachten)
Verfasst: 08.10.2024, 22:08
Liebe Community,
folgender Fall: A und B sind in einer Erbengemeinschaft, die wiederum eine vermietete Immobilie umfasst.
Dazu folgende Fragen zur Teilungsversteigerung:
1) Ich habe bei mehreren Formularmustern für die Einleitung der TV gelesen, dass auch der andere Miteigentümer und dessen Anschrift anzugeben sind.
Handelt es sich dabei um eine Pflichtangabe? Wenn man die genaue Anschrift nicht angibt (zB weil man diese nicht kennt), hat das dann Auswirkungen auf das Verfahren? Verzögert sich ggf. das Verfahren, weil zB das Gericht die Anschrift (für die Ankündigung des Versteigerungstermins) herausfinden muss? Oder sind damit sonstige Nachteile verbunden?
2. Es gibt ein Privatgutachten eines Miterben über die Immobilie, das etwa 6 Monate alt ist.
Da A die Immobilie selbst erwerben möchte, sollte der vom gerichtlich bestellten Gutachter ermittelte Verkehrswert gering ausfallen. Macht es daher aus strategischen Gesichtspunkten Sinn, erst einmal das gerichtliche Gutachten abzuwarten und - falls der Gebäudewert über dem in dem Privatgutachten liegt - im Rahmen der Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten das Privatgutachten vorzulegen? Ich weiß, der gerichtliche Gutachter ist nicht an das Privatgutachten gebunden - aber er müsste bei Einwendungen gegen sein Gutachten zumindest prüfen und begründen, warum die Ausführungen im Privatgutachten zum geringeren Gebäudewert nicht zutreffen.
Ist es realistisch, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Einschätzung nachträglich (nach unten korrigiert)?
(Außer Betracht bleiben soll die Möglichkeit, dass beide Miteigentümer das Privatgutachten akzeptieren und dies dem Gericht im Vorfeld mitteilt.)
3. Wer wird über den Besichtigungstermin des gerichtlichen Gutachters informiert? Der Antragsteller, der Mieter und/oder der andere Miteigentümer (der dem Verfahren nicht beigetreten ist)? Meldet sich der Gutachter direkt oder wird nur über das Gericht kommuniziert?
Vielen Dank für Eure Beiträge!
folgender Fall: A und B sind in einer Erbengemeinschaft, die wiederum eine vermietete Immobilie umfasst.
Dazu folgende Fragen zur Teilungsversteigerung:
1) Ich habe bei mehreren Formularmustern für die Einleitung der TV gelesen, dass auch der andere Miteigentümer und dessen Anschrift anzugeben sind.
Handelt es sich dabei um eine Pflichtangabe? Wenn man die genaue Anschrift nicht angibt (zB weil man diese nicht kennt), hat das dann Auswirkungen auf das Verfahren? Verzögert sich ggf. das Verfahren, weil zB das Gericht die Anschrift (für die Ankündigung des Versteigerungstermins) herausfinden muss? Oder sind damit sonstige Nachteile verbunden?
2. Es gibt ein Privatgutachten eines Miterben über die Immobilie, das etwa 6 Monate alt ist.
Da A die Immobilie selbst erwerben möchte, sollte der vom gerichtlich bestellten Gutachter ermittelte Verkehrswert gering ausfallen. Macht es daher aus strategischen Gesichtspunkten Sinn, erst einmal das gerichtliche Gutachten abzuwarten und - falls der Gebäudewert über dem in dem Privatgutachten liegt - im Rahmen der Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten das Privatgutachten vorzulegen? Ich weiß, der gerichtliche Gutachter ist nicht an das Privatgutachten gebunden - aber er müsste bei Einwendungen gegen sein Gutachten zumindest prüfen und begründen, warum die Ausführungen im Privatgutachten zum geringeren Gebäudewert nicht zutreffen.
Ist es realistisch, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Einschätzung nachträglich (nach unten korrigiert)?
(Außer Betracht bleiben soll die Möglichkeit, dass beide Miteigentümer das Privatgutachten akzeptieren und dies dem Gericht im Vorfeld mitteilt.)
3. Wer wird über den Besichtigungstermin des gerichtlichen Gutachters informiert? Der Antragsteller, der Mieter und/oder der andere Miteigentümer (der dem Verfahren nicht beigetreten ist)? Meldet sich der Gutachter direkt oder wird nur über das Gericht kommuniziert?
Vielen Dank für Eure Beiträge!