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Zu welchem Zeitpunkt kann man beitreten?
Verfasst: 27.03.2024, 14:54
von raum
Hallo alle!
Ist ein Beitritt nur vor der eigentlichen Versteigerung möglich, oder auch nach dem Zuschlag?
Beispiel:
Wenn die Miterben (B+C) nach abwechselndem Bieten mit dem Zuschlag für den Antragsteller (A) nicht einverstanden sind, könnten diese nach dem Zuschlag zum Zwecke der Verhinderung beitreten?
Re: Welcher Zeitpunkt für BEITRITT möglich?
Verfasst: 27.03.2024, 19:32
von Addi
Nein, mit dem Zuschlag ist das aktive Versteigerungsverfahren zunächst beendet. Das heißt durch den Zuschlag wechselt das Eigentum mit Verkündung des Zuschlags.
Dem kann nur noch entgegengewirkt werden durch eine förmlich „Zuschlagsbeschwerde“ die jedoch rechtlich begründet sein muss, weil diese ansonsten mit hohen Kosten vom Landgericht zurückgewiesen wird.
Im Vorfeld also vor dem eigentlichen Versteigerungstermin sollten alle Beteiligten (Eigentümer) sich genau im Klaren sein, was auf diese zukommt und welche Rechtsfolgen eine Teilungsverteigerung hat.
Ist der Zuschlag erstmal erteilt, ist es zu spät um noch aktiven Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Re: Welcher Zeitpunkt für BEITRITT möglich?
Verfasst: 28.03.2024, 11:29
von raum
Vielen Dank für die -wie immer- schnelle und kompetente Antwort! Das klingt auch für mich logisch! Aber...
Ich hab ja schon ein paar TVen besucht und ich glaube, mich erinnern zu können, dass nach dem letzten Gebot dann teilweise zunächst noch kein Zuschlag erteilt wurde... Ist dann nach dem Bieten und vor dem Zuschlag ein Beitritt möglich?
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich sehe mich in der Rolle des Antragstellers (A).
Re: Welcher Zeitpunkt für BEITRITT möglich?
Verfasst: 28.03.2024, 14:38
von Addi
.....Theoretisch ist dies möglich weil,
nach Schluss der Versteigerung gem. §73 Abs.2 ZVG:
(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
kann ein Beitritt bis zur Erteilung und Wirksamwerden des Zuschlags erfolgen, weil das Grundstück noch immer als Eigentum des Schuldners Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist. Ob dies Sinn macht, wenn der Zuschlag sodann erteilt und wirksam wird mag ich zu bezweifeln....
Re: Welcher Zeitpunkt für BEITRITT möglich?
Verfasst: 29.03.2024, 07:47
von raum
§74 ZVG:
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
Sind anwesende Beteiligte grundsätzlich -dem Antrag beigetretene Miterben- oder sind diese bereits durch den Umstand, dass sie Miterben sind, "Beteiligte"?
Über welche Dinge sind beschriebene anwesende Beteiligten über den Zuschlag zu hören (vermutlich "nach dem Zuschlag" anzuhören)?
Vielen Dank für die sehr geschätzten Antworten!
Re: Welcher Zeitpunkt für BEITRITT möglich?
Verfasst: 29.03.2024, 16:29
von Addi
Der Zeitpunkt „nach dem Schluss der Versteigerung“ bezieht sich nur über den ganz kurzen Zeitraum nach Beendigung der Bietstunde, Schluss der Versteigerung und v o r der Zuschlagserteilung. Miterben sind zwar grundsätzlich beteiligt, unabhängig ob diese dem Verfahren beigetreten sind, aber gemeint sind im Grunde der Meistbietende und die betreibenden Gläubiger….
Ein Meistbietender könnte zB. den Antrag stellen einen gesonderten Verkündungstermin zu bestimmen, weil dieser die Rechte aus dem Meistgebot abtreten will, oder der Gläubiger beantragt einen gesonderten Verkündungstermin gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuschlagsversagung gem. § 74a ZVG.
Entscheiden hierüber wird das Gericht direkt im Termin, ob es einen solchen Antrag zuläßt oder ablehnt….