ZV, Auslastung, Sondervereinbarung durch Notar

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

impuls
Beiträge: 1
Registriert: 11.08.2024, 15:27

ZV, Auslastung, Sondervereinbarung durch Notar

Beitragvon impuls » 11.08.2024, 15:53

Hallo Zusammen,

ich habe eine interessante Wohnung in meiner Umgebung gefunden. Dazu habe ein paar Fragen.

Wie ist momentan die Lage, zum welchen Preis gehen die Wohnungen in BW weg? 80-90% von dem Verkehrswert?

Zur Wohnung gibt es Gutachten ohne Innenbesichtigung. Die Wohnung ist von dem Eigentümer bewohnt.

Ein Bekannter empfiehlt mir eine Sondervereinbarung im direkt beim Notar nach dem Zuschlag zu machen.
Punkt1. Der alte Eigentümer verpflichtet sich zum Tag X die Wohnung leer zu übergeben. (Tag x= Kaufdatum + 3 Monate) Die Wohnung wird selbst genutzt.
Punkt2. Bis zur Übergabe soll der alte Eigentümer monatlich pauschal die Summe X an neuen Eigentümer zu überweisen.

Die Punkte 1 und 2 dienen als zusätzliche Absicherung im Streitfall.

Grund der ZV ist ein Streitfall bei der Scheidung. So ist Auskunft von netten Nachbarn gewesen.

Danke für eure Hilfe

Addi
Beiträge: 1172
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: ZV, Auslastung, Sondervereinbarung durch Notar

Beitragvon Addi » 11.08.2024, 20:37

Dann handelt es sich vermutlich um eine Teilungsversteigerung und nicht um eineZwangsversteigerung. Die Unterschiede in Aufstellung des Geringsten Gebotes und der bestehenbleibenden Rechte ist hier sehr konträr.
In der TV Bleiben in der Regel immer die dinglichen Grundpfandrechte bestehen und müssen übernommen werden…
Zuschläge unterhalb eines Verkehrswertes sind eigentlich mehr die Ausnahme und nicht die Regel.

Die Hinweise des Bekannten mögen theoretisch gut gedacht sein, fraglich ist jedoch immer, ob die alten Eigentümer sich hierauf einlassen.
In einer TV bleibt zumeist auch immer noch eine Partei in der Immobilie wohnen. Nur wenn für diese eine Ersatzwohnung gefunden wird, kann eine Eigenbesitznahme der ersteigerten Immobilie erfolgen.


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“