Nießbrauchrecht & Dienstbarkeit
Verfasst: 22.08.2023, 18:32
Hallo erst einmal,
da ich zum Thema Nießbrauch & Dienstbarkeit nicht so recht fündig geworden bin, möchte ich kurz meinen Fall schildern.
Diesen Freitag findet eine Zwangsversteigerung statt. Heute hatte ich dazu Gelegenheit den Vorgang mir beim Amtsgericht anzusehen. Betreiber ist eine Bausparkasse.
In Abteilung II sind nur noch folgende bestehende Vermerke, alles andere ist gestrichen.
Ein Wegerecht aus 1914 und
- Nießbrauch (Eigentümerin) für ... löschbar mit Todesnachweis, gemäß Bewilligung vom 21.12.2016 (Notar...) eingetragen am 21.03.2017
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehend in einem
a) Wohn- und Mitbenutzungsrecht - auflösend bedingt- und
b) Wohnrecht gem. § 1093 BGB - aufschiebend bedingt - für ... löschbar bei Todesnachweiß gemäß Bewilligung vom 25.10.2004 (Notar...) eingetragen 28.05.2019
- Zwangsversteigerung ist angeordnet; eingetragen 17.10.2022
Leider kann ich nicht sagen seit wann das Grundpfandrecht besteht, aber in der Einräumung des Nießbrauchs der Eigentümerin an sich selbst vom 21.12.2016 wurde das Grundpfandrecht einer Bausparkasse in Abt III samt Summe benannt. Auch in der notariell beglaubigten Dienstbarkeit vom 25.10.2004 wurde die Grundschuld der Bausparkasse angegeben.
Zu Dienstbarkeit ist neben a) & b) folgendes angegeben
Das Recht zu a) ist auflösend bedingt vereinbart für den Fall, dass Frau … (Eigentümer) vor Herrn … verstirbt oder aus einem anderen Grund als Eigentümer im Grundbuch ausgetragen wird.
Das Recht zu b) ist aufschiebend bedingt vereinbart für den Fall, dass eine auflösende Bedingung zu a) eingetreten ist.
Nun zu meinen Fragen:
- Erlischt das an sich selbst erteilte Nießbrauchrecht mit dem Zuschlag und eine Entschädigung wird fällig? Im Gutachten wurde eine Auflistung der Wertminderung für das Nießbrauchrecht mit jährlichem reinem Wert des Rechts angegeben, ist dies dann der anzunehmende Ausgleichsbetrag oder ist dies der unter gesamter Werteeinfluss des Nießbrauchrecht bezifferte Betrag? Dieser übersteigt per se schon bereits den Verkehrswert. Ist die Gesamtsumme hierbei zusätzlich berücksichtigen?
- Wenn ich das also richtig verstanden habe, ist dann die Eigentümerin auf Grund des Zuschlags an eine andere Person aus dem Grundbuch ausgetragen und es erlischt damit die Dienstbarkeit a), es greift also b)
- Hierfür muss dann eine ein Ausgleichszahlung nach § 92 zusätzlich zu einem Gebot berücksichtigt werden oder wird diese aus der Versteigerung befriedigt? Der Wert durch das Wohnrecht beträgt allein fast 7/10 des Verkehrswertes.
Ich hoffe ich konnte mich soweit verständlich ausdrücken.
Herzlichen Dank.
Samson
da ich zum Thema Nießbrauch & Dienstbarkeit nicht so recht fündig geworden bin, möchte ich kurz meinen Fall schildern.
Diesen Freitag findet eine Zwangsversteigerung statt. Heute hatte ich dazu Gelegenheit den Vorgang mir beim Amtsgericht anzusehen. Betreiber ist eine Bausparkasse.
In Abteilung II sind nur noch folgende bestehende Vermerke, alles andere ist gestrichen.
Ein Wegerecht aus 1914 und
- Nießbrauch (Eigentümerin) für ... löschbar mit Todesnachweis, gemäß Bewilligung vom 21.12.2016 (Notar...) eingetragen am 21.03.2017
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehend in einem
a) Wohn- und Mitbenutzungsrecht - auflösend bedingt- und
b) Wohnrecht gem. § 1093 BGB - aufschiebend bedingt - für ... löschbar bei Todesnachweiß gemäß Bewilligung vom 25.10.2004 (Notar...) eingetragen 28.05.2019
- Zwangsversteigerung ist angeordnet; eingetragen 17.10.2022
Leider kann ich nicht sagen seit wann das Grundpfandrecht besteht, aber in der Einräumung des Nießbrauchs der Eigentümerin an sich selbst vom 21.12.2016 wurde das Grundpfandrecht einer Bausparkasse in Abt III samt Summe benannt. Auch in der notariell beglaubigten Dienstbarkeit vom 25.10.2004 wurde die Grundschuld der Bausparkasse angegeben.
Zu Dienstbarkeit ist neben a) & b) folgendes angegeben
Das Recht zu a) ist auflösend bedingt vereinbart für den Fall, dass Frau … (Eigentümer) vor Herrn … verstirbt oder aus einem anderen Grund als Eigentümer im Grundbuch ausgetragen wird.
Das Recht zu b) ist aufschiebend bedingt vereinbart für den Fall, dass eine auflösende Bedingung zu a) eingetreten ist.
Nun zu meinen Fragen:
- Erlischt das an sich selbst erteilte Nießbrauchrecht mit dem Zuschlag und eine Entschädigung wird fällig? Im Gutachten wurde eine Auflistung der Wertminderung für das Nießbrauchrecht mit jährlichem reinem Wert des Rechts angegeben, ist dies dann der anzunehmende Ausgleichsbetrag oder ist dies der unter gesamter Werteeinfluss des Nießbrauchrecht bezifferte Betrag? Dieser übersteigt per se schon bereits den Verkehrswert. Ist die Gesamtsumme hierbei zusätzlich berücksichtigen?
- Wenn ich das also richtig verstanden habe, ist dann die Eigentümerin auf Grund des Zuschlags an eine andere Person aus dem Grundbuch ausgetragen und es erlischt damit die Dienstbarkeit a), es greift also b)
- Hierfür muss dann eine ein Ausgleichszahlung nach § 92 zusätzlich zu einem Gebot berücksichtigt werden oder wird diese aus der Versteigerung befriedigt? Der Wert durch das Wohnrecht beträgt allein fast 7/10 des Verkehrswertes.
Ich hoffe ich konnte mich soweit verständlich ausdrücken.
Herzlichen Dank.
Samson