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Sicherungshypothek
Verfasst: 19.07.2024, 16:54
von Kaddy
Hallo,
Vielleicht bekomme auch ich eine Antwort auf meine Frage.
Mich interessiert folgendes. Bei einer TV fallen die dingliche Zinsen ins geringste Gebot.
Nehmen wir mal an, dass Bargebot würde ausschließlich aus den dinglichen Zinsen und den Verfahrenskosten bestehen (geringstes Gebot =350.000 dingliche zinsen + 20.000 Verfahrenskosten) . Der Zuschlag wird bei einem Gebot von 370.000 € erteilt.
Zu wessen Gunsten würde die Sicherungshypothek eingetragen werden, wenn der Ersteher nicht bezahlt. Die dingliche Zinsen stehen doch erstmal der Bank zu, falls sie keine Verzichtserklärung abgibt. Welche Möglichkeiten haben dann die Alteigentümer?
Ein sehr hilfreiches Forum, vielen Dank.
Re: Sicherungshypothek
Verfasst: 19.07.2024, 17:04
von Addi
Richtig.
Sollte das bare Meistgebot nicht gezahlt werden, erfolgt eine Forderungsübertragung des nicht gezahlten Meistgebots auf die Berechtigten, also der Justizkasse und der Gläubigerin des bestehenbleibenden Rechts.
Sind jedoch in der TV immer Zins-und Tilgungsraten gezahlt worden, wird die Gläubigerin der bestehenbleibenden Grundschuld keine Zinsen anmelden und hierauf verzichten.
Auch ist an die Sicherheitsleistung zu denken, die ja auf Antrag in Höhe von 10% vom VW im Termin nachzuweisen also zu erbringen ist.
Die Alteigentümer können lediglich bei Ablösung der Grundschuld aus den Sicherungsabreden des Vertrages den nicht mehr valutierenden Teil verlangen.
Re: Sicherungshypothek
Verfasst: 14.08.2024, 09:03
von Kaddy
Und wenn beim obigen Beispiel der Ersteher ein Alteigentümer ist. Und er weder sein Bargebot bezahlt, noch die Grundschuld ablöst. Der Ersteher zahlt stattdessen die monatliche Rate für den noch bestehenden Kredit alleine weiter. Der Alteigentümer kann den Kredit nicht mehr bedienen, weil er durch die Versteigerung keine Einnahmen mehr erzielt. Ersteher hatte eine eingetragene EGS somit wurde auch keine SL erbracht.
Die Begünstigte wäre doch hier erstmal nur die Bank. Für die Bank ist doch die Welt in Ordnung solange die Rate gezahlt wird.
Hätte bei dieser Konstellation der Alteigentümer =Antragsteller noch irgendwas zu melden?
Danke Addi, Sie sind eine große Bereicherung für dieses Forum. Wir lernen sehr viel von Ihnen.
Re: Sicherungshypothek
Verfasst: 14.08.2024, 17:11
von Addi
Ja, es ist möglich und kommt vor, dass ein Ersteher nicht das bare Meistgebot bedient. Aus den dann einzutragenden Sicherungshypotheken kann jedoch dann die Zwangsversteigerung betrieben werden.
Auch die Gläubigerbank des bestehenbleibenden Rechts wird nicht auf ihre Ansprüche verzichten, sollte der Erstehet nicht zahlen.
Die eingetragene EGS könnte vorab dann auch gepfändet werden, um dem nichtzahlenden Ersteher keinen Vorteil zu gewähren.
Re: Sicherungshypothek
Verfasst: 14.08.2024, 17:13
von Addi
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