Ein Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung einer (Ehe-) Gemeinschaft (teilungs-) zwangsversteigert. Ich bekam mit dem meistgebot den Zuschlag, das aus dem Bargebot und Übernahme einer Grundschuld bestand. Im Zuschlagsbeschluss ist festgesetzt, dass die Grundschuld mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen als Teil des geringsten Gebots bestehen bleiben. Im Grundbuch sind zugehörige Grundschuldzinsen mit 15% festgelegt, Inhaber der Grundschuld ist eine Bank.
Als Ersteher bezahle ich nun das Bargebot samt 4% Zinsen seit Zuschlagtermin und die Ablöse der Grundschuld an die Bank (soweit alles ok).
Die Bank fordert nun zusätzlich
a) dingliche Grundschuldzinsen in Höhe von 15% ab dem Tag des Zuschlags
b) die Kosten für die Löschungsbewilligung (oder Abtretungserklärung)
Meine Frage:
1. Hat die Bank Anspruch gegen den Ersteher auf den dinglichen Zins in Höhe von 15% (unabhängig davon, ob und in welcher Höhe das mit der Grundschuld abgesicherte Darlehen noch valutiert und welcher Zins in dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehensvertrag vereinbart ist)?
2. Ist die Berechnung ab dem Tag des Zuschlags korrekt?
3. Hat die Bank Anspruch auf Kostenerstattung für die Löschungsbewilligung?
Besten Dank für die Unterstützung und viele Grüße!
Zinsen für Grundschuld nach ZV Aufhebung Gemeinschaft
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zinsen für Grundschuld nach ZV Aufhebung Gemeinschaft
1. Hat die Bank Anspruch gegen den Ersteher auf den dinglichen Zins in Höhe von 15% (unabhängig davon, ob und in welcher Höhe das mit der Grundschuld abgesicherte Darlehen noch valutiert und welcher Zins in dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehensvertrag vereinbart ist)?
Ja, das ist ja überhaupt der Sinn des dinglich abgesicherten Darlehens durch eine Grundschuld im Grundbuch mit diesen hohen dinglichen Zinsen. Insoweit sichert sich jede Bank als Darlehensgeber vor eventuellen Verlusten durch ZV ab.
Dies müsste das Gericht im Termin durch den/die Rechtspfleger/in aber eigentlich auch verlesen haben (die Anmeldung der Bank)
Da Darlehen und Grundschuld nicht akzessorisch sind, also nicht von einander abhängen wie bei einer Hypothek, ist die Grundschuld immer selbstständig von dem Darlehen zu sehen.
Von daher sollten sie schnellstmöglich mit der Bank einen Vertrag abschließen, oder die Grundschuld ablösen.
2. Ist die Berechnung ab dem Tag des Zuschlags korrekt?
Ja, weil ab dem Zuschlag den Ersteher Rechte und Pflichten des Grundstücks treffen…
§ 56 ZVG
1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
3. Hat die Bank Anspruch auf Kostenerstattung für die Löschungsbewilligung?
Auch das ist richtig.
Jeder partizipiert an den Dienstleistungen die er erbringt. Die spätere Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar wird ebenfalls Kosten verursachen, wie auch die Löschung im Grundbuch.
Aber das ist im freihändigen Verkauf von Immobilien nicht anders….
Ja, das ist ja überhaupt der Sinn des dinglich abgesicherten Darlehens durch eine Grundschuld im Grundbuch mit diesen hohen dinglichen Zinsen. Insoweit sichert sich jede Bank als Darlehensgeber vor eventuellen Verlusten durch ZV ab.
Dies müsste das Gericht im Termin durch den/die Rechtspfleger/in aber eigentlich auch verlesen haben (die Anmeldung der Bank)
Da Darlehen und Grundschuld nicht akzessorisch sind, also nicht von einander abhängen wie bei einer Hypothek, ist die Grundschuld immer selbstständig von dem Darlehen zu sehen.
Von daher sollten sie schnellstmöglich mit der Bank einen Vertrag abschließen, oder die Grundschuld ablösen.
2. Ist die Berechnung ab dem Tag des Zuschlags korrekt?
Ja, weil ab dem Zuschlag den Ersteher Rechte und Pflichten des Grundstücks treffen…
§ 56 ZVG
1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
3. Hat die Bank Anspruch auf Kostenerstattung für die Löschungsbewilligung?
Auch das ist richtig.
Jeder partizipiert an den Dienstleistungen die er erbringt. Die spätere Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar wird ebenfalls Kosten verursachen, wie auch die Löschung im Grundbuch.
Aber das ist im freihändigen Verkauf von Immobilien nicht anders….