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Teilungsversteigerung kommt näher

Verfasst: 16.09.2024, 11:57
von Theo
Hallo Addi,
Thema Teilungsversteigerung, ich bitte um eine Beurteilung ob ich mit meinem Verständnis richtig liege.
VW: 590.000, bestehenbleibende Rechte/Grundschulden: 190.000€, angemeldete dingliche Zinsen der Banken 10.000€, Verfahrenskosten ca. 10.000€, keine Grundsteuerschulden und ähnliches.
2 Eigentümer, 50:50 im Grundbuch.

1. VW 590.000€ davon 50%= 295.000€ - 190.000€ bestehen bleibende Rechte
Geringstes Gebot = 105.000€ Richtig?
2. Vorausgesetzt es bietet jemand in Höhe des geringsten Gebotes von 105.000€. In dem Fall wird das Gericht
von den 105.000€, 10.000€ dingliche Zinsen an die Bank weiterleiten, ebenfalls wird es die Verfahrenskosten
in Höhe von 10.000€ abziehen und 85.000€ zur Auszahlung hinterlegen. Richtig?
3. die 190.000€ werden vom Käufer an die Bank gezahlt. Da die Bank vom Gericht auch 10.000€ für die
dinglichen Zinsen erhalten hat, wird die Bank, bei übereinstimmender Willenserklärung der Alteigentümer
200.000€ minus die Restschulden und eventueller Vorfälligkeitsentschädigung zur hälftigen Auszahlung
bringen. Richtig?
4. Das bedeutet das bei der Erlösverteilung pro Eigentümer (85.000€: 2) 42.500€ ausgezahlt werden. Richtig?
5. Das bedeutet die Bank zahlt (sollte nichts mehr valutieren und sonst keine Kosten da sind) jedem Eigentümer
100.000€ aus. Richtig?

Mir geht es um das Prinzip, ob ich es verstanden habe, die Werte sind teilweise nur geschätzt.
VG Theo

Re: Teilungsversteigerung kommt näher

Verfasst: 16.09.2024, 15:19
von Addi
Das Geringste Gebot (Bargebot liegt bei 20.000,-€) zuzüglich bestehenbleibender Teil von 190.000,-€ = 210,-Tsd €

Das Geringste Bargebot muss auf jeden Fall geboten werden. Für ein zuschlagfähiges Gebot von 5/10 des Verkehrswertes gem. § 85a ZVG sind wie richtig angegeben 105.000,-€ zu bieten.

Die 190.000,-€ sind gegenüber der Bank so schnell als möglich abzulösen, da ansonsten ab Zuschlag die dinglich eingetragenen Zinsen von 15% oder 18% weiter anfallen.
An wen die Bank dann den nicht mehr valutierenden Teil an die alten Eigentümer auskehrt entzieht sich der öffentlichen Kenntnis und ist Bestandteil der sicherungsabreden aus dem Darlehensvertrag.