Mögliche Überraschungen bei einer TV
Verfasst: 21.09.2024, 10:46
Guten Tag,
ich habe schon einiges über TV gelesen, aber immer wieder tauchen Detailfragen in der Berechnung und dem praktischen Vorgehen auf.
Der Fall: TV ist aufgrund Scheidung (noch nicht vollzogen) beantragt, beide Ehepartner sind Eigentümer zu je 50%.
Der VW liegt bei 300.000 Euro. Es ist eine nicht mehr valutierende GS i.H. von 60.000 Euro eingetragen, zzgl. Zinsen von 15 % und Nebenleistung von 10 %. Es gibt noch keine Minderanmeldung der Bank und erst recht keine Löschungbewilligung.
Beide wollen das Haus definitiv ersteigern und werden bis um den VW steigern. (Dritte sind natürlich möglich.)
Die Antragsgegnerin verzögerte immer wieder die TV. Erst ging es um das "gesamte Vermögen", dann um Terminausreizung und Verschiebung der Begutachtung, etc. Einer Löschung der Grundschuld vorab stimmt die AG nicht zu. Beide Parteien treten zur Versteigerung an.
Liege ich richtig mit folgenden Annahmen?
1) GG liegt bei 60.000 Euro GS + Gerichtskosten (1,5% von 300.000 Euro) 4.500 Euro + Gutachterkosten 4.000 Euro (vom Antragsteller AS vorausgelegt) = 68.500 Euro.
2) 5/10 liegt bei 30.000 Euro.
3) Für die Versteigerung wird ein Bankscheck als SL benötigt - 30.000 Euro.
4) Bei Zuschlag bei 300.000 Euro, hieße das Bargebot von 240.000 Euro
4a) Der Ersteher zahlt neben seiner SL noch 210.000 Euro, möglichst sofort, da sonst 4% Zinsen anfallen.
5) Davon werden 8.500 Euro vom Gericht eingezogen (4.500 Euro + 4.000 Euro), verbleiben 231.500 Euro (von 240.000 Euro abgezogen)
6) Die Bank bekommt davon 60.000 Euro, die an das Gericht gehen. und von diesem an die Bank weitergeleitet werden. Dazu - im Falle ohne Minderanmeldung - 15% für 1,5 Jahre (von Beschlagnahme bis Versteigerung), also 1,5 * 15% * 60.000 Euro = 13.500 Euro und Nebenleistung von 10 % (6000 Euro) - Es verbleiben (231.500 -13.500 - 6.000 Euro) = 212.000 Euro
7) Die Bank kehrt "alles" wieder aus, da die GS nicht valutiert. Sie zahlt also an die Alteigentümer zurück, sofern Einigkeit über die hälftige Verteilung bestünde, andernfalls an das Gericht zurück.
8 ) Das Gericht verteilt die 231.500 Euro (inkl. Bankgelder) auf die Alteigentümer AE. Der AS bekommt 4.000 Gutachterkosten "zurück". Die verbleibenden 227.500 werden (theoretisch) hälftig auf die AE verteilt - AG bekäme also 113.750 Euro, AS 117.750 Euro (inkl. Gutachterkosten)
a) Ich weiß, daß die AG den Teilungsplan bestreiten könnte, das Geld beim Gericht zinslos hinterlegt wird und auf Auszahlung geklagt werden müßte. Wer trägt die Kosten?
b) Welchen effektiven Vorteil hat die AG, wenn sie dem Verfahren beitreten würde?
c) Welche Anträge könnte die AG stellen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen , inkl. verzögern?
d) Sollte die AG nicht selbst ersteigern - bis wann muß sie das Haus räumen? Muß da wieder geklagt werden? wer trägt die Kosten?
e) Was könnte der AS tun, um das Verfahren reibungslos zu gestalten?
Ich weiß, das das sehr viel ist, aber je mehr man sich in die Materie vertieft, desto mehr Fragen tauchen auf.
