Räumung unbewohnte, landwirtschaftliches Anwesen aus TV

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Moderator: Alfred_Hilbert

Bergmann
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Räumung unbewohnte, landwirtschaftliches Anwesen aus TV

Beitragvon Bergmann » 20.05.2024, 16:07

Guten Tag zusammen,

ist der Alteigentümer zur Räumung der beweglichen Gegenstände nach einer TV verpflichtet, aktuell hat der Ersteher mit Fristsetzung durch einen RAE dazu aufgefordert.

Im Netz habe ich folgendes gefunden:

Sie können gar nicht verlangen, dass die Alteigentümer überhaupt die Räumung vornehmen. Wenn die es nicht tun, werden Sie es wohl oder übel selbst machen (lassen) müssen.

Sie müssen den Alteigentümern aber die Möglichkeit einräumen, die Möbel nach vorheriger Terminabsprache noch abzuholen. Sie können aber eine Frist setzen, bis wann das zu geschehen hat (vier Wochen?). Wenn das bis dahin nicht abgeholt ist, dann können Sie es nach Ihrem Belieben als Sperrmüll betrachten und entsorgen oder auch einzelne Möbelstücke (wenn diese Ihnen gefallen und sie brauchbar sind) in Ihren Gebrauch übernehmen. Das sollten Sie allerdings mit der Fristsetzung ankündigen.“

Auf welche rechtliche Grundlage bzw. Gesetze könnte ich mich beziehen?
Bei einer Versteigerung findet keine Gewährleistung statt. Das hat der Rechtspfleger im Termin so verlesen, ist also Bestandteil der „Spielregeln“ der Versteigerung. Sie übernehmen also auch keine Gewährleistung dafür, dass das Haus frei sein wird von Gerümpel. Sie haben das Haus nicht etwa besenrein zu übergeben.

Meiner Meinung nach hat er das Anwesen so wie es ist ersteigert, also inklusive Inventar und komplettem Zubehör!

Das Inventar hat er nicht mit ersteigert. Aber wenn noch Sperrmüll im Haus ist, dann ist dass sein Problem.

Beste Grüße vom Bergmann

Addi
Beiträge: 1172
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Re: Räumung unbewohnte, landwirtschaftliches Anwesen aus TV

Beitragvon Addi » 13.06.2024, 11:25

.....
inwieweit es da eine gesetzliche Grundlage gibt das ersteigerte Objekt "besenrein" zu verlassen entzieht sich meiner Kenntnis.
Die vorhandenen "Netzbeiträge" sind im Grunde richtig.

Sie sollten den Besitzer der ersteigerten Immobilie unter Fristsetzung auffordern, die Wohnung/Haus, bis Datum xy, besenrein zu verlassen, anderenfalls eine Räumung durch sie veranlasst wird.


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