Immobilienfinanzierung bei bleibendem Recht
Verfasst: 19.04.2024, 22:10
Guten Abend,
ich habe letzte Woche ein Objekt ersteigert. Im Grundbuch waren zwei Grundpfandrechte eingetragen. Der Gläubiger B im zweiten Rang hat die Zwangsvollstreckung alleine betrieben und hatte eine Vollmacht des Gläubigers A aus dem ersten Rang.
Info: Gläubiger A gehört auch unternehmerisch zu Gläubiger B, es sind jedoch zwei getrennte Unternehmen. Die Rechte im ersten und zweiten Rang kommen deshalb zustande, weil laut Grundbuch 2022 der Gläubiger B eine gewisse Summe an Gläubiger A abgetreten hat.
Nun habe ich das Objekt ersteigert, es ist jedoch das Grundpfandrecht ca. 20.000€, im ersten Rang geblieben.
Mit meiner Hausbank hatte ich vor der Zwangsversteigerung bereits abgemacht, dass ich einen Kreditantrag stellen würde, wenn ich das Objekt bekomme. Nun habe ich alles eingereicht und ca. 4 Tage später eine negative Entscheidung zum Kreditwunsch erhalten, da laut Zulassungsbeschluss ein Recht, das oben genannte, in Abteilung 3 besteht.
Ich habe meiner Hausbank erörtert, um was es sich dabei handelt und auch angeboten, dass ich im voraus die 20.000€ aus eigenen Mitteln zahle und das Grundpfandrecht im ersten Rang ablöse bzw. eine Löschungsbewilligung erhalte. Trotz dessen hat man sich hier nicht einig gezeigt. Begründung siehe unten:
"Ihre Überlegung ist grundsätzlich richtig, dass die vorrangige Grundschuld von 20.000 Euro durch Sie mittels Eigenkapital abgelöst werden kann.
Als Problem stellt sich nur unsere Zahlungsanweisung vom Amtsgericht an den Nachranggläubiger dar (Gläubiger B), die ja als erstes erfolgen muss, damit ein Nutzen-/Lastenwechsel stattfinden kann.
Allerdings besteht zu diesem Zahlungszeitpunkt (05.06.2024) noch die erstrangige Grundschuld der Gläubiger A, weswegen wir nicht aus zahlen können."
Ich kann aus der Antwort nicht ganz nachvollziehen, was hier im Weg steht, wenn ich doch die erstrangige Grundschuld ablöse.
Fragen:
(1) Versteht ihr eventuell die Begründung meiner Hausbank und könnt es detaillierter/verständlicher erörtern?
(2) Kann es sein, dass grundsätzlich alle Banken mit diesem Umstand ein Problem haben könnten und ich die nächsten Tage wahrscheinlich Schwierigkeiten habe, eine Finanzierungszusage zu bekommen, auch wenn ich die 20.000€ im voraus begleiche und eine Löschungsbewilligung erhalte?
(3) Der eingetragene Gläubiger ist eine recht bekannte deutsche Bank. Würde es strategisch Sinn machen, wenn ich den Immobilienkredit gleich dort beantrage und abschließe, weil die Bank das Objekt kennt und die eingetragenen Grundpfandrechte von dieser Bank stammen und es somit zu keinen "Problemen" wegen dem ersten Rang kommen kann?
Liebe Grüße
ich habe letzte Woche ein Objekt ersteigert. Im Grundbuch waren zwei Grundpfandrechte eingetragen. Der Gläubiger B im zweiten Rang hat die Zwangsvollstreckung alleine betrieben und hatte eine Vollmacht des Gläubigers A aus dem ersten Rang.
Info: Gläubiger A gehört auch unternehmerisch zu Gläubiger B, es sind jedoch zwei getrennte Unternehmen. Die Rechte im ersten und zweiten Rang kommen deshalb zustande, weil laut Grundbuch 2022 der Gläubiger B eine gewisse Summe an Gläubiger A abgetreten hat.
Nun habe ich das Objekt ersteigert, es ist jedoch das Grundpfandrecht ca. 20.000€, im ersten Rang geblieben.
Mit meiner Hausbank hatte ich vor der Zwangsversteigerung bereits abgemacht, dass ich einen Kreditantrag stellen würde, wenn ich das Objekt bekomme. Nun habe ich alles eingereicht und ca. 4 Tage später eine negative Entscheidung zum Kreditwunsch erhalten, da laut Zulassungsbeschluss ein Recht, das oben genannte, in Abteilung 3 besteht.
Ich habe meiner Hausbank erörtert, um was es sich dabei handelt und auch angeboten, dass ich im voraus die 20.000€ aus eigenen Mitteln zahle und das Grundpfandrecht im ersten Rang ablöse bzw. eine Löschungsbewilligung erhalte. Trotz dessen hat man sich hier nicht einig gezeigt. Begründung siehe unten:
"Ihre Überlegung ist grundsätzlich richtig, dass die vorrangige Grundschuld von 20.000 Euro durch Sie mittels Eigenkapital abgelöst werden kann.
Als Problem stellt sich nur unsere Zahlungsanweisung vom Amtsgericht an den Nachranggläubiger dar (Gläubiger B), die ja als erstes erfolgen muss, damit ein Nutzen-/Lastenwechsel stattfinden kann.
Allerdings besteht zu diesem Zahlungszeitpunkt (05.06.2024) noch die erstrangige Grundschuld der Gläubiger A, weswegen wir nicht aus zahlen können."
Ich kann aus der Antwort nicht ganz nachvollziehen, was hier im Weg steht, wenn ich doch die erstrangige Grundschuld ablöse.
Fragen:
(1) Versteht ihr eventuell die Begründung meiner Hausbank und könnt es detaillierter/verständlicher erörtern?
(2) Kann es sein, dass grundsätzlich alle Banken mit diesem Umstand ein Problem haben könnten und ich die nächsten Tage wahrscheinlich Schwierigkeiten habe, eine Finanzierungszusage zu bekommen, auch wenn ich die 20.000€ im voraus begleiche und eine Löschungsbewilligung erhalte?
(3) Der eingetragene Gläubiger ist eine recht bekannte deutsche Bank. Würde es strategisch Sinn machen, wenn ich den Immobilienkredit gleich dort beantrage und abschließe, weil die Bank das Objekt kennt und die eingetragenen Grundpfandrechte von dieser Bank stammen und es somit zu keinen "Problemen" wegen dem ersten Rang kommen kann?
Liebe Grüße