Vielen Dank für die Antworten, ich weiß das zu schätzen.
ich habe schon einiges über TV gelesen, aber immer wieder tauchen Detailfragen in der Berechnung und dem praktischen Vorgehen auf.
Der Fall: TV ist aufgrund Scheidung (noch nicht vollzogen) beantragt, beide Ehepartner sind Eigentümer zu je 50%.
Der VW liegt bei 300.000 Euro. Es ist eine nicht mehr valutierende GS i.H. von 60.000 Euro eingetragen, zzgl. Zinsen von 15 % und Nebenleistung von 10 %. Es gibt noch keine Minderanmeldung der Bank und erst recht keine Löschungbewilligung.
Beide wollen das Haus definitiv ersteigern und werden bis um den VW steigern. (Dritte sind natürlich möglich.)
Die Antragsgegnerin verzögerte immer wieder die TV. Erst ging es um das "gesamte Vermögen", dann um Terminausreizung und Verschiebung der Begutachtung, etc. Einer Löschung der Grundschuld vorab stimmt die AG nicht zu. Beide Parteien treten zur Versteigerung an.
Liege ich richtig mit folgenden Annahmen?
1) GG liegt bei 60.000 Euro GS + Gerichtskosten (1,5% von 300.000 Euro) 4.500 Euro + Gutachterkosten 4.000 Euro (vom Antragsteller AS vorausgelegt) = 68.500 Euro.
2) 5/10 liegt bei 30.000 Euro.
3) Für die Versteigerung wird ein Bankscheck als SL benötigt - 30.000 Euro.
4) Bei Zuschlag bei 300.000 Euro, hieße das Bargebot von 240.000 Euro
4a) Der Ersteher zahlt neben seiner SL noch 210.000 Euro, möglichst sofort, da sonst 4% Zinsen anfallen.
5) Davon werden 8.500 Euro vom Gericht eingezogen (4.500 Euro + 4.000 Euro), verbleiben 231.500 Euro (von 240.000 Euro abgezogen)
6) Die Bank bekommt davon 60.000 Euro, die an das Gericht gehen. und von diesem an die Bank weitergeleitet werden. Dazu - im Falle ohne Minderanmeldung - 15% für 1,5 Jahre (von Beschlagnahme bis Versteigerung), also 1,5 * 15% * 60.000 Euro = 13.500 Euro und Nebenleistung von 10 % (6000 Euro) - Es verbleiben (231.500 -13.500 - 6.000 Euro) = 212.000 Euro
7) Die Bank kehrt "alles" wieder aus, da die GS nicht valutiert. Sie zahlt also an die Alteigentümer zurück, sofern Einigkeit über die hälftige Verteilung bestünde, andernfalls an das Gericht zurück.
8 ) Das Gericht verteilt die 231.500 Euro (inkl. Bankgelder) auf die Alteigentümer AE. Der AS bekommt 4.000 Gutachterkosten "zurück". Die verbleibenden 227.500 werden (theoretisch) hälftig auf die AE verteilt - AG bekäme also 113.750 Euro, AS 117.750 Euro (inkl. Gutachterkosten)
a) Ich weiß, daß die AG den Teilungsplan bestreiten könnte, das Geld beim Gericht zinslos hinterlegt wird und auf Auszahlung geklagt werden müßte. Wer trägt die Kosten?
b) Welchen effektiven Vorteil hat die AG, wenn sie dem Verfahren beitreten würde?
c) Welche Anträge könnte die AG stellen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen , inkl. verzögern?
d) Sollte die AG nicht selbst ersteigern - bis wann muß sie das Haus räumen? Muß da wieder geklagt werden? wer trägt die Kosten?
e) Was könnte der AS tun, um das Verfahren reibungslos zu gestalten?
Ich weiß, das das sehr viel ist, aber je mehr man sich in die Materie vertieft, desto mehr Fragen tauchen auf.
Vielen Dank für die Antworten, ich weiß das zu schätzen.