Klassische TV mit bestehenbleibenden Rechten
Verfasst: 20.01.2024, 12:51
Ich habe in einem lange abgeschlossenen Verfahren mal eine vermutliche falsche Bankauskunft bekommen und möchte aus generellem Interesse das gerne mal andiskutieren.
Beispielfall:
EFH mit Verkehrswert 1 Mio Euro
In Abt. III zwei GS
1. Rang 300.000 Bank A mit 15% Grundschuldzins seit 2017 eingetragen
2. Rang 200.000 Bank B mit 18 % Grundschuldzins seit 2017 eingetragen
Ehemann, Ehefrau je 50% in Bruchteilen
Ehemann stellt Antrag auf TV.
Ich ging bisher immer davon aus, dass die Grundschuldzinsen zum Termin angemeldet werden und ich bei Zuschlag nur den Nominalwert der Grundschulden an das Gericht zahlen muss zzgl. der Grundschuldzinsen im GB seit Zuschlag.
Die Gläubigerbank A meint aber (Immerhin durch den Leiter der Rechtsabteilung), dass der Ersteher den Nominalbetrag 300.000 zuzüglich der Grundschuldzinsen für 4 Jahre zahlen muss (weil Eintrag am 1. Januar + 195 BGB).
Hielt ich damals für falsch, ich habe aber keine Lust auf Risiken gehabt und habe daher nicht mitgeboten.
Was sagen Sie zu solch gelagerten Fällen?
Beispielfall:
EFH mit Verkehrswert 1 Mio Euro
In Abt. III zwei GS
1. Rang 300.000 Bank A mit 15% Grundschuldzins seit 2017 eingetragen
2. Rang 200.000 Bank B mit 18 % Grundschuldzins seit 2017 eingetragen
Ehemann, Ehefrau je 50% in Bruchteilen
Ehemann stellt Antrag auf TV.
Ich ging bisher immer davon aus, dass die Grundschuldzinsen zum Termin angemeldet werden und ich bei Zuschlag nur den Nominalwert der Grundschulden an das Gericht zahlen muss zzgl. der Grundschuldzinsen im GB seit Zuschlag.
Die Gläubigerbank A meint aber (Immerhin durch den Leiter der Rechtsabteilung), dass der Ersteher den Nominalbetrag 300.000 zuzüglich der Grundschuldzinsen für 4 Jahre zahlen muss (weil Eintrag am 1. Januar + 195 BGB).
Hielt ich damals für falsch, ich habe aber keine Lust auf Risiken gehabt und habe daher nicht mitgeboten.
Was sagen Sie zu solch gelagerten Fällen?