Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

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Moderator: Alfred_Hilbert

Mark
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Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

Beitragvon Mark » 08.05.2024, 12:30

Hallo Forum,

ich bin absoluter Neuling und habe bereits schon einer ZV teilgenommen. Nun bin ich an einer ZV interessiert, wo nur baufällige Gebäude vorhanden sind. Nun gibt es 3 Personen die in Abteilung II mit dem "Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB" eingetragen sind.

Nun frage ich mich,

- darf ich die baufälligen Gebäude abreißen trotz der Eintragung?
- bei Abriß, bleibt dieses Recht eingetragen?
- wenn ich dann z.B. ein neues Gebäude errichte, gilt dann auch das Wohnrecht auf das neue Gebäude? :shock:

Leider habe ich nichts passendes im Forum gefunden, ich hoffe jemand kann helfen. Vielen Dank im voraus!

Mark

Addi
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Re: Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

Beitragvon Addi » 08.05.2024, 20:18

Auch hier ist maßgebend der „dingliche Rang“ des Wohnungsrechts im Grundbuch.
Es ist zu prüfen, ob dieses innerhalb des Geringsten Gebotes bestehenbleibt oder erlischt. Hierzu ist der zuständige Rechtspfleger eventuell vorab zu befragen oder halt im Versteigerungstermin die entsprechenden Informationen zu bekommen.
Bleibt das WR bestehen können sie die Immobilie selbst nicht nutzen und natürlich auch keinen Abriss vornehmen.
Erlischt dieses, wird es im Grundbuch gelöscht und der Weg ist frei für die individuelle Nutzung. Bleibt es bestehen , wird aber nicht mehr ausgeübt, könnten die Berechtigten einer Löschung im GB zustimmen und anschließend wäre ebenfalls eine freie Nutzung möglich….
Von daher erst vorab die notwendigen Informationen einholen….

Mark
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Re: Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

Beitragvon Mark » 10.05.2024, 18:26

Hallo Addi, vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Offen sind für mich noch die Fragen

- steht irgendwo geschrieben, welches Gebäude in das Wohnrecht fällt, bei z.B. 3 vorhandenen? Im Grundbuch ist dazu nichts zu finden.
- weiß einer wie es sich mit dem Wohnrecht verhält, wenn ein neues Gebäude auf dem Grundstück entsteht? Geht das Wohnrecht automatisch auf das Neue über?
- schließt ein vorhandenes Wohnrecht automatisch das eigene Wohnen aus? Überspitzt gefragt, wenn ich im Sommer einen Wohnwagen dort aufstellen würde, wäre das nicht erlaubt?

Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen oder weiterführende Links zum Thema Wohnrecht anbieten.

Vielen Dank im voraus!

Addi
Beiträge: 1115
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Re: Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

Beitragvon Addi » 11.05.2024, 09:02

steht irgendwo geschrieben, welches Gebäude in das Wohnrecht fällt, bei z.B. 3 vorhandenen? Im Grundbuch ist dazu nichts zu finden.

- im GB ist in Abteilung II nur die dingliche Absicherung eingetragen. Welche Teile des Gebäudes zur Eigennutzung unter Ausschluss des Eigentümers mit dem Wohnungsrecht belastet sind ergibt sich nur aus der Bewilligung, als Grundlage für die Eintragung. Diese werden Sie aber nicht eigenständig einsehen können.


- weiß einer wie es sich mit dem Wohnrecht verhält, wenn ein neues Gebäude auf dem Grundstück entsteht? Geht das Wohnrecht automatisch auf das Neue über?

- Nein, das Wohnungsrecht ist beschränkt auf die bestehenden Gebäudeteile laut Bewilligung. Wird ein neues Gebäude auf dem Grundstück errichtet, erstreckt sich das Wohnungsrecht nicht automatisch auch hierauf.


- schließt ein vorhandenes Wohnrecht automatisch das eigene Wohnen aus? Überspitzt gefragt, wenn ich im Sommer einen Wohnwagen dort aufstellen würde, wäre das nicht erlaubt?

- Das Wohnungsrecht bezieht sich ja auf die Abgeschlossenheit einer Wohnung im Gebäude und nicht ohne weiteres auf außenliegende Grundstücksflächen. Von daher dürfte dieses einen Stellplatz für ihren Wohnwagen nicht berühren…

Mark
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Re: Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

Beitragvon Mark » 11.05.2024, 11:47

Vielen Dank für deine Mühe!!


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