Zuschlagsversagungsrecht
Gesendet: 13.03.2024, 15:36
Von: Ramona9999
Ich möchte eine Immobilie ersteigern. im ZVG Portal wird hingewiesen, dass die 5/10 und 7/10 Wertgrenzen nicht mehr gelten. Es iste in Verkehrswert von 365.000€ festgelegt. (nach dem Preisverfall der Immobilien in den letzten Jahren aber utobisch, Gutachten ist aus 04-2022)
Ich habe mit der Anwaltskanzlei des Gläubigers Kontakt aufgenommen. Er sagte mir, dass der Gläubiger an einem hohen Ersteigerungswert fest hält (5/10) und bei einem zu geringem Gebot (ich teilte ihm einen Wert von 170.000€ mit) den Zuschlag ablehnen wird.
Kann ein Gläubiger ohne weiteres vom Zuschlagsversagungsgesetz Gebrauch machen?
oder hat der Gläubiger nur die Chance mit der von den Rechtspflegern erstellten "Einstellungsbewilligung" den Zuschlag zu verweigern?
Danke für eure Info!
Zuschlagsversagungsrecht
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zuschlagsversagungsrecht
Ja, der Gläubiger ist immer Herr des Verfahrens und bestimmt letztlich die Höhe des Meistgebotes für das der Zuschlag erteilt werden kann. Durch die Möglichkeit das Verfahren 2x einzustellen, kann ein Gläubiger auch jeweils nach Abgabe eines Meistgebots unter 5/10 eine Zuschlag sversagung beantragen.
Aufgabe des Gerichts ist es nie für Bietintyeressenten eine möglichst preiswerte Immobilie vorzuhalten. Aufgabe des Gerichtes ist es einen möglichst hohen Erlös zu ermöglichen, damit der Schuldner bestmöglichst entschuldet wird und ein Gläubiger keinen so hohen Ausfall erleidet bzw. Voll bedient wird….
Aufgabe des Gerichts ist es nie für Bietintyeressenten eine möglichst preiswerte Immobilie vorzuhalten. Aufgabe des Gerichtes ist es einen möglichst hohen Erlös zu ermöglichen, damit der Schuldner bestmöglichst entschuldet wird und ein Gläubiger keinen so hohen Ausfall erleidet bzw. Voll bedient wird….