Seite 1 von 1

Haugeld und betriebskosten schulden

Verfasst: 30.11.2012, 12:30
von shaddymo
Eine Frage hab Ich. Wenn schulden von Hausgeld und andere kosten wie strom, wassser, telefon auf die Wohnung besteht und Ich die zuschlag bekomme, muss Ich auch für diese schulden aufkommen?

Ubrigens, kann jemand mir ein tipp geben bzg. ein Anwalt/in die mir beim Kundigung erteilung helfen kann.

Re: Haugeld und betriebskosten schulden

Verfasst: 26.03.2015, 05:23
von xfilesera
Ich habe gelesen, dass es bis zu einem Jahr dauern kann, bis zum Termin? Ist das wirklich die Norm und auch bei kleineren Gerichten? Oder gerade da. ???

Re: Haugeld und betriebskosten schulden

Verfasst: 26.03.2015, 17:59
von Addi
.......

Ein Bearbeitungsvorlauf bis zum 1. Versteigerungstermin von einem Jahr und länger ist vollkommen normal und in der Norm.
Es sind verschiedene Bearbeitungsschritte notwendig bis das Vollstreckungsgericht einen 1. Versteigerungstermin bestimmen kann. Allein die Verkehrswertermittlung dauert durchschnittlich 3 bis 4 Monate. Jeder der Termine ist individuell vorzubereiten und durchzuführen, kein Massengeschäft mit 3 oder mehr Terminen an einem Tag.
Kommt es im 1. Termin nicht zu einem Ergebnis, wird dieses in der Regel eingestellt und nur auf Antrag fortgesetzt mit erneuter Terminierung....
Die Größe des Vollstreckungsgerichts spielt da weniger eine Rolle, da an großen Gerichten viel mehr Rechtspfleger/innen tätig sind als an einem kleineren Gericht....
Geduld ist gefragt.

Re: Haugeld und betriebskosten schulden

Verfasst: 26.03.2015, 18:10
von Addi
Die Kosten die Sie genannt haben und die vor dem Zuschlag entstanden sind, müssen Sie nicht tragen.
........
Das ist so nicht ganz richtig. Richtig ist, das der Ersteher gem. Paragraf 56 ZVG die Rechte und Pflichten mit dem Zuschlag übernimmt. Also grundsätzlich nur für laufende Kosten ab diesem Zeitpunkt aufkommt und haftet. Hinsichtlich rückständiger Hausgelder, soweit diese 5% vom Verkehrswert übersteigen, kann der neuer Eigentümer dann jedoch in Anspruch genommen werden, wenn dies ausdrücklich von der WEG Gemeinschaft in der WEG Versammlung mehrheitlich beschlossen worden ist. Sollte dies mal der Fall sein, müßte das Vollstreckungsgericht die Bietinteressenten im Versteigerungstermin, vor Abgabe von Geboten hierauf hinweisen.